Bauleitplanung

Im Gegensatz zu Ordnungsfunktion der Bauleitplanung: Um die städtebauliche Entwicklung... zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke... vorzubereiten und zu leiten haben die späteren Grundgedanken aus dem StBauFG die leitende Funktion der Bauleitplanung stärker herausgestellt und die Ordnungsfunktion um die Durchsetzungsmöglichkeiten der gemeindlichen Planungsvorstellungen erweitert. Dies zeigt sich im BBauG i. d. F. vom 18.8. 1976 neben der Ermächtigung, im Flächennutzungsplan die beabsichtigte Reihenfolge für die Verwirklichung der Planung darzustellen, der erweiterten Begründung zum Bebauungsplan und der Ermächtigung, Festsetzungen zur Sicherung der Infrastruktur zu treffen vor allem in der Verknüpfung mit der Entwicklungsplanung ; inzwischen ist die Erkenntnis allgemeine Überzeugung geworden, dass sich die Gemeinden nicht in dem Maße, wie es geboten ist, selbst entwickeln, sondern entwickelt werden müssen. Die Aufgaben des Städtebaus, der wesentlicher Bestandteil der Stadtentwicklung ist, bestehen vorwiegend in Entwicklungsaufgaben... In einer wachsenden Zahl von Gemeinden aller Größenordnungen wird die städtebauliche Planung in eine allgemeine Stadtentwicklungsplanung eingeordnet, die sich bemüht, alle gemeindlichen Aktivitäten... auf Zielvorstellungen für das örtliche Gemeinwesen auszurichten und diese Ziele aufeinander abzustimmen. Die Änderungen im BBauG i. d. F. vom 6.7. 1979 kommen schließlich in einer Vereinfachung und Beschleunigung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zum Ausdruck. In den städtebaulichen Zielvorstellungen hat dem Gesetzgeber vor dem BauGB zunächst die Schaffung von Möglichkeiten der Ausweisung von Neubaugebieten als vordringlich, aber wohl auch als jedenfalls zunächst ausreichend vorgeschwebt. Nach Abschluss der Wiederaufbau- und Verdichtungsphase unserer Städte ist demgegenüber jedoch unter dem Eindruck vielfach stark zurückgegangener Einwohnerzahlen und mancherorts aufgegebener Produktionsstätten unter Zurücklassung von Industriebrachen jedenfalls betont erkannt worden, dass die künftigen Aufgaben und Ziele der Stadtplanung weniger in der Neuausweisung von Siedlungsgebieten zu sehen sind. Es zeigten sich angesichts der Veränderung früherer Ausgangspositionen neue Problemstellungen: Erkannt wurde vor allem die wachsende Bedeutung einer Stadterhaltung und Innenentwicklung einschließlich der hier zunehmend deutlicher werdenden ökologischen Anforderungen. Unter dem Aspekt des Lärms, der Luftverschmutzung, Wasserverunreinigung, Verödung der Innenstädte und eines sparsamen Umgangs mit den noch verbliebenen, weniger gewordenen naturnahen Flächen in der Stadtregion wurde und wird immer noch das Leitbild einer ökologischen Stadt erörtert, wobei, ohne zu verkennen, dass Gliederungsmöglichkeiten der BauNVO i. d. F. vom 15.9. 1977 bereits Nutzungsmischungen ermöglichen, sich darüber hinausgehend Fragen nach einer Abkehr von der nach Funktionen gegliederten Stadt schlechthin gestellt haben.