Bauleitung beauftragter Architekt

Hat ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt, um die Entwässerung des Gebäudes zu sichern, dessen Lage der Höhe nach einzumessen, so beurteilt sieh dessen Tätigkeit nach Werkvertragsrecht.

Aus den Gründen: . . . II. Zu Unrecht meint die Rev., der Vertrag der Parteien müsse nach den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrags (§ 611 ff. BGB) beurteilt werden.

Es braucht, hier nicht entschieden zu werden, ob ein Architektenvertrag, dessen alleiniger Gegenstand die Oberleitung (§ 19 Abs. 1 f u. g GOA) oder die örtliche Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) oder beides ist, nach dein Recht des Werk- oder des Dienstvertrags zu beurteilen ist (vgl. die Urteile des Senats NJW 60, 1198 - in BGHZ 32, 206 = Nr. 2 zu § 638 BGB insoweit nicht abgedruckt -, und vom 12. 11. 1964 - VII ZR 11/63 = Sehäfer-Finnern, Rspr. d. Bauausführung Z 3.01 Bl. 311, 313; aus dem Schrifttum: Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, I B 9, 11; Roth-Gaber, GOA, 10. Aufl. S. 56; w. Nachw. bei Neuenfeld, aaO). Dem Berufungsgericht ist jedenfalls zuzustimmen, dass ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Werkes erforderliche Angaben zu machen und Anweisungen zu erteilen hat (GOA § 19, 1 e), an der Verwirklichung und Gestaltung des Bauwerks mitwirkt. Seine Tätigkeit ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.

Das Berufungsgericht stellt zutreffend auf die Aufgabe des Beklagten ab, die Häuser abzustecken und deren Erdgeschoßhöhe im Hinblick auf die Entwässerung festzulegen. Der Beklagte hat das Haus Nr. 22 mit einem Nivelliergerät eingemessen. Das dieser Tätigkeit des Beklagten für die Ableitung der Abwässer und somit für eine mängelfreie Erstellung des Hauses wesentliche Bedeutung zukam, kann nicht zweifelhaft sein. Mit Recht vergleicht das Berufungsgericht diese vom Beklagten übernommene Vertragsleistung mit den Arbeiten eines Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken. Auch der Vermessungsingenieur, der auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einmißt und absteckt, erbringt, wie der Senat in BGHZ 58, 225 = Nr. 28 zu § 635 BGB ausgeführt hat, eine werkvertragliche Leistung i. S. des § 631 Abs. 2 BGB. Ein sich aus einem Vermessungsfehler ergebender Minderwert des Hausgrundstücks stellt einen Mangel des Vermessungswerks dar und begründet einen Anspruch aus § 635 BGB. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens verjährt nach § 638 BGB in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht von der 5jährigen Frist des § 638 BGB ausgegangen. Dass diese bei Klagerhebung abgelaufen war, stellt es fest. Insoweit greift die Rev. das Urteil auch nicht an.