Bauliche Nutzung

Die Beschränkung auf bauliche Nutzungen entspricht dem Vorschlag des BR, der davon ausgegangen ist, dass es über den Umfang der verunreinigenden Böden... in den Gemeinden noch keine gesicherten Erkenntnisse gibt. Bekannt sind überwiegend nur Verdachtsflächen. Die Feststellung, welche Flächen des gesamten Gemeindegebietes tatsächlich kontaminiert sind, erfordert jahrelange Ermittlungen. Es reicht aus und entspricht dem Anliegen der Regelung, die Kennzeichnungspflicht auf für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen zu beziehen. Dabei entspricht es dem Sachzusammenhang und dem Sinne der Vorschrift, den Begriff der baulichen Nutzungen nicht nur unter Abs. 2 Nr. 1 zu subsumieren, in dem die bauliche Nutzung ausdrücklich angesprochen ist, sondern ebenso unter die übrigen Regelungsinhalte des Flächennutzungsplans, insbesondere Nr. 2, 5 und 9, soweit hier etwa sozialen, kulturellen u. a. Bedürfnissen dienende oder mit Grünflächen verbundene und notwendige oder nützliche bauliche Nutzungen vorgesehen werden; denn die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt schlechthin zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu sichern, insbesondere sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass korrespondierend ebenso für bauliche Nutzungen schlechthin vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden sollen.

Der federführende Ausschuss hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnungspflicht in Flächennutzungsplänen die Gemeinden nicht verpflichtet, aus Anlass der Flächennutzungsplanung sog. Altlasten-Kataster aufzustellen, wobei unter Altlasten begrifflich Schadstoffanreicherungen in Böden und Grundwasser zu verstehen sind, die auf umweltgefährdenden Nachwirkungen der industriellen Produkte und Nachwirkungen aus den beiden Weltkriegen zurückgehen. Ern., Landwirtschaft u. Forsten NW vom 26.3. 1980, wonach als sog. kontaminierte Standorte verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze mit kommunalen und gewerblichen Abfällen, die sog. Altablagerungen, verstanden werden, ferner wilde Ablagerungen, Aufhaldungen und Verfüllungen mit umweltgefährdenden Produktionsrückständen, auch in Verbindung mit Bergematerial und Bauschutt, zudem ehemalige Industriestandorte sowie Bodenkontaminationen durch Korrosion von Leitungssystemen, defekte Abwasserkanäle, abgelagerte Kampfstoffe, unsachgemäße Lagerung von wassergefährdenden Stoffen und andere Ursachen. Zum Modell der in Hbg entwickelten Gefährdungsabschätzung, zum NW-Modell für Sonderabfallentsorgung und Altlastensanierung und zu vertiefenden weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zum Problem der Altlastensanierung. Beabsichtigt die Gemeinde die Darstellung von Bauflächen, muss sie nach den Grundsätzen der Bauleitplanung, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben sind, prüfen, ob die Baufläche erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Ist dies der Fall, ist es auch notwendig, die für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen im Blick auf den weiteren Vollzug des Flächennutzungsplans zu kennzeichnen. Weitergehende Pflichten sind dem § 5 Abs. 3 Nr. 3 nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des federführenden Ausschusses dürfen jedoch insoweit nicht mißverstanden werden: Zunächst einmal spricht das Gesetz nicht von Bauflächen, sondern von Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, was keine Beschränkung auf die Erdoberfläche und damit die bloße Baufläche, sondern auch den Boden in seiner Tiefe bis zum Grundwasser beinhaltet. Ob und inwieweit der Begriff Boden sich mit dem des Mutterbodens i. S. von § 202, dessen Tiefe sehr unterschiedlich ist, deckt, hängt jeweils von den konkreten Verhältnissen ab. Böden sind erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet nicht nur - eine Annahme, zu der eine bloße Wortinterpretation verleiten könnte - wenn bereits eine Umweltgefahr gegeben ist. Abgesehen davon, dass Böden mit bisher schadlosen Stoffen u. U. erst bei Bodenbewegungen Verbindung mit Sauerstoff, Wasser u. a. belastet werden und die Kennzeichnung nicht zuletzt auch dem Schutz künftiger, mit Bodenbewegungen u. a. verbundener baulicher Anlagen dient, würde die Kennzeichnungspflicht, soweit das BauGB einen wichtigen Beitrag für den Umweltschutz leistet und die Begr. des Ausschluss zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 gerade in diesem Zusammenhang erfolgt, vom Sinn der Vorschrift her verkannt, wollte man sie auf bloße Gesundheitsgefährdung für Menschen beschränken und unter erheblicher Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen in Anlehnung an § 3 BImSchG nicht auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen verstehen, wobei diese dann erheblich sind, wenn die Beeinträchtigung durch Stärke und Intensität das übliche und zumutbare Maß überschreitet und das Maß des jeweils Zumutbaren sich aus dem Verhältnis des planerisch Gewollten zu dem jeweils betroffenen Plangebiet ergibt. Die Kennzeichnungspflicht geht damit über die eigentliche Gefahrengrenze hinaus. Entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 1,2 und 20 GG ist durch die Kennzeichnung allgemein eine menschenwürdige Lebensqualität zu sichern; die Umwelt besteht darüber hinaus aber auch aus Tieren, Pflanzen und dem Boden.