Baumaschinen

Zum Sachverhalt: Der Kläger war für die Beklagten, eine Herstellerin von Baumaschinen, ab 1. 11. 1960 11 Jahre lang als Vertragshändler im Bereich von Teilen der Regierungsbezirke Hannover und Lüneburg tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten am 31. 10. 1971. Maßgebend für die Vertragsbeziehungen der Parteien war zunächst ein Industriehändler-Vertrag vom 12. 9. 1960, später ein Händler-Vertrag vom 17. 1. 1968. Danach hatte es dem Kläger u. a. oblegen, für die Produkte der Beklagten zu werben, Anschriften von Kunden unverzüglich an die Beklagten weiterzuleiten, Original-Ersatzteile vorzuhalten, den Kundendienst nach Weisung der Beklagten sicherzustellen und keine Konkurenzerzeugnisse zu führen. Gebietsschutz i. S. eines Alleinvertriebsrechts hatte er nicht. Mit einem der Beklagten am 4. 3. 1974 zugestellten Zahlungsbefehl des AG Neuss verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung von 200000 DM, und zwar 120000 DM als Ausgleich für seine Tätigkeit als Vertragshändler, 40000 DM als Vergütung für von ihm auf Lager gehaltene Ersatzteile und 40000 DM als Provision für die Vermittlung des Verkaufs zweier Baumaschinen. Durch dem Kläger am 10. 1. 1976 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde ihm nur für den Provisionsanspruch das Armenrecht bewilligt. Anschließend verfolgte der Kläger zunächst nur den Provisionsanspruch weiter. Im Lauf des Rechtsstreits stellt der Kläger, da er die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung abgetreten hatte, den auf Zahlung an sich lautenden Klageantrag auf die Kreissparkasse H. um. Nach Abschluss des Rechtsstreits um die Händlerprovision reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. 1. 1980 beim Landgericht Düsseldorf am 10. 1. 1980 erneut ein Armenrechtsgesuch zwecks Verfolgung des ursprünglichen Ausgleichsanspruchs ein. Gleichzeitig überreichte er eine Klageschrift vom 9. 1. 1980 auf Zahlung von 120000 DM. Mit Schriftsatz vom 12. 8. 1980 hat der Kläger auch diesen Antrag auf Zahlung an die Kreissparkasse H. umgestellt. Die Beklagten haben sich auf Verjährung des Klageanspruchs berufen und außerdem die sachlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an den Beklagten als Vertragshändler in Abrede gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt:

Ob der Ausgleichsanspruch verjährt sei, wie das Landgericht angenommen habe, sei zweifelhaft. Letztlich könne das aber offen bleiben, weil jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an den Vertragshändler im Streitfall nicht erfüllt seien. Nach der Rechtsprechung des BGH komme ein Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler regelmäßig u. a. nur dann in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinem Lieferanten über eine bloße Käufer-Verkäufer Beziehung hinausgehe, also ein Alleinvertriebsrecht für den Händler begründe. Daran fehle es hier. In den Verträgen vom 12. 9. 1960 und 17. 1. 1968 sei ein solches Ausschließlichkeitsrecht des Klägers ausdrücklich ausgeschlossen worden. Umstände, die ausnahmsweise auch ohne Einräumung eines Alleinvertriebsrechts den Ausgleichsanspruch rechtfertigen, seien nicht gegeben. Soweit der Kläger behaupte, die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1960 einig gewesen, dass Vorbehalte der Beklagten gegenüber einem Alleinvertrieb des Kläger in dessen Verkaufsgebiet nicht zum Zuge kämen, komme es darauf im Hinblick auf die später abgeschlossenen, anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen vom 12. 9. 1960 und 17. 1. 1968 für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht an.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

Das Berufsgericht hat die Ansicht, dass eine entsprechende Anwendung der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geltenden Bestimmungen auf Eigenhändler vorliegend nicht in Betracht komme, weil dem Kläger ein Alleinvertriebsrecht in dem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet nicht zugestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist. Dem Wesen dieses Anspruchs entspricht es, ihn - in entsprechender Anwendung des § 89b HGB - auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn dessen Stellung im Einzelfall des einen Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt. Dafür ist erforderlich, dass zwischen dem Eigenhändler und dem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft. Der Eigenhändler muss so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Dazu gehört, dass er sich für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind. Ferner muss der Eigenhändler gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet sein, diesem bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, dass der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen. Diese Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers sind, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Streitfall gegeben.

Die gegenteilige Annahme des Berufsgericht beruht auf der Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze zwingend zusätzlich voraus, dass dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei. Wie der Senat in dem erst nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 25. 3. 1982 ausgeführt hat, ist jedoch die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Eigenhändler zu werten.