Bauvertrag Arbeitsrecht
Ist bei einem VOB-Bauvertrag streitig, ob Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, muss der Auftragnehmer eine entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie z.B. die Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.
Anmerkung: Der Unternehmer, der den üblichen Werklohn (§ 632 BGB) fordert, muss die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart. Gelingt ihm das nicht, so steht ihm Werklohn nur in der vom Besteller als vereinbart behaupteter Höhe zu (BGH, NJW 1980, 122 m. w. Nachw. = LM vorstehend Nr. 9). Der Unternehmer hat aber auch dann die Beweislast, wenn er die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung behauptet und der Besteller entgegnet, es sei eine niedrigere Vergütung vereinbart. Das alles ist juristisches Allgemeingut. Im vorliegenden Fall ging es allein darum, wer die Beweislast bei einem VOB-Bauvertrag für die Vereinbarung einer Pauschalsumme trägt, der Auftraggeber oder der Auftragnehmer, der nach Einheitspreisen abrechnen will. Es fragt sich, ob dieselben Grundsätze wie beim Werkvertrag nach BGB gelten oder ob es nach der VOB/B anders ist. Der BGH hat gegen den überwiegenden Teil des Schrifttums entschieden, es gilt dasselbe.
Nach § 2 Nr. 2 VOB/B (1973) wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. Die Bestimmung schließt sich an § 5 Nr. 1 VOB/A an, wonach Bauleistungen grundsätzlich so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar a) in der Regel zu Einheitspreisen (Einheitspreisvertrag), b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme (Pauschalvertrag). § 2 VOB/B geht - wie die §§ 631, 632 BGB - davon aus, dass die Parteien über die Höhe der Vergütung in der Regel eine Vereinbarung treffen, und zwar auch hinsichtlich der Berechnungsart. Vorrang gegenüber anderen Berechnungsarten haben nur die vertraglichen Einheitspreise. Auch diese müssen also erst einmal vereinbart sein. Mehr ist § 2 Nr. 2 VOB/B nicht zu entnehmen, so sehr Hochstein das (in seiner Anmerkung zum vorliegenden Urteil Schäfer-Finnern-Hochstein Nr. 1 zu § 2 Nr. 2 VOB/B (1973)) missfallen mag. Auch aus der Anknüpfung an § 5 Nr. 1 VOB/A ist nicht mehr herauszuholen. Diese Bestimmung enthält nur Empfehlungen, wann welche Berechnungsart vereinbart werden soll. Dass nach Einheitspreisen abzurechnen ist, auch wenn keine dementsprechende Vereinbarung getroffen wurde, ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen wie § 2 Nr. 2 VOB/B.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass im Zweifel nach Einheitspreisen abzurechnen sei, weil das einem Handelsbrauch im Baugewerbe entspreche. In der Regel werden in einem Bauvertrag sowohl die Art der Berechnung wie die Höhe der Vergütung vereinbart. Deshalb lässt sich nicht sagen, im Baugewerbe würden die Vertragsteile im Regelfall keine Vereinbarung über die Berechnungsart treffen, weil die Abrechnung nach Einheitspreisen als selbstverständlich vorausgesetzt werde. Vielmehr ist der Einheitspreisvertrag lediglich eine von mehreren in der VOB/B zur Wahl gestellten und auch von den Vertragsparteien genutzten Möglichkeiten für die Gestaltung von Bauverträgen. Die Abrechnung nach Einheitspreisen beruht somit nicht auf einem Handelsbrauch, dessen Wesen darin besteht, ohne weiteres Vertragsinhalt zu werden (BGH, LM vorstehend Nr. 3). Im übrigen lassen sich Abreden über die Berechnungsart und die Höhe der Vergütung nicht in der Weise trennen, dass eine unterschiedliche Beweislast für sie sinnvoll wäre, wie das Hochstein (aaO) auch jetzt noch vertritt. Wer den Abschluss eines Einheits Preisvertrags bestreitet, bestreitet damit auch, dass die behaupteten Einheitspreise ihrer Höhe nach vereinbart worden seien. Lässt sich aber die Frage, welche Berechnungsart vereinbart worden ist, nicht klären, sind hinreichende Feststellungen über eine Vereinbarung zur Höhe der einzelnen Einheitspreise kaum möglich. Alsdann müsste doch die Abrechnung nach den üblichen oder angemessenen Einheitspreisen vorgenommen werden. Der Auftragnehmer würde in einem solchen Falle auf diese Weise auch entgegen einer Pauschalpreisvereinbarung des Auftraggebers die übliche Vergütung im Sinne des § 632 I BGB durchsetzen können. Hätte er gleich nur die übliche Vergütung verlangt, wäre er beweisfällig und auf den vom Auftraggeber niedriger angegebenen Pauschalpreis beschränkt geblieben. Das ist miteinander unvereinbar. Berechnungsart und Höhe der Vergütung sind vielmehr zu sehr miteinander verknüpft, als dass es sinnvoll wäre, die Beweislast bei jener anders zu verteilen als bei dieser.