Bauliche Anlage
Eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 setzt voraus, dass die An lage auf Dauer an ihrem Standort verbleiben soll. Das Merkmal der Dauer verlangt keinen unabsehbaren Zeitraum, sondern ist auch dann zu bejahen, wenn die Anlage für einen längeren, aber überschaubaren Zeitraum erstellt wird. So wurde z. B. bei der Aufstellung von Wohnwagen als Wochenendhausersatz ein Zeitraum von 5 Monaten für ausreichend erachtet.
Eine genaue zeitliche Grenze für das Merkmal der Dauer lässt sich nicht festlegen. Nach der Entscheidung des BVerwG vom 17. 12. 1976 ist das Merkmal der Dauer auch dann erfüllt, wenn eine Anlage an der gleichen Stelle immer wieder auf- und abgebaut wird, in dem vom BVerwG entschiedenen Fall handelte es sich um eine Traglufthalle für ein privates Schwimmbad. Jedenfalls ist ein Zeitraum von mehreren Monaten ausreichend, während eine nur für wenige Tage aufgestellte Anlage keine bauliche Anlage im Sinn des § 29 Satz 1 ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei die planungsrechtliche Relevanz der Anlage, d. h. ihre Eignung, die städtebauliche Ordnung zu beeinträchtigen. Im Übrigen ist die Frage nach der Dauer weitgehend übereinstimmend mit der nach der Ortsfestigkeit der Anlage, weil in der Regel nur ortsfeste Anlagen auf Dauer errichtet werden. Eine bauliche Anlage ist ortsfest errichtet, wenn sie fest mit dem Erdboden verbunden ist. Dies ist zunächst der Fall, wenn das Bauwerk durch ein Fundament oder ein Kellergeschoß über eine feste, nicht lösbare Verbindung mit dem Erdboden verfügt. Eine derartige Verbindung ist aber für das Merkmal der Ortsfestigkeit nicht notwendig, denn insoweit sind keine hohen Anforderungen an die Anlage zu stellen; entscheidend ist, dass die Anlage, auch wenn sie bewegt werden kann, als Ersatz für ein üblicherweise mit dem Boden fest verbundenes Gebäude dienen soll. Die häufig anzutreffende Definition für eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, dass auch eine Verbindung mit dem Erdboden infolge der eigenen Schwere, d. h. durch die Schwerkraft ausreiche, die auch in den meisten Landesbauordnungen für den bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage zu finden ist, hat wenig Aussagewert, da letztlich alle Gegenstände, deren spezifisches Gewicht schwerer als das der Luft ist, kraft eigener Schwere auf dem Erdboden ruhen. Es kommt deshalb für die Ortsfestigkeit einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 weniger auf die Art ihrer Verbindung mit dem Erdboden als vielmehr auf ihre Funktion an. Auch eine bewegliche Anlage wie ein Wohnwagen ist im Sinne des § 29 Satz 1 eine ortsfeste bauliche Anlage, wenn sie die Funktion eines ortsfest errichteten Gebäudes erfüllt, d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg an derselben Stelle steht bzw. regelmäßig an dieser Stelle wieder aufgestellt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die bewegliche Anlage mehr als die Hälfte des Jahres ortsfest eingesetzt wird. Es reicht aus, wenn sie für einen längeren Zeitraum an demselben Standort verbleibt. Die Frage, wann eine bewegliche Anlage als ortsfest angesehen werden kann, wurde in der Rechtsprechung vor allem bei Wohnwagen, Wohnflößen und Verkaufsständen behandelt. Eine ortsfeste Anlage ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn die Anlage durch eine andere bauliche Anlage fest mit dem Erdboden verbunden ist; dieser Umstand ist vor allem bei Werbeanlagen bedeutsam. Aber auch Anlagen, die durch andere als bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbunden sind, können eine bauliche Anlage darstellen, sofern sie die sonstigen Merkmale einer solchen Anlage erfüllen. So wird man z. B. auch eine Baumhütte, d. h. ein in einem Baum oder zwischen mehreren Bäumen errichtetes Bauwerk als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 ansehen müssen. Die bauplanungsrechtliche Relevanz einer Anlage ist neben dem 1 Bauen das zweite notwendige Merkmal für eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1. Das BVerwG hat im Urteil vom 31.8. 1973 ausgeführt, eine Anlage sei planungsrechtlich relevant, wenn sie die in § 1 Abs. 5 genannten Belange in einer Weise berühre, die ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorrufe. Diese Definition der planungsrechtlichen Relevanz einer baulichen Anlage kann allerdings insofern zu Missverständnissen führen, als nicht bei jedem Bauvorhaben, das die städtebauliche Ordnung beeinträchtigt, zugleich ein Bedürfnis nach Planung, d. h. zur Aufstellung eines Bebauungsplans bejaht werden kann. Wird z. B. ein Wochenendhaus im Außenbereich gebaut, dann beeinträchtigt dies zwar städtebaulich relevante Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft, begründet aber durchaus nicht ein Bedürfnis nach der Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern lediglich nach der Verhinderung solcher Vorhaben; hierauf hat Willeke zu Recht hingewiesen. Das BVerwG hat daraufhin im Urteil vom 1. 11. 1974 erläutert: Einer Kontrolle und Lenkung bedürfen vielmehr gerade auch solche Vorgänge, die - mögen sie auch an sich noch nicht allzu bedeutsam sein - geeignet sind, eine bodenrechtlich unerwünschte Entwicklung in Gang zu setzen. Es wäre geradezu unsinnig, wenn § 29 BBauG immer erst dann eingriffe, wenn die unerwünschte Entwicklung bereits eine gewisse Massierung angenommen hat und deshalb nur mit schon gesteigerten Schwierigkeiten bekämpft werden kann. Durch dieses. Urteil ist nunmehr klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Bauvorhaben unmittelbar ein Bedürfnis nach Aufstellung eines Bebauungsplans weckt, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob städtebauliche Belange durch das Vorhaben berührt werden können. Wann das der Fall ist, hängt jeweils von der konkreten Situation ab und lässt sich deshalb kaum allgemeingültig festlegen. Jedenfalls bei völlig unbedeutenden Anlagen, etwa Briefkästen oder Vogelhäusern, kann eine bauplanungsrechtliche Relevanz nicht angenommen werden; das OVG Berlin bezeichnet solche Anlagen als Primitivbauten bzw. Kleinstvorhaben. Das OVG Münster hat auch bei einem Automaten von 0,7 m2 Größe die bauplanungsrechtliche Relevanz verneint.