Bauleitplanentwürfe

Ebenso wie bisher nach § 2 Abs. 6 BBauG sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nach der Auslegung geänderte oder ergänzte Bauleitplanentwürfe grundsätzlich erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann jedoch bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, oder sind Änderungen oder Ergänzungen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans dargestellt sind, im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; ist zu erwarten, dass die von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Bürger und berührten Träger öffentlicher Belange für die Abwägung neue Gesichtspunkte vorbringen, ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die bisher nach § 5 Abs. 3 BBauG mögliche Darstellung der beabsichtigten Reihenfolge für die Verwirklichung der Planung ist entfallen. Damit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass solche Darstellungen in der Regel nur von geringer Aussagekraft sind und zugleich unnötige u. U. kurzfristige Änderungen des Flächennutzungsplans vermieden werden. Änderungen sind auch mit Rücksicht auf die gewachsene Verwaltungskraft und zur Stärkung der Planungshoheit der Gemeinden, womit zugleich der Verfahrensablauf erleichtert werden soll, hinsichtlich der Genehmigungspflicht der Bebauungspläne erfolgt. Während der Flächennutzungsplan nach wie vor der Genehmigungspflicht unterliegt, ist beim Bebauungsplan eine Differenzierung in der Weise vorgesehen, dass Bebauungspläne, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt sind, lediglich einem Anzeigeverfahren unterliegen im Gegensatz zum sog. selbständigen Bebauungsplan und zum vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4, die nach wie vor der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass im Flächennutzungsplan die grundlegenden Entscheidungen über die bauliche und sonstige Nutzung der Flächen getroffen werden. Damit ist freilich das Verhältnis der Rechtsaufsicht zur allgemeinen Kommunalaufsicht nicht verändert, da sich die Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde im Anzeigeverfahren grundsätzlich nicht von denen des Genehmigungsverfahrens unterscheiden. Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, sind Verletzungen von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würden, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Für die Genehmigung ist aber im Gegensatz zum bisherigen § 11 Satz 2 BBauG nunmehr nach § 11 Abs. 2 nicht mehr § 6 Abs. 3 anzuwenden, weil die letztere Regelung auf die Besonderheiten des Flächennutzungsplans abgestellt ist, bei dem wegen der Aufstellung für das gesamte Gemeindegebiet eine Teilversorgung nicht in Betracht kommt. Sind in Bezug auf räumliche oder sachliche Teile eines Bebauungsplans Rechtsverletzungen gegeben, so verbleibt es dabei, dass der Bebauungsplan insoweit nicht genehmigungsfähig ist. Im Anzeigeverfahren kommt beim Bebauungsplan dagegen auch eine Teilversagung oder teilweise Geltendmachung der Verletzung von Rechtsverstößen in Betracht.