Baurechtskataster
Darstellungen im Flächennutzungsplan schließen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht aus. Auch wenn der Flächennutzungsplan bereits Darstellungen enthält, die ebenso Gegenstand von Festsetzungen im Bebauungsplan sein könnten, sind sie im Bebauungsplan zu wiederholen, weil sie erst dadurch rechtsverbindlich i. S. des § 8 Abs. 1 werden. Sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck des Gesetzes begreifen die Bauleitplanung als zwei zeitlich einander folgende Planstufen, wobei dieses Verhältnis in § 8 Abs. 2 Satz 1 in der Weise näher bestimmt ist, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Das aus § 1 Abs. 2, aber auch aus §§ 5, 8, 9 und 10 abzuleitende Verhältnis des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan hat hierbei eine formelle und eine materielle Seite. Die materielle Seite wird durch das erwähnte Erfordernis des Entwickelns gekennzeichnet, während der formelle Zusammenhang darin besteht, dass dem Erlass des Bebauungsplans grundsätzlich die Aufstellung eines Flächennutzungsplans als erste Planungsstufe zeitlich vorangehen muss.
Vorbehalt zugunsten sonstiger Nutzungsregelungen - Der Bebauungsplan ist seiner Funktion nach kein Baurechtskataster, aus dem alle für die bauliche und sonstige Nutzung relevanten Vorschriften abgelesen werden könnten. Außerhalb des Plans stehen solche Nutzungsregelungen und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an den Planvollzug insbesondere an die Zulassung bzw. Genehmigung von Vorhaben oder Nutzung von Grundstücken stellen und darum auf der Ebene des Planvollzuges anzusiedeln sind.
Von den Festsetzungen im Bebauungsplan unberührt bleiben nach § 29 Satz 4 andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des
- Bauordnungsrechts,
- Immissionsschutzrechts,
- Atomrechts,
- Naturschutzrechts,
- Denkmalschutzrechts.
Diese Vorschriften können im Einzelfall dem Vollzug des Bebauungsplans entgegenstehen. Ein Vorhaben kann daher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar zulässig, nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen nur eingeschränkt zulässig oder in besonderen Fällen sogar unzulässig sein. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die betreffende Rege
Beschränkung auf planungsrechtlich relevante Festsetzungen - Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen planungsrechtlich relevant sein. Dies ergibt sich aus der Funktion des Bebauungsplans. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde... vorzubereiten und zu leiten. Zentraler Ordnungsgegenstand ist die Bodennutzung. Dementsprechend betreffen die Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 bis 3 allein die verschiedenen Möglichkeiten der Bodennutzung und die dafür vorgesehenen Flächen. Nur soweit mit Festsetzungen zugleich Regelungen zur Bodennutzung verbunden und diese bodenrechtlich relevant sind, können diese festgesetzt werden. Das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz ist im übrigen auch sonst im Städtebaurecht von Bedeutung; im Rahmen des § 29 Satz 1 dient es dazu, den Begriff des Vorhabens bundesrechtlich einzugrenzen Letztendlich ergibt sich die Beschränkung auf planungs- bzw. bodenrechtlich relevante Festsetzungen aus Art. 74 Nr. 18 GG; hiernach steht dem Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht zu. Die Festsetzungen im Bebauungsplan müssen sich daher im Rahmen des Bodenrechts bewegen; sie dürfen nicht vorrangig oder ausschließlich anderen Zielsetzungen dienen. Hieraus folgt, dass solche Maßnahmen als Festsetzungen nicht in Betracht kommen, die sich nicht auf die Bodennutzung der Grundstücke im Plangebiet auswirken und darum der Bauleitplanung wesensfremd sind. Diese der Bebauungsplanung immanenten Schranken sind auch dort zu beachten, wo das Gesetz scheinbar Abweichungen vom Erfordernis der städtebaulichen Relevanz erlaubt, z.B. bei den Maßnahmen. Festsetzungen, die fair den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen, sind planungsrechtlich nicht relevant und darum unzulässig. Der Bebauungsplan setzt der Planverwirklichung nur einen rechtlichen Rahmen, Er begründet jedoch selbst keine unmittelbaren Handlungspflichten für den Eigentümer. Soll der Planvollzug hoheitlich erzwungen werden, so ist hierzu ein besonderer administrativer Akt aufgrund einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Dementsprechend hat der Gesetzgeber spezielle Vorschriften als Ermächtigungsgrundlagen fair den Erlass städtebaulicher Gebote in das Gesetz aufgenommen.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 werden notwendig für bestimmte Flächen oder Gebiete getroffen; vornehmlich hierin äußert sich ihre städtebauliche Relevanz. Entweder werden Flächen für bestimmte Nutzungen als solche festgesetzt oder aber die Festsetzungen nehmen auf anderweitig festgelegte Flächen Bezug, z.B. bei der Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder von Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3. Soweit im Bebauungsplan keine räumliche Untergliederung getroffen wird, kann sich eine flächenbezogene Festsetzung auf das gesamte Plangebiet beziehen. Die im BBauG früher enthaltene Bezugnahme auf das Bauland oder auf das Grundstück bzw. das Baugrundstück ist bereits bei der Novelle von 1976 geändert worden. Der Begriff Fläche bezeichnet im Zusammenhang mit den Festsetzungen nach § 9 einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche im Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplans. Der Wechsel der Terminologie in § 9 Abs. 1 Nr. 23 von Flächen zu Gebieten ist rechtlich ohne Bedeutung; allenfalls lässt sich hieraus schließen, dass es sich bei den Gebieten um Flächen größeren Umfanges handeln muss. Mit der Inanspruchnahme bestimmter Flächen oder mit der Bezugnahme hierauf ist keine Zuordnung zu Grundstücken im kataster- oder grundbuchrechtlichen Sinne verbunden. Auf die Parzellen- oder Grundbuchgrenzen kommt es nicht an. In vielen Fällen wird es Aufgabe, einer künftigen Bodenordnung sein, die Grundstücksgrenzen den neuen Festsetzungen sinnvoll anzugleichen, um die Grundstücke in der Weise neuzuordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Aus dem Bestimmtheitsgebot folgt jedoch, dass die in Bezug genommenen Flächen eindeutig abgegrenzt sein müssen.
