Bauvorhaben

Nach §5 Abs.2 BauGB-MaßnahmenG ist über die Teilung eines Grundstücks zur Errichtung eines Bauvorhabens, das ausschließlich Wohnzwecken dient innerhalb eines Monats zu entscheiden; dabei muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Absicht, ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Vorhaben zu errichten, eindeutig angegeben werden. Der 2. Halbsatz der Vorschrift bestimmt, dass § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden sind. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 ist dahingehend zu verstehen, dass die Genehmigungsfrist um drei Monate verlängert werden kann, wenn die Prüfung des Antrags innerhalb der Monatsfrist des §5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG nicht abgeschlossen werden kann. Der nach dem Wortlaut des §5 Abs. 2. 2. Halbsatz BauGB-MaßnahmenG möglichen Auslegung, dass auch die Verlängerungsfrist auf einen Monat beschränkt ist, steht §5 Abs. 3 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG entgegen, wonach auch die Frist für die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde um einen Monat verlängert werden kann. Da die Frist für die Entscheidung über die Teilungsgenehmigung zwangsläufig länger sein muss als die Frist fair das Einvernehmen der Gemeinde, kann die Frist des §5 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG nicht auf höchstens zwei Monate beschränkt sein. §5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG verkürzt die Frist für die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde bei Vorhaben, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, auf einen Monat. Wird innerhalb dieser Frist das Einvernehmen nicht versagt, dann gilt es als erteilt. Die Gemeinde kann diese Frist nach §5 Abs. 3 Satz 2 aus wichtigem Grund auf zwei Monate verlängern.

§ 20 Versagungsgründe - Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

- In den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr.1 die Teilung oder die mit Ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre;

- In den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr.2 infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 nicht In die Umgebung einfügen würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben aus den genannten Gründen unzulässig wären;

- in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr.3 die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen nicht vereinbar wäre oder wenn die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten;

- in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr.4 die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs.2 Satz 1 nicht vorliegen.

Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn mit der Teilung

- offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung bezweckt wird oder

- keine Nutzung angegeben wird, aber offensichtlich eine nach Absatz 1 rechtserhebliche Nutzung bezweckt wird.

In den Fällen, In denen die Beteiligten nicht angegeben haben, dass die Teilung der Vorbereitung einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung dient, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn offensichtlich die Vorbereitung einer solchen unzulässigen Nutzung beabsichtigt Ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Die Vorschrift regelt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die I Genehmigung einer nach § 19 genehmigungspflichtigen Grundstücksteilung versagt werden muss bzw. versagt werden kann. § 20 ist bei den verschiedenen Novellen des BBauG mehrmals geändert worden. § 20 BBauG 1960 enthielt lediglich in Abs. 2 die Bestimmung, dass eine Bodenverkehrsgenehmigung zu versagen war, wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung mit der städtebaulichen Ordnung nicht zu vereinbaren war; Abs. 2 ermächtigt dazu, eine Bodenverkehrsgenehmigung mit einer Auflage zu versehen. Die BBauG-Novelle 1976 fügte dem Abs. 1 als 2. Alternative noch eine Versagungsregelung für den Bereich einer Veränderungssperre bei. In der BBauG-