Bauvorbescheid

Wenn eine gegenteilige Auffassung vertreten worden ist, so bezog sich diese auf einen Fall, in dem ein Bauvorbescheid erteilt worden war, der nach Landesrecht nur die Wirkung einer - unter dem Vorbehalt gleich bleibender Rechtslage - Zusage hatte. Insoweit steht es dem Landesgesetzgeber frei, den Baugenehmigungsbehörden diese, aber auch eine andere, Möglichkeit der Entscheidung über die bebauungsrechtliche. Zwischen Bebauungsgenehmigung und Genehmigungszusage ist also zu unterscheiden: Mit der Zusage wird der Erlass einer bestimmten Regelung in Aussicht gestellt, mit dem Vorbescheid wird diese Regelung getroffen. Eine Zusage ist nicht in einen Vorbescheid undeutbar. Ein zwar als Vorbescheid bezeichneter Verwaltungsakt, mit dem nur die Zustimmung zur Errichtung eines Vorhabens in Aussicht gestellt wird, enthält grundsätzlich nicht die verbindliche Feststellung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens i. S. von Abs. 3. Der Vorbescheid muss ebenso wie die Baugenehmigung bereits erteilt sein. Eine bloße, wenn auch rechtskräftige Verurteilung, einen Vorbescheidantrag zu genehmigen, genügt somit nicht. Die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilte Bodenverkehrsgenehmigung - nach §19 BauGB ebenso wie nach § 19 BauGB beschränkt auf die Teilungsgenehmigung - ist keine baurechtliche Genehmigung in dem Sinne, dass sie vom Bestandsschutz des Abs. 3 erfasst würde, denn im Unterschied zur baurechtlichen Genehmigung ist sie keine abschließende und endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Als bundesrechtliche Sonderregelung schließt Abs. 3 einen Widerruf der Baugenehmigung nach §49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen wegen der Veränderungssperre aus. Ebenso ist Abs. 3 gegenüber der Möglichkeit des Widerrufs eines Bauvorbescheides, sofern mit letzterem nicht lediglich der Erlass einer bestimmten Regelung in Aussicht gestellt wird und er damit nur die Wirkung einer Zusage hat, eine abschließende Regelung.

Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Soweit auch Unterhaltungsarbeiten - ob genehmigungspflichtig oder nicht - und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt werden, wird der Zweck der Vorschrift, eine enteignende Wirkung der Veränderungssperre zu vermeiden und die Grenzen des durch Art. 14 Abs. 1 GG begründeten Bestandsschutzes einzuhalten, besonders deutlich; denn der Bestandsschutz beinhaltet die Befugnis, ein im Einklang mit dem geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben weiter so, wie ausgeführt, zu nutzen, auch wenn neues Baurecht entgegensteht. Zur Auslegung der Vorschrift ist darum die Rechtsprechung zum Bestandsschutz, an die sie anknüpft und die Abs. 3 Grenzen setzt, heranzuziehen. Alles, was über die Bestandserhaltung hinausgeht, wird dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Der Bestandsschutz setzt sich nicht nur gegenüber den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch. Er wird, weil auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhend, schlechthin begründet, wenn und weil eine schutzwürdige legale Eigentumsausübung vorliegt und muss somit auch und umso mehr gegenüber einer Veränderungssperre gelten, als letztere selbst noch keine gegenständliche Entscheidung trifft, sondern nur der Sicherung der Planung dient. Wenn nach Abschluss der Planung aus der Sicht des Art. 14 GG bestimmte Erhaltungsmaßnahmen weiterhin zulässig sind, obwohl der Bebauungsplan entgegensteht, kann insoweit für die Zeit der Planungsarbeiten nichts anderes gelten. Dass durch die Rechtswirkungen einer Veränderungssperre bewusst alle Baumaßnahmen mit Ausnahme der unaufschiebbaren Unterhaltungsarbeiten unterbunden werden sollen, dürfte dieser Differenzierung insofern keine allzu große praktische Bedeutung zukommen, als die daraus hergeleiteten Folgerungen jedenfalls im Ergebnis der Bestandsschutz-Rechtsprechung des BVerwG nicht entgegenstehen. Der Bestandsschutz beschränkt sich, wie der Begriff schon vom Wortsinn her deutlich macht, zunächst grundsätzlich auf den vorhandenen Bestand und das Recht, ein Vorhaben, so wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenwirken. Er ist also in erster Linie ein Schutz der - ursprünglich rechtmäßigen - Bestandsnutzung. Das findet seine Rechtfertigung in der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen. Der rechtmäßig geschaffene Zustand und seine Nutzung können sich - innerhalb von Grenzen - in ihrer bisherigen Funktion behaupten und sich damit auch gegen neues entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen. Auch Abs. 3 hebt darum insoweit auf die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung ab. Daraus folgt, dass der rechtmäßig geschaffene Zustand und seine funktionsgerechte Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre vorhanden sein muss und erst danach beabsichtigte Nutzungen außer Betracht zu bleiben haben. Bestandsschutz erhält ein Baubestand aber erst dann, wenn das Vorhaben fertig gestellt ist, weil grundsätzlich erst von diesem Zeitpunkt an die bestimmungsgemäße Nutzung gegeben sein wird. Beispiel: bisher sind lediglich Fundamentierungsarbeiten ausgeführt. Treffen - etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes - verschiedene Nutzungen zusammen und hängt das Bestehen eines Bestandsschutzes wesentlich davon ab, ob diese verschiedenen Nutzungen je isoliert oder aber zusammengefasst als Einheit betrachtet werden, hat sich die Entscheidung für oder gegen die Zusammenfassung in erster Linie nach dem Schutzbedürfnis des Betroffenen und nicht nach dem Ergebnis einer auf das Erscheinungsbild abstellenden Betrachtungsweise zu richten. Geht eine Nutzung zurück, so ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß die bebauungsrechtliche Situation noch weiter von der früheren Nutzung geprägt wird. Der Bestandsschutz endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Dass der frühere Betrieb wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen eingestellt worden ist, wirkt sich auf die Dauer des nach Betriebsaufgabe noch nachwirkenden Bestandsschutzes nicht zeitverlängernd aus, weil die Prägung der bebauungsrechtlichen Situation hiervon unabhängig ist.