Bauordnungsrecht
Soweit das Bauordnungsrecht Vorhaben von der bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht insoweit freistellt, als über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird, treten diese Entscheidungen an die Stelle der Baugenehmigung; darum unterliegen auch sie, soweit die §§30 bis 37 gelten, den Rechtsfolgen der Veränderungssperre. Beispiele: Vorhaben nach §4 BIrSchG Bergbehörden haben bei der Zulassung eines Betriebsplans i. S. von § 52 BBergG auch auf die Einhaltung der bauplanerischen Vorschriften und damit auch auf die Einhaltung einer Veränderungssperre zu achten, wenn die Planung ein Vorhaben i. S. von § 29 Satz 3 BauGB umfasst, das allein der Bergaufsicht unterliegt, also nicht baugenehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, bei anderen Vorhaben tritt das bergrechtliche Betriebsplanverfahren neben das Baugenehmigungsverfahren; die erforderliche Baugenehmigung wird dann nicht durch die Betriebsplanzulassung ersetzt. Dass übertägige Anlagen zum Verladen und Befördern von Bodenschätzen in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit deren Aufsuchen und Gewinnung dem Bergrecht und dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, schließt nietet aus; dass sie auch baugenehmigungspflichtig sind. Das BBergG enthält keine vergleichbare Konzentrationsvorschrift der Art, dass die Zulassung des Betriebsplans andere Genehmigungen ersetzt oder einschließt. Die Zuständigkeit anderer Behörden, über. Genehmigungen, Erlaubnisse usw. zu entscheiden, bleibt folglich unberührt. Für die in § 37 43 genannten Vorhaben besteht die Möglichkeit einer erleichterten Abweichung von den Vorschriften der Veränderungssperre nach Abs. 1, woraus sich ergibt, dass auch sie grundsätzlich der Veränderungssperre unterliegen. §29 gilt jedoch nicht für Genehmigungen, die nicht an die Stelle der Baugenehmigung treten, sondern wo die Zulässigkeit von Vorhaben nach anderen als städtebaulichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Die Prüfung der Frage nach der Genehmigungs-, Anzeige- oder Zustimmungsbedürftigkeit kann entfallen, wenn feststeht, dass die Änderung der baulichen Anlage zugleich zu einer erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderung des Grundstücks i. S. von Abs.1 Nr.2 führt. Der Begriff Vorhaben umfasst auch die der Landesverteidigung dienen und zwar auch dann, soweit sie verfahrensrechtlich der höheren Bauaufsichtsbehörde vor Beginn der Ausführung nur zur Kenntnis zu bringen sind. Es gelten auch hier die erleichterten Abweichungsvoraussetzungen des §37. Nach §29 Satz 3 gilt der Begriff Vorhaben entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, unabhängig davon, ob solche Anlagen genehmigungspflichtig sind.
Nach Abs. 1 Nr.1 erfasst die Veränderungssperre auch die Beseitigung baulicher Anlagen und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind oder nicht im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Nr.3 BBauG, der insoweit auf die Genehmigungsbedürftigkeit abgestellt hatte. Die Vorschrift gibt der Gemeinde die Möglichkeit, während des Bauleitplanverfahrens zur Sicherung der Planung und nur insoweit bauliche Anlagen gegen Abbruch zu schützen. Der vollständige Abbruch einer baulichen Anlage ist kein Vorhaben i. S. von §29. Es ergibt sich dies auch aus § 172 Abs. 1, wonach zwischen Abbruch und Änderung einer baulichen Anlage unterschieden wird. Damit ist Abs. 1 Nr.1 gegenüber dem ersten Teil dieser Vorschrift, weil etwa bereits in ihr enthalten, nicht überflüssig. Zum Begriff bauliche Anlagen.
