Baupreis

Baupreis - Gesamtheit der Aufwendungen, die dem Auftraggeber für die Fertigstellung des bautechnischen Teils eines Bauvorhabens entstehen (Bauaufwand). Hauptbestandteil des Baupreises ist der vom Baubetrieb für die vertraglich übernommene Bau- und Montageproduktion berechnete Bauabgabepreis, der dem Industrieabgabepreis entspricht. Weitere Bestandteile des Baupreis sind die Entgelte für Projektierungsleistungen und sonstige bauvorbereitende Leistungen sowie die Bauleitungskosten, soweit kein General- bzw. Hauptauftragnehmer eingesetzt ist. Früher galten im Bauwesen ausschließlich Kalkulationspreise, die jedoch seit 1956 kontinuierlich eingeschränkt und in sehr erheblichem Umfang durch feste Teilpreise abgelöst wurden. Dabei wurden zunächst feste Teilpreise vor allem für Bauhauptleistungen entwickelt, während für Baunebenleistungen nur in wenigen Gewerken feste Teilpreise geschaffen wurden. (Die Gliederung der Bauleistungspreise in solche für Bauhaupt- und Baunebenleistungen ist inzwischen aufgegeben.) Mit der Industriepreisreform wurde auch im Bereich der Bauleistungen das Ziel verfolgt, Preise zu schaffen, die dem gesellschaftlich notwendigen Arbeitsaufwand entsprechen und die Realisierung eines Reineinkommens gestatten, das die Finanzierung der erweiterten Reproduktion in den Baubetrieben unterstützt. Dabei wurde der Anwendungsbereich der festen Teilpreise wiederum stark erweitert, insbesondere für Reparaturleistungen. - Die festen Teilpreise (Preise für in sich abgegrenzte, auf Leistungseinheiten bezogene Teilleistungen, die auf einer optimalen Lösung bezüglich des Materialeinsatzes und der Verarbeitungskosten beruhen) bilden das Fundament der durch die Industriepreisreform geschaffenen Baupreis Sie werden auch zu Komplexpreisen verdichtet (Preise für eine Einheit eines Leistungskomplexes, der aus der Zusammenfassung mehrerer Teilleistungen des gleichen Leistungstitels besteht); sie bilden ferner die Grundlage der Preise für Bauwerksteile (Preise für universell in verschiedenen Bauwerken und Bauwerksarten anwendbare Bauwerksteile, wie z. Baupreis komplette Decken- und Dachkonstruktionen) sowie der Preise je Erzeugnis (Preise für Endprodukte). Die Preise für Bauwerksteile und Endprodukte werden jeweils gesondert in Kraft gesetzt. Es wurden ferner die Preise für den Wohnungsbau bis zu 5 Wohngeschossen geregelt, wobei sich die Preise für diese Erzeugnisse auf der Grundlage von Preisen je Quadratmeter Wohnfläche ergeben. Kalkulationspreise für Bauleistungen kommen nur insoweit zur Anwendung, als keine festen Preise für Teilleistungen bzw. keine Preise entsprechend den vorstehend dargestellten höheren Formen der Preisbildung bestehen. - Die vorstehend dargestellten Preisbildungsgrundsätze gelten sowohl für Neubauleistungen als auch für Reparaturleistungen. Es bestehen also auch für Reparaturleistungen in einem erheblichen Umfang feste Preise für Teilleistungen. Allerdings haben hier die Kalkulationspreise (einschl. der Preise für Stundenlohnarbeiten) angesichts des oft durchaus individuellen Charakters der Reparaturleistung noch eine größere Bedeutung als im Bereich der Neubauleistungen, wo Kalkulationspreise nur ein geringes Gewicht besitzen. Werden Gebäude und bauliche Anlagen durch Kombinate und Betriebe als General- bzw. Hauptauftragnehmer errichtet, so gelten bezüglich Preisangebot, Preisvereinbarung und Abrechnung besondere Bestimmungen. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein verbindliches Preisangebot auszuarbeiten, das auf den vom Investauftraggeber vorgegebenen bestätigten, unter Mitwirkung des Auftragnehmers erarbeiteten technischen und ökonomischen Kennziffern (Zielen) beruht. Nach Überprüfung - und gegebenenfalls Berichtigung - des verbindlichen Preisangebots durch den Auftraggeber wird der verbindliche Angebotspreis der Grundsatzentscheidung über das Investitionsvorhaben zugrunde gelegt. Der in die Grundsatzentscheidung aufgenommene verbindliche Angebotspreis ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Er hat den Charakter eines Vereinbarungspreises. Der jeweilige Industriepreis ist neu zu vereinbaren, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die vereinbarten technischen und ökonomischen Parameter und der Liefer- und Leistungsumfang verändert bzw. auf Vorschlag des Auftragnehmers diese Parameter wesentlich verbessert werden und dies - unter Zustimmung des Auftraggebers - zu einer Erhöhung des Liefer- und Leistungsumfanges führt. - Werden planmäßige Industriepreisänderungen vorgenommen, so sind die sich dadurch ergebenden Industriepreise grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bei der Ausarbeitung verbindlicher Preisangebote anzuwenden. Diese Industriepreise haben jedoch keinen Einfluss auf bereits vorliegende verbindliche Preisangebote, es sei denn, die betreffenden Lieferungen und Leistungen werden erst nach dem 31. 12. 1980 übergeben und abgerechnet. - Bei planmäßigen Veränderungen der Baupreis wird jeweils festgelegt, gegenüber welchen Abnehmergruppen die neuen Baupreis wirksam werden bzw. abgeblockt werden (d. h. aus sozial- oder wirtschaftspolitischen Gründen keine Wirksamkeit erlangen, so dass gegenüber derartigen Abnehmergruppen früher in Kraft gesetzte Baupreis weiterhin angewandt werden). Im Einzelnen ergibt sich dies aus den baupreisrechtlichen Bestimmungen bzw. den zu ihrer Inkraftsetzung getroffenen Festlegungen.