Bauherrn

Bei der Änderung eines Bebauungsplans während des Baugenehmigungsverfahrens ist für die Zulässigkeit des Bauvorhabens die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag geltende Fassung des Bebauungsplans maßgebend, auch wenn der Bebauungsplan zu ungunsten des Bauherrn geändert wird; auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung kommt es mithin nicht an. Ebenso ist eine Änderung des Bebauungsplans während des Widerspruchsverfahrens oder während der verwaltungsgerichtlichen Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - auch während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens - zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Bauantrag von der Baugenehmigungsbehörde zu Unrecht abgelehnt wurde und diese Entscheidung erst infolge der Änderung des Bebauungsplans nachträglich rechtmäßig wird. Denn die Behörde kann vom Verwaltungsgericht nicht zum Erlass eines nunmehr rechtswidrigen Verwaltungsaktes verpflichtet werden. Dem Bauherrn verbleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichem Eingriff und Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Zur Vorbereitung eines solchen Amtshaftungs- oder Enteignungsverfahrens kann der Bauherr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil begehren, dass die Ablehnung des Bauantrags rechtswidrig war. Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbare Bedeutung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Er ist keine sonstige baurechtliche Vorschrift im Sinne des § 30. Selbst wenn ein Grundstück in einem nach dem Flächennutzungsplan bebaubaren Gebiet liegt, kann es - sofern eine Bebauung nicht bereits nach §§ 34, 35 zulässig ist - erst bebaut werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird; zugunsten des Bauherrn greift hier aber § 33 ein, der eine Bebauung bereits dann ermöglicht, wenn der Bebauungsplanentwurf soweit konkretisiert ist, dass er das Stadium der Planreife erlangt hat. Weicht das Bauvorhaben von den Festsetzungen des Flächennutzungsplans ab, dann ist das für seine Zulässigkeit ohne Bedeutung; entscheidend ist nach §30 allein, ob es mit dem Bebauungsplan übereinstimmt. Weichen allerdings die Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Maße vom Flächennutzungsplan ab, dann kann darin ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 liegen. Dies führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sofern nicht § 214 Abs. 2 Anwendung findet. Sonstige Nutzungen, d. h. solche, die nicht unter § 29 fallen, sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässig, sofern sie nicht in einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen.

Ist das Vorhaben zulässig, so hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Vorhabens. Der Anspruch findet seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG. Er setzt daher nicht voraus, dass der Antragsteller Eigentümer oder in vergleichbarer Weise am Grundstück berechtigt ist. Eine Genehmigung darf jedoch dann versagt werden, wenn sie wegen der bestehenden privatrechtlichen Hindernisse nutzlos wäre. Ein Bauvorhaben, das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht übereinstimmt, kann gleichwohl ausnahmsweise zulässig sein, wenn es Bestandsschutz genießt; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Bestandsschutz von Bauvorhaben im nichtbeplanten Innenbereich. Die Baugenehmigungsbehörde kann durch eine Zusage oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sein, eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu erteilen, das dem Bebauungsplan nicht entspricht. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer mit dem Bebauungsplan nicht übereinstimmenden Baugenehmigung kann sich schließlich aus der Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung gemäß § 21 Abs. 1 ergeben.

Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans § 30 Abs. 2 stellt nunmehr klar, dass auch Bebauungspläne, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, zu beachten sind; für den nicht-beplanten Innenbereich enthielt früher § 34 Abs. I BBauG 1976 eine vergleichbare Regelung. In der baurechtlichen Praxis hat § 30 Abs. 2 vor allem Bedeutung für alte Bebauungspläne, die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden sind. Soweit ein einfacher Bebauungsplan Festsetzungen enthält, bestimmt er die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und geht insoweit §§ 34, 35 vor. Eine nach dem einfachen Bebauungsplan zulässige bauliche oder sonstige Nutzung kann insbesondre nicht wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 abgelehnt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Nutzung ausdrücklich festgesetzt ist, also etwa der Bebauungsplan die Errichtung eines Wohngebäudes vorsieht, oder ob sich die Zulässigkeit der Nutzung konkludent aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, weil diese sonst sinnlos wären. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn der Bebauungsplan eine Baugrenze oder Baulinie - bzw. bei übergeleiteten Bebauungsplänen eine Baufluchtlinie - festsetzt. Soweit der Bebauungsplan keine Bestimmungen über die zulässige bauliche Nutzung enthält, ist auf §§ 34, 35 zurückzugreifen.