Bauträger

Die Hauptfunktion des Bauträgers besteht in der gewerbsmäßigen Planung und Realisierung von Bauvorhaben. Bei diesen Vorhaben erbringt der Bauträger selbst keine Bauleistungen. Dabei handelt der Bauträger auf fremde oder eigene Rechnung, indem er schlüsselfertige Bauvorhaben gegen die Vermögenswerte von Erwerbern anbietet. Dabei muss der Bauträger sich gegen mögliche Risiken absichern, indem er eine geeignete Versicherung unterzeichnet bzw. Sicherheiten leistet, die in der Makler- bzw. Bauträgerverordnung (MaBV) vorgeschrieben sind.

Entsprechend dem Baurecht ist der Bauherr sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Realisierung von geplanten Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf fremde oder eigene Rechnung Bauvorhaben plant und ausführt oder planen und ausführen lässt. Dies kann sowohl eine juristische als auch eine natürlich Person sein.

Gemäß jeweils erforderlichen gesetzlichen Vorgaben muss der Bauträger einen Unternehmer und einen Entwurfsverfasser bestellen. Diese werden bestellt, um ein genehmigungs- oder anzeigebedürftiges Bauvorhaben auszuführen, bzw. zu überwachen und vorzubereiten. Ferner ist der Bauherr verpflichtet, entsprechend öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowohl die erforderlichen Anzeigen als auch Vorlagen und Anträge der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Entwurfverfasser ist berechtigt diese Aufgaben zu übernehmen.

Der Bauherr ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die von ihm bestellten Personen für die jeweilige Aufgabe hinreichend erfahren und sachkundig sind. Sind sie es nicht, so ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, vor und während der Bauausführung den Einsatz von geeigneten Personen zu verlangen. Die Bauarbeiten könnten angehalten werden, bis qualifizierte Sachverständige bzw. Personen eingesetzt werden.

Bauherren tragen auch dann Verantwortung, wenn Dritte als Betreuer des Bauvorhabens eingesetzt werden (etwa Bauleiter, Architekt oder Bauunternehmer).