Baustoffhandel

Bei Identität der Gesellschafter kann der gegen die eine Handelsgesellschaft gerichtete Unterlassungsanspruch auch gegen die diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Handelsgesellschaft geltend gemacht werden.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, die dem Verpächter einer Kiesgrube das Recht einräumt, dem Pächter das Auskiesen weiteren, innerhalb eines begrenzten. Gebietes liegenden, dem Verpächter nicht gehörenden Geländes vorbehaltlich seiner Zustimmung zu untersagen.

Anmerkung: Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte einer Baustoffhandlung, einer Einzelfirma, vertraglich die Kiesausbeutung eines Geländes überlassen. In den Vertrag wurde eine Bestimmung aufgenommen, durch welche sich die Pächterin verpflichtete, im Umkreis von einem Kilometer um das Pachtgelände ohne Zustimmung des Klägers keine Auskiesung zu betreiben. Das Ausbaggern des Pachtgeländes ließ die Pächterin durch eine Sand- und Kiesbaggereifirma vornehmen, die von den Söhnen, des Inhabers der Pächterin betrieben wurde. Nach dessen Tod wurde die Pächterin von den Erben des Verstorbenen nach mehrfach wechselnden Beteiligungen schließlich in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, wobei die Gesellschafter der Komplementärin zu- gleich die Kommanditisten waren waren. Gegenstand des Betriebes blieb nach wie vor der Baustoffhandel. Die Beklagten, ebenfalls eine GmbH & Co. KG, betrieb dagegen die Kies- und Sandgewinnung. Ihre Komplementärin war dieselbe GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der Pächterin war. Die Kommanditisten der Beklagten waren wie bei der Pächterin die Gesellschafter der GmbH.

Als die Beklagten innerhalb der Sperrzone des Pachtvertrages die Ausbeutung einer neuen Kiesgrube in Angriff nahm, wurde sie vom Kläger auf Unterlassung verklagt. Mit dem Einwand, sie sei mit der Pächterin nicht identisch und demgemäß nicht Partnerin des Pachtvertrages trat die Beklagten diesem Anspruch entgegen. Sie konnte mit diesem Einwand in allen drei Instanzen nicht durchdringen.

Der BGH ist in Anlehnung an die Entscheidung BGHZ 23, 302, 305 davon ausgegangen, dass Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft jedenfalls nicht ohne weiteres zugleich Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter sind. Wenn auch die Gesellschafter - Kommanditisten mit den Beschränkungen der §§ 171 ff. HGB - für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben, so ist doch ein Schutzinteresse des einzelnen Gesellschafters an der Aufrechterhaltung seiner Privatsphäre jedenfalls insoweit anzuerkennen, als dadurch das Sicherungsinteresse der Gesellschaftsgläubiger und das Gesellschaftsinteresse nicht betroffen werden. Der BGH ist in der hier besprochenen Entscheidung auf die dabei auftretenden Abgrenzungsfragen nicht näher eingegangen. Er hat vielmehr, ausgehend vom Zweck der Sperrbezirksklausel, Eingriffe der Pächterin in der vereinbarten Schutzzone zu verhindern, erwogen, dass dieses Ziel praktisch unerreichbar wäre, wenn es den Gesellschaftern der Pächterin unbenommen bliebe, für sich persönlich ohne Zustimmung des Kläger Kies und Sand gewinnen zu können. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Gesellschafter der Pächterin durch den Pachtvertrag, im außergesellschaftlichen Bereich nicht gebunden wurden, könne - so der BGH - die Rechtsordnung es nicht zulassen, dass sämtliche Gesellschafter durch ein gemeinschaftliches Handeln außer halb der Gesellschaft den Zweck des von der Pächterin mit dem Kläger geschlossenen Vertrages durchkreuzen. Trifft danach die Gesellschafter nach § 128 HGB, § 242 BGB persönlich eine Unterlassungspflicht, so können sie sich der Inanspruchnahme durch den Kläger auch nicht dadurch entziehen, dass sie nicht persönlich, sondern ein Rahmen einer anderen Gesellschaft tätig werden, so dass nicht sie selbst, sondern diese Gesellschaft als handeln auftritt. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre eine Anerkennung der Umgehung der persönlichen Unterlassungspflicht der Gesellschafter der Pächterin.