Zur Sicherung der in § 172 Abs. 1 bezeichneten Belange kann die Gemeinde vor Inkrafttreten der Erhaltungssatzung i. S. von Abs. 1 Anträge auf Abbruch einer baulichen Anlage nach Abs. 2 nur befristet zurückstellen. Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, der Gemeinde den Erlass einer Veränderungssperre insoweit zu ermöglichen; es ist dies auch sinnvoll, weil ein Verfahren zum Erlass einer solchen Satzung in der Regel nicht die längere Dauer eines Bebauungsplanverfahrens nach dem allgemeinen Städtebaurecht beanspruchen dürfte. Die besondere Satzung muss somit innerhalb der einjährigen Zurückstellungsfrist des § 15 Abs. 1 rechtswirksam werden.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken nicht vorgenommen werden dürfen In der Vorschrift sind die bisher in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBauG enthaltenen Veränderungen der Grundstücke und Änderungen baulicher Anlagen, die nicht einem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen, zusammengefasst worden, wobei nunmehr, freilich ohne inhaltliche Änderung, der einheitliche Begriff Veränderung Anwendung gefunden hat. Nicht vorgenommen werden dürfen alle erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen des Grundstückes. Sie können auf, über oder unter dem Grundstück erfolgen, dauernd oder nur vorübergehend sein, beziehen sich aber nicht auf die in der Vorschrift besonders erwähnten baulichen Anlagen. Unerheblich ist, ob die Veränderungen sich auf die Planungsabsichten der Gemeinde positiv oder negativ auswirken können. Im ersteren Fall kann u. U. die Zulassung einer Ausnahme in Betracht kommen. Beispiel: Abholzen eines Waldstücks, das nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde Bauland werden soll. Wie sich aus dem Wort oder ergibt, erfasst das Verbot nicht nur wertsteigernde, sondern auch wertneutrale oder wertmindernde Veränderungen, wenn es sich um eine erhebliche Veränderung des Grundstücks handelt. Bei erheblichen Veränderungen kommt es nicht darauf an, ob die Veränderung wertsteigernd oder wertmindernd ist. Beispiele für erhebliche Veränderungen, ohne dass sie wertsteigernd sein müssen: Aufschüttungen und Abgrabungen, Zuschütten eines Teiches oder eines größeren Grabens, Abholzen eines Waldes, dagegen z.B. nicht das Ernten von Feldfrüchten. Unter das Verbot fällt auch eine faktisch unerhebliche Veränderung eines Grundstücks, wenn sie wesentlich wertsteigernd ist. Unwesentlich wertsteigernd ist eine Veränderung, durch die der Wert des Grundstücks nur in geringfügigem Umfang ansteigt. Beispiele für wesentlich wertsteigernde Veränderungen: Aufforsten, Auftragen von Mutterboden, Entwässern eines Sumpfes, Urbarmachung eines Grundstücks, Anlegen von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; dagegen nicht die landwirtschaftliche Bestellung von Feldern. Ist die Veränderung eines Grundstücks nur unwesentlich wertsteigernd und faktisch unerheblich, so wird sie von der Veränderungssperre nicht erfasst. Unter das Verbot des Abs. 1 Nr.2 erster Halbsatz fallen nur tatsächliche Veränderungen eines Grundstücks, also zum Beispiel nicht die Übertragung des Eigentums, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Belastung des Grundstücks mit Hypotheken, Grundschulden, Grunddienstbarkeiten, auch nicht die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks. Die Teilung eines Grundstücks innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Da nur tatsächliche Veränderungen eines Grundstückes unter die Veränderungssperre fallen, kommt eine Nutzungsänderung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine erhebliche oder wesentlich wertsteigernde tatsächliche Veränderung des Grundstücks mit ihr verbunden ist. Beispiel: Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird in einen Steinbruch verwandelt. Zur Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Veränderungen eines Grundstücks, die Unterhaltungsarbeiten sind, fallen nicht unter das Verbot. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken werden nur dann von Abs. 1 Nr. 2 erfasst, wenn sie nicht bereits als Vorhaben i. S. von § 29 unter Abs. 1 Nr. 1 fallen. Soweit die Vorschrift sich auf die Veränderung von Grundstücken bezieht, ist der Begriff nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Da die Regelung des § 14 in einem engen Zusammenhang zu Art. 14 GG steht, muss ebenso wie im Enteignungsrecht, das die Abgrenzung von Eigentum und Sozialbindung des Eigentums auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellt, von einem Grundstücksbegriff im wirtschaftlichen Sinne ausgegangen werden. Demnach kommt es formell zwar darauf an, dass jedes Grundstück auf einem besonderen Grundstücksblatt unter einer besonderen Nummer gebucht ist, wobei die durch die Veränderungssperre bewirkte Beschränkung nicht nur das Grundstück betrifft, zu dessen Besitz ein Erbbaurecht berechtigt, sondern auch die Ausübung des Erbbaurechts selbst ausschließt. Einzelne Grundstücke können aber dennoch im wirtschaftlichen Sinne zusammengehören und eine wirtschaftliche Einheit bilden.