baulichen Veränderung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine Beseitigung der vom Mieter eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung verlangen kann.

Aus den Gründen: I. . . . Der Mieter erhält die Mietsache zu vertragsgemäßem Gebrauch. Eingriffe in die Substanz, insbe- sondere bauliche Veränderungen, sind ihm regelmäßig nicht gestattet (Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl.., § 535, Rdnr. 145 mit Hinweis auf Glaser, MDR 60, 446; Staudinger, BGB, 2. Bd. 2. Teil, 1955, Rdnr. 19-23 zu § 550), Verstöße hiergegen lösen unter dem Gesichtspunkt des vertragswidrigen Gebrauchs und der Eigentumsbeeinträchtigung Unterlassungs-, Beseitigungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 550, 823, 1004 und in entsprechender Anwendung der §§ 276, 325, 326 BGB aus. Das gilt, worauf Giaser (aa0) mit Recht hin- weist, mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Vermieters an der Wahrung und Erhaltung seines Eigentums auch dann, wenn der Vermieter keinen ausdrücklichen Vor- behalt in den Vertrag aufgenommen hat. Auch dann ist der Mieter verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Vermieters zu beabsichtigten baulichen Änderungen einzuholen.

Im vorl. Falle macht § 5 des Mietvertrages vom 8. 2. 1955 die Befugnis des Mieters zu Änderungen der Fassade des von ihm gemieteten Ladenlokals zusätzlich vom Einvernehmen mit dem Mieter des Ladens in der östlichen Hälfte des Hauses und dem Vermieter abhängig. Danach waren grundsätzlich die Beklagte nicht zu der im April 1971 eigenmächtig vorgenommenen Änderung der Fassade berechtigt. War die Änderung aber rechtswidrig, so sind die Beklagte auch zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Anders wäre es nur, wenn die Kläger nach Treu und Glauben ihre Zustimmung zu den Änderungen nicht hätten verweigern dürfen, wenn sie von den Beklagten erbeten worden wäre. Die von dem erk. Senat entwickelten Grundsätze zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung einer vom Mieter erbetenen Zustimmung zu baulichen Veränderungen rechtsmissbräuchlich ist (13rt. vom 8. 5. 1963 - VIII ZR 252/61 = NJW 1963, 1539 = WM 1963, 643 = vor- stehend Nr. 25 und Urteil vom 25. 3. 1964 - VIII ZR 211/62 = WM 1964, 563 = vorstehend Nr. 28), gelten in gleichem Maße und erst recht in den Fällen, in denen der Mieter durch eigen- mächtiges Handeln den Vermieter vor vollendete Tatsachen stellt.

Die Voraussetzungen dafür, die Verweigerung der Zustimmung der Vermieter als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sind im vorl. Falle nicht erfüllt (wird näher nach Maßgabe des Einzelfalles ausgeführt).