Beschränkung auf ebenenspezifische Festsetzungen
a) Planungs- und Entscheidungsebenen im allgemeinen Grenzen für Festsetzungen besonders im Hinblick auf deren Konkretisierungsgrad ergeben sich aus der spezifischen Funktion des Bebauungsplans im System verschiedener Planungs- und Entscheidungsebenen. Hieraus ist das Gebot der ebenenspezifischen Festsetzung abzuleiten.
Der Bebauungsplan ist zwar seiner Natur nach ein Gesamtplan, doch kein Totalplan, der bereits alle für die bauliche und sonstige Nutzung des betreffenden Gebiets relevanten Entscheidungen bereits in sich einschließt. Er ist vielmehr vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Funktion, seinen Inhalt und seinen räumlichen Wirkungsgrad begrenzt konzipiert. Im Gegensatz zur fachgesetzlichen Planfeststellung trifft er keine abschließende Entscheidung. Er steht vielmehr an einer bestimmten Stelle eines hierarchisch gegliederten Planungs- und Entscheidungssystems, das wie folgt ausgebaut ist:
- Programme und Pläne der Landesplanung;
- Programme und Pläne der Regionalplanung;
- Flächennutzungsplan;
- Bebauungsplan;
- Vollzugsakte.
Dem Bebauungsplan sind einerseits Entscheidungen durch höhenstufige Pläne vorgegeben. Andere Entscheidungen werden dagegen in begleitenden Entscheidungen und Planungen getroffen. Wiederum andere Entscheidungen sind Regelungen auf der Ebene des Planvollzuges insbesondere nachfolgenden Genehmigungsverfahren z B nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Bauordnungsrecht vorbehalten. Zu den Vollzugsakten zählen die der Planung nachgelagerten Akte der Erlaubnis, der Bewilligung, der Genehmigung oder sonstiger Zulassungsformen, ferner die Umlegung, die Enteignung und andere Vollzugsverfahren. Die prinzipielle Zuordnung bestimmter Akte zur Vollzugsebene wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn einige dieser Akte zugleich planersetzende oder plandurchbrechende Entscheidungen in sich einschließen. Diese Entscheidungen können sogar mit einer Ermessensausübung verbunden sein; dennoch liegt eine planerische Gestaltung in ähnlicher Qualität wie im Bebauungsplan nicht vor. Es handelt sich hierbei nicht um eine planerisch gestaltende Abwägung, sondern nur um eine nachvollziehende oder lineare Abwägung.
Jeder dieser Ebenen ist eine spezifische Funktion zugewiesen. Dementsprechend sind die Entscheidungen auf jeder Ebene ebenenspezifisch d. h. mit den jeder Entscheidungsstufe eigenen Mitteln und Verfahren entsprechend den jeweils dafür maßgebenden Anforderungen zu treffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umfang, den Inhalt, die Aussagekraft und den Konkretisierungsgrad der jeweiligen Entscheidung. Die Mehrstufigkeit der Entscheidungsfindung setzt ihrem Wesen nach voraus, dass bestimmte Fragen jeweils nur auf der für sie sachadäquaten Ebene beurteilt und entschieden werden; es dürfen daher weder Elemente einer vorgelagerten Stufe erneut geprüft noch Prüfgegenstände nachfolgender Verfahren hochgezont werden. Die Entscheidung auf einer vorgelagerten Ebene muss Raum für weitere Konkretisierungen auf nachfolgenden Ebenen lassen.