Baupolizeirecht

Für das Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne (heute allgemein als Bauordnungsrecht bezeichnet) erkannte das BVerfG eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers nicht an. Es fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und ist dementsprechend in den Bauordnungen der Länder und in den hierzu erlassenen Verordnungen der Länder und örtlichen Bauvorschriften der Gemeinden enthalten. Das Bauordnungsrecht der Länder umfasst das materielle Bauordnungsrecht (Anforderungen inhaltlicher Art an die Beschaffenheit von Baugrundstücken, an Baumaßnahmen, an die Errichtung, die Erhaltung, die Änderung, Nutzungsänderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, an Baustoffe, Bauteile und Bauarten, an den Bau und seine Teile), die Verteilung der Verantwortung auf Bauherren, Entwurfsverfasser, Unternehmer und sonstige Personen, die Organisation und Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sowie das bauaufsichtliche Verfahren insbesondere das Baugenehmigungsverfahren. Das Bauordnungsrecht hat im wesentlichen folgende Funktionen: Gefahrenabwehr, Verhütung von Verunstaltungen, wohlfahrtspflegerische und sozialpflegerische Aufgaben, Energieeinsparung und ökologische Aufgaben, Vollzug des BauGB sowie Schutz des Baunebenrechts. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht nicht immer eindeutig, da in Teilbereichen beide Rechtsgebiete in vielfältiger Weise miteinander verknüpft sind, sich gegenseitig ergänzen oder unterstützen oder sich gar überschneiden, z. B. beim Begriff der baulichen Anlage, bei den Vorschriften über Grenz- bzw. Gebäudeabstände, bei den Vorschriften über Außenwerbung oder bei den Regelungen über Stellplätze und Garagen. Der Vollzug des Bauplanungsrechts ist weitgehend vom bauordnungsrechtlichen Verfahren abhängig. Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bund durch folgende Gesetze Gebrauch gemacht Bundesbaugesetz vom 23.6. 1960, wesentlich geändert durch die Novelle vom 18.8.1976 und das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 31.5.1979. Das BBauG von 1960 war die erste Kodifikation des Städtebaurechts auf Bundesebene. Es löste die nach dem 2. Weltkrieg erlassenen Planungs- und Aufbaugesetze der Länder ab. Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden vom 27.7.1971, wesentlich geändert durch die Novelle vom 18. 8. 1976 und das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 31.5.1979 und die Novelle vom 9.11.1984. Beide Gesetze sind durch Gesetz vom 8.12.1986 zum Baugesetzbuch zusammengefasst worden, das am 1.7.1987 in Kraft getreten und inzwischen auch mehrfach geändert ist. Daneben wurde das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch erlassen, dessen Geltung zunächst bis zum 31.5. 1995 befristet war. Dieses Gesetz ist - wie auch das BauGB - mit Wirkung zum 1.5.1993 inzwischen durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 geändert und in seiner Geltungsdauer bis zum 31. 12.1997 verlängert worden.