Baurecht

Man unterscheidet das öffentliche Baurecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechtes vom privaten Baurecht als Teil des Zivilrechts. Das private Baurecht regelt die Beziehungen zwischen Bauherrn, Architekten und Bauunternehmen sowie das Verhältnis zu den Nachbarn des Bauherrn. Daneben regelt das öffentliche Baurecht das Verhältnis zwischen Bauherrn und den Behörden. Des Weiteren wird die Zulässigkeit des Bauens insgesamt geregelt. Hier wird zwischen dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht unterschieden. In die Zuständigkeit des Bauplanungsrechtes fallen alle Belange des Bodens, insbesondere die Zulassung einzelner Arten der Bebauung. Im Bauordnungsrecht werden die einzelnen Bauvorhaben geregelt. Grundlage für den Bau ist eine Baugenehmigung von den staatlichen Bauordnungsbehörden. Es gibt jedoch Bestrebungen diese Baugenehmigung für kleinere Bauvorhaben, wie Einfamilienhäuser entfallen zu lassen, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

Die überörtliche Raumordnung und Landesplanung regelt und plant die Gebietsentwicklungen. Diese enthält Bestimmungen zu Industriegebieten, zu Ballungszentren, zentralen Orten, landwirtschaftlichen Flächen, Erholungsgebieten, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie die Führung von Verkehrswegen jeglicher Art. Das Bauplanungsrecht geht hier als Bestandteil ein. Hier kommen zwei weitere Instrumente im Rahmen der Bauleitplanung zum Tragen. Dies sind zum einen der Flächennutzungsplan und zum anderen der Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan teilt das jeweilige Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungen auf. Dies können Nutzungen wie Wohngebiete, Grünflächen und Gewerbegebiete sein. Der Bebauungsplan legt für jedes Grundstück die zulässige Bebauung fest.