Bausperrenurteil

In Fortsetzung dieser Rspr. hat der BGH dem sog. Freiburger Bausperrenurteil ausgeführt, die jeweilige Situationsgebundenheit ergebe sich aus dem Zusammenhang des Grundstücks mit seiner unmittelbaren Umgebung. Die Grenze dieser konkreten Örtlichkeit sei unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, was an benachbarten Grundstücken zu einer untersten Einheit zusammengefasst werden müsse, damit eine sinnvolle, vernünftige, den modernen Regeln des Bauwesens genügende Bebauung dieser Einheit einschließlich ihrer verkehrsmäßigen Erschließung möglich werde. Die zur Ausarbeitung und Festsetzung der für diese konkrete Örtlichkeit angemessenen allgemeinen Bauordnung erforderliche Zeit könne durch eine Bausperre gesichert werden, die dann zu den Schranken des Eigentums gehöre, die dem Grundstück nach seiner Lage hinsichtlich seiner Nutzbarkeit anhafte. Eine aus Planungsgründen verhängte Bausperre sei entschädigungslos hinzunehmen, insoweit sie zeitlich gerechtfertigt sei unter dem Gesichtspunkt der Aufschließung des Geländes, das örtlich zusammengefasst werden müsse, damit seine Bebauung sinnvoll geplant werden könne.

Weitere Ausgestaltung der Rechtsprechung des BGH nach Inkrafttreten des BBauG - Nach Inkrafttreten des BBauG ist der BGH dabei verblieben, dass das Vorliegen eines Sonderopfers die entschädigungspflichtige Enteignung i. S. des Art.14 Abs.3 GG von der nach Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG entschädigungslos zu duldenden Inhaltsbestimmung des Eigentums unterscheidet, wobei die Grenzziehung im allgemeinen nach der in einer vernünftigen Betrachtungsweise zu beurteilenden Situationsgebundenheit des Eigentumsobjektes zu bestimmen ist, in das eingegriffen wird. Wie die Grenzen der Situationsgebundenheit im Einzelfall zu ziehen sind, hat der BGH in st. Rspr. danach beurteilt, was jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen der Allgemeinheit und den betroffenen Eigentumsinteressen festzustellen ist. Dabei soll eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend sein. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist. Dabei hat der BGH allerdings eingeräumt, dass nicht - wie noch in BGHZ 30, 338 ausgeführt - allein darauf abzustellen ist, ob die Bausperre durch Objekte gesamtstädtischer und überörtlicher Planung veranlasst worden ist und ob die innere Teilplanung durch Gesichtspunkte beeinflusst wird, die gesamtörtliche oder überörtliche Interessen betreffen, denn die moderne städtebauliche Planung habe nicht nur örtlichen Bezug: Zahlreiche Anlagen, die im Bebauungsplan festzulegen sind, wie z.B. Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Verkehrsanlagen, betreffen nicht nur ein beplantes Teilgebiet, sondern haben Bedeutung für die gesamte Gemeinde. Zudem habe sich die an den Zielen des §1 Abs. 6 BBauG orientierte Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Für eine neuzeitliche Planung sei typisch, dass sie in ihren Wirkungen über die konkrete Örtlichkeit hinausgreifen müsse; sonst könne sie ihre Aufgabe, die vielfältigen, zum Teil widerstreitenden Interessen und die zu berücksichtigenden Planungselemente unter gerechter Abwägung zum Ausgleich zu bringen, nicht sachgerecht erfüllen. Die Unterscheidung zwischen örtlicher Teilplanung und gesamtstädtischer oder überörtlicher Planung eignet sich darum seit dem Urteil des BGH vom 14. 12.1978, insbesondere im Hinblick auf § 18, nicht mehr, um entschädigungslos zu duldende und entschädigungspflichtige Veränderungssperren voneinander abzugrenzen.

Rechtsprechung des BVerwG im Vergleich zu der des BGH. Im Gegensatz zum BGH hat die Rspr. des BVerwG von vorneherein nicht auf das formelle Kriterium des Sonderopfers, sondern materiell auf die Schwere und Tragweite des Eingriffs abgestellt. Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb unwirksam, weil die durch sie gesicherte Planung auf gesamtstädtische oder überörtliche Gesichtspunkte zurückgeht, solange nur in einer insbesondere mit §1 BBauG übereinstimmenden Weise gesichert ist, dass die Planung die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung zu dem von ihr verfassten Gebiet regeln soll. Nachdem der BGH im Urteil vom 14. 12.1978 auf die gemeinsame Interessenlage abgestellt hatte, ferner davon ausgegangen war, dass eine Planung, die nicht mehr den allgemeinen Interessen in dem von ihm umschriebenen Sinne entspricht, auch nicht nach §1 BBauG zulässig sein wird, und zudem - wenn auch unter verbaler Aufrechterhaltung der Sonderopfertheorie - das Kriterium der letztlich auf den Schweregedanken des BVerwG hindeutenden Zumutbarkeit herangezogen hat, besteht zwischen der Rspr. des BGH und der des BVerwG eine gewisse Übereinstimmung.

Vierjahresfrist im besonderen. Die Vorschrift sieht eine Entschädigung vor, wenn die rechtmäßige, vorübergehende Veränderungssperre, die eine sonst bebauungsrechtlich zulässige Nutzung verhindert, länger als vier Jahre dauert, womit freilich nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall ein Entschädigungsanspruch auch für die vorhergehende Zeit gegeben ist. In der Ausformung, die der Veränderungssperre in Abs. 1 gegeben worden ist, hat der Gesetzgeber einen ausreichenden Schutz des Eigentums gesehen, der - so die Rspr. des BGH - der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie in Art.14 GG genügt. Veränderungssperren, die rechtmäßig verhängt und rechtens fortbestehen, sind darum grundsätzlich vier Jahre lang entschädigungslos zu dulden. Der Umstand, dass faktische Sperren ihrerseits entschädigungspflichtig sein können, ändert nichts daran, dass deren Zeit auf die Vierjahresfrist einer rechtmäßigen Veränderungssperre anzurechnen ist. Diese Anrechnung hat den Zweck, das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers durch zeitliche Begrenzung der mit der Veränderungssperre verbundenen Beschränkungen zu schützen. Sie bewirkt aber nicht, dass die angerechnete rechtswidrige Baubeschränkung zu einer rechtmäßigen wird. Die Vierjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre. Zum insoweit geltenden individuellen Anrechnungszeitraum. Aus der Formulierung könnte zunächst geschlossen werden, dass es sich um ein und dieselbe Sperre handeln müsse, die für die Dauer von zwei Jahren beschlossen und gemäß §17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 jeweils um ein Jahr verlängert worden ist. Trotz zeitlicher Unterbrechung können sich jedoch einzelne Veränderungssperren als eine einheitliche eigentumsbeschränkende Maßnahme darstellen, wenn sie sich auf denselben Planbereich und dasselbe Planungsvorhaben beziehen. Hinsichtlich eines bestimmten Gebietes können auch mehrere aufeinander folgende Einzelmaßnahmen in Betracht kommen, die zeitlich gegenseitig anzurechnen sind. Beim Zusammentreffen einer städtebaulichen Veränderungssperre mit Maßnahmen nach dem FStrG ist zu berücksichtigen, dass eine straßenrechtliche Veränderungssperre im Einzelfall nur ein späteres Glied in einer Kette von eigentumsbeschränkenden Maßnahmen darstellen kann, die zur Sicherung der Planung bereits früher und insgesamt ergriffen worden sind. In diesem Fall gebietet es Art. 14 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 GG, die Vierjahresfrist unter Berücksichtigung der Dauer der Gesamtbeschränkung sowohl der städtebaulichen wie der straßenrechtlichen Veränderungssperre zu berechnen und ähnlich wie bei § 18 BBauG, dem §91 Abs. 2 FStrG nachgebildet ist, auch die Zeiten einer faktischen Sperre mit einzurechnen. Befristete Untersagungen einer raumbedeutsamen Maßnahme nach den LP1Gesetzen haben keine unmittelbare Wirkung nach außen, gegenüber dem Einzelnen wie schlechthin alle Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind nicht geeignet, in Rechtsansprüche, die sich etwa auf einen Bebauungsplan gründen, einzugreifen.