Bauvertrag Verpflichtung

Eine Bürgschaft für die Ausführung aller in einem Bauvertrag übernommenen Verpflichtungen des Hauptschuldners umfasst auch einen Anspruch des Gläubigers auf eine Vertragsstrafe, wenn der Hauptschuldner sich nicht nur zur Durchführung bestimmter Bauarbeiten, sondern auch zur Einhaltung fester Termine unter Versprechen einer Vertragsstrafe bei deren Nichteinhaltung verpflichtet hatte.

Zum Sachverhalt: Die ARGE M (ARGE), die die Kläger mit einem anderen Unternehmen gebildet hatte, hatte mit der Firma B (Hauptschuldnerin) am 12./16. 6. 1978 einen Bauvertrag über die Erstellung von Dachdecker- arbeiten mit einer Bausumme von 190000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen. Für die Bauausführung waren in diesem Vertrag feste Termine vereinbart, bei deren Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe von je 1% der Bausumme für jeden überschrittenen Kalendertag fällig werden sollte. Fertigstellungstermin war der 21. 8. 1978. Die Hauptschuldnerin stellte am 6. 11. 1978 ihre Arbeiten ein, nachdem sie gegenüber der ARGE eine Werklohnminderung von 20000 DM anerkannt und insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 163021 DM in Empfang genommen hatte. über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde am 24. 9. 1979 das Konkursverfahren eröffnet. Nach dem Bauvertrag hatte die Hauptschuldnerin für die Dauer ihrer Arbeiten eine Ausführungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme bis zur Abnahme zu stellen, die sie durch eine Bankbürgschaft erbringen konnte. Daneben durfte die ARGE 10% der Abrechnungssumme als Sicherheit für Gewährleistungsansprüche einbehalten, die von den Abschlagszahlungen abzuziehen waren. Die ARGE hat am 25. 6. 1979 ihre Schadensersatzansprüche gegen die Hauptschuldnerin aus nicht ordnungsgemäßer und nicht rechtzeitiger Erbringung der übertragenen Leistungen für das Bauvorhaben an die Kläger abgetreten. Die ARGE hatte von der Hauptschuldnerin entsprechend dem Bauvertrag folgende Bürgschaft der Beklagte vom 12. 7. 1978 erhalten: Für die Erfüllung der von der Firma B übernommenen Verpflichtungen ... verbürgen wir uns hiermit selbstschuldnerisch gegenüber ARGE M unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB bis zum Betrage von 19000 DM mit der Maßgabe, dass wir hieraus nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können, und verpflichten uns, auf Anforderungen unverzüglich zu zahlen. Die Haftung gemäß § 767 II BGB entfällt ... Die Kläger verlangt Zahlung der Bürgschaftssumme nebst 9% Zinsen, weil die Hauptschuldnerin sich schuldhaft 90 Tage in Verzug befunden habe und deshalb ein Vertragsstrafenanspruch von mindestens 19000 DM entstanden sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sich die Beklagte für die Erfüllung der von der Hauptschuldnerin übernommenen Verpflichtungen verbürgt habe, und meint, dass man zur Bestimmung des Bürgschaftsumfangs auf den Bauvertrag zurückgreifen müsse. Danach habe die Hauptschuldnern für die Dauer der Arbeiten eine Ausführungssicherheit in Form einer Bürgschaft zu stellen gehabt. Die Bürgschaft der Beklagte habe bei sinngemäßer Auslegung das Risiko der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen der Hauptschuldnerin und die Gewährleistung bis zur Abnahme des Werkes umfasst. Das von der Hauptschuldnerin im Bauvertrag gegebene Vertragsstrafen- versprechen gehe aber über dieses Risiko hinaus und könne nicht als selbstverständliche Modalität der Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Bauleistung verstanden werden. Die Bürgschaftsurkunde lasse nicht erkennen, dass die Beklagte in einem weiteren Umfang eine Verpflichtung als Bürge habe übernehmen wollen.

II. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an.

1. Da es sich hier um eine Auslegungsfrage zur Bürgschaft handelt, die für viele Fälle von gleichartigen Ausführungsbürgschaften bei Bauwerken von Bedeutung ist, konnte das RevGer. die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung frei nachprüfen. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch die Revision zugelassen.

2. Die Hauptschuldnerin hatte im Bauvertrag nicht nur die Verpflichtung zur Ausführung der dort näher bezeichneten Dachdeckerarbeiten übernommen, sondern sich auch zur Einhaltung fester Termine verpflichtet, innerhalb derer ihre Arbeiten einer von ihr versprochenen Vertragsstrafe zu erbringen waren. Sie hatte für ihre Verpflichtungen aus dem Bauvertrag eine Ausführungssicherheit durch die von der Beklagte gegebene Bürgschaft gestellt. Die Beklagte ihrerseits hatte sich für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen der Hauptschuldnerin betreffend die Dachdeckerarbeiten für das Bauwerk verbürgt. Wenn das Berufungsgericht meint, hier umfasse das von der Beklagte übernommene Risiko nicht auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe seitens der Hauptschuldnerin bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Bauausführungstermine, dann sieht es den Wortlaut der Bürgschaft zu eng und lässt die gebotene Auslegung (§ 157 BGB) außer acht. Die Hauptschuldnerin hatte sich nicht nur zur Ausführung der Arbeiten, sondern auch zur Einhaltung fester Termine verpflichtet und für den Fall einer Terminsüberschreitung ein Vertragsstrafenversprechen abgegeben. Dies waren, wie oben schon erwähnt, ihre Verpflichtungen betreffend die Bauausführung aus dem Vertrag. Für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hauptschulderin betreffend die Ausführung ihrer Arbeiten hatte sich die Beklagte ohne Einschränkung des Risikos verbürgt. Es war Sache der Beklagte, von der nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger die Bürgschaftsurkunde erstellt wurde, sich über ihr Risiko anhand des Bauvertrages der Hauptschuldnerin zu vergewissern. Die ARGE als ursprüngliche Bürgschaftsgläubigerin, von der die Kläger ihre Rechte herleitet, konnte jedenfalls die Bürgschaftserklärung der Beklagte nicht anders verstehen, als das sie voll die von der Hauptschuldnerin eingegangenen Verpflichtungen für die Ausführung ihrer Arbeiten decken sollte. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde.

3. Dieser Fall liegt anders, als die in den BGH-Urteilen vom 12. 3. 1980 (NJW 1980, 1459 = LM § 765 BGB Nr. 30 = WM 1980, 741 = ZIP 1980, 354) und vom 12. 6. 1980 (WM 1980, 951) entschiedenen Fälle. Dort war im erstgenannten Fall ausdrücklich eine Bürgschaft für die Herstellung und etwaige Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk übernommen worden. Als das Werk mangelfrei hergestellt war, stellte sich eine erhebliche Überzahlung heraus. Für diesen Fall war in der Bürgschaftsurkunde kein Anhaltspunkt zu finden, dass auch dieses erweiterte Risiko mit der Bürgschaft abgedeckt sein sollte. Im zweiten der genannten Fälle war eine Herstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft für bestimmte von der Hauptschuldnerin zu errichtende Bauwerke gegeben worden. Der BGH hat die Frage, ob diese Bürgschaft sich darüber hinaus auch noch auf andere Baumaßnahmen der Hauptschuldnerin für die Bürgschaftsgläubigerin erstrecken würde, verneint. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass es um die Frage ging, ob eine Bürgschaft durch Auslegung auch auf ein Risiko erstreckt werden kann, das in der Bürgschaftsurkunde keine Erwähnung gefunden hat. Hier dagegen war die Bürgschaft schon nach ihrem Wortlaut für alle von der Hauptschuldnerin im Bauvertrag eingegangenen Herstellungsverpflichtungen in bezug auf ein genau bezeichnetes Bauwerk übernommen. Hierzu gehörte auch die Verpflichtung, feste Termine einzuhalten und im Falle ihrer Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Terminsüberschreitung seitens der Hauptschuldnerin hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellt. Allerdings hat sie nach wie vor bestritten, dass die Kläger auch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe von der ARGE abgetreten erhalten habe, was die Kläger unter Beweisangebot behauptet hatte. Das wird das Berufungsgericht aufklären müssen.

III. Auf die Frage, ob eine Ausführungs- oder Herstellungsbürgschaft auch das Risiko von Überzahlungen abdeckt, die der Senat in seinem Urteil vom 12. 3. 1980 (NJW 1980, 1459 = LM § 765 BGB Nr. 30) entschieden hat, kommt es hier nicht mehr an, wenn die von der Hauptschuldnerin verwirkte Vertragsstrafe höher als die Bürgschaftssumme ist.