Bausperre

Die faktische Bausperre, die sich an eine rechtmäßige Veränderungssperre anschließt, braucht der Betroffene nicht entschädigungslos zu dulden. Folgt umgekehrt einer materiell rechtswidrigen Bau- oder Veränderungssperre eine rechtmäßige Veränderungssperre, so bewirkt die Anrechnung auch der Zeit der rechtswidrigen Sperre auf die rechtmäßige nicht, dass die angerechnete rechtswidrige Baubeschränkung zu einer rechtmäßigen, entschädigungslos hinzunehmenden wird.

Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs und Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten. Aus der Feststellung, dass ausschließlich dem Gesetzgeber das Recht zusteht, die Rechtsstellung des Eigentümers zu beschränken, hat das BVerfU die Folgerung gezogen, dass der Bürger, sofern er bei Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in der gegen ihn gerichteten Maßnahme einen rechtswidrigen Gesetzesvollzug sieht, eine Entschädigung nur einklagen, wenn hierfür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, so muss er sich bei den Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. Er kann aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage können die Gerichte auch keine Entschädigung zusprechen. Der Betroffene hat hiernach kein Wahlrecht, ob er sich gegen eine wegen Fehlens der gesetzlichen Entschädigungsregelung rechtswidrige Enteignung zur Wehr setzen oder unmittelbar eine Entschädigung verlangen will. Lässt er den Eingriffsakt unanfechtbar werden, so verfällt seine Entschädigungsklage der Abweisung. Wer von den ihm durch das GG eingeräumten Möglichkeiten, sein Recht auf Herstellung des verfassungsgemäßen Zustandes zu wahren, keinen Gebrauch macht, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen. Damit hat das BVerfG in Fortentwicklung bestimmten Vorbehalt gesetzlicher Entschädigungsregelung angeknüpft, wonach es eine Enteignungsentschädigung allein auf gesetzlicher Grundlage geben kann und ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 3 GG als eigenständige Anspruchsgrundlage ausgeschlossen ist. Das als Primärrechtsschutz bezeichnete Abwehrrecht, dem eine Anfechtungslast korrespondiert, hat Vorrang vor dem Entschädigungsrecht. Der Betroffene ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gegen Maßnahmen, in denen er eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung sieht, im Rechtsweg vorzugehen. Tut er das nicht, so verfällt seine Entschädigungsklage der Abweisung.

Folgerungen in der Rspr. des BGH. Der Beschluss des BVerfG gab dem BGH Veranlassung, den Anwendungsbereich und die Anspruchsvoraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs zu überdenken. Dabei hat der BGH eingeräumt, dass aus Art. 14 Abs. 3 GG als unmittelbarer und eigenständiger Rechtsgrundlage ein Entschädigungsanspruch nicht hergeleitet werden kann. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums kann nicht in eine Enteignung umgedeutet und der Verfassungsverstoß nicht durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung geheilt werden. Der BGH hält indessen weiter daran fest, dass für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rspr. bisher für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist, wobei er jedoch wegen der Rspr. des BVerfG den Entschädigungsanspruch von der Enteignung i.S. des Art.14 Abs.3 GG abgekoppelt, insoweit also von den Elementen des Enteignungsrechts befreit hat; er findet dessen Rechtsgrundlage nunmehr im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§74, 75 der Einleitung zum allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten vom 5.2. 1794 oder in sonstigen einschließlich bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Damit hat der BGH insoweit weiterhin den Zivilrechtsweg bejaht unter Berufung auf §40 Abs. 2 VwGO, der u. a. für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl den ordentlichen Rechtsweg für gegeben erklärt. § 74 Einl. ALR Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohles, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch eintritt, nachstehen. §75 Einl. ALR Dagegen ist der Staat demjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten. Der Aufopferungsgedanke in seiner richterrechtlich geprägten Ausformung biete - so der BGH - insoweit eine hinreichende Anspruchsgrundlage, die dort zum Zuge komme, wo es sich nicht um eine Enteignung i. S. von Art.14 Abs.3 GG handele. Es handelt sich um ein Institut, zwar aus dem Eigentumsschutz des Art.14 GG abgeleitet, das aber nach den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen auf der Ebene des einfachen Rechts liegt und inzwischen Gewohnheitsrecht geworden ist. Im übrigen besteht - so der BGH - für die Fortgeltung eines Entschädigungsanspruchs ein unabweisbares Bedürfnis, insoweit eine Lücke zwischen Enteignung und Amtshaftung ausgefüllt wird. Der BGH hat darauf verwiesen, bereits in den Verhandlungen des 41. und 47. DJT sei zum Ausdruck gekommen, dass das Bedürfnis nach einer Entschädigung für rechtswidrige schuldlose Eingriffe allgemein anerkannt ist. In der weitgehenden Zustimmung zur bisherigen Rspr. des BGH im Schrifttum komme auch zum Ausdruck, dass diese den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entspreche und nicht als unzulässiger Übergriff in das der Gesetzgebung vorbehaltene Gebiet angesehen wird.

Dem von einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen steht allerdings nicht die freie Wahl zu, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und stattdessen eine Entschädigung verlangen will. Vielmehr ist im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs dem Betroffenen generell die aus dem Gedanken des §254 BGH abzuleitende Pflicht aufzuerlegen, nach Bekanntgabe des Hoheitsaktes zu prüfen, ob der darin enthaltene Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht. Ergeben sich bei dieser Prüfung begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder hätte die Prüfung zu diesem Ergebnis geführt, so ist er aufgrund der Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs im Regelfall gehalten, die zulässigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen und den Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, um den drohenden Schaden abzuwenden.

Unterlässt der Betroffene eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies i. S. eines Verschuldens in eigener Angelegenheit vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können. Dabei trifft die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden im Rahmen des §254 BGB zwar grundsätzlich die in Anspruch genommene Körperschaft, also den Schädiger. Es darf letzterem indessen nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Macht der Betroffene geltend, das Absehen von der Anfechtung könne ihm ausnahmsweise nicht vorgeworfen werden, so wird er die Gründe hierfür vorzutragen haben. Diese Umstände gehören in aller Regel zu seinem Lebensbereich und entziehen sich daher vielfach der Kenntnis der in Anspruch genommenen Körperschaft im Rahmen von §254 BGB wegen schwer abschätzbarer Erfolgsaussichten und wegen des Kostenrisikos nicht als Mitverschulden erachtet, während er in der Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit sonst ein Mitverschulden gesehen hat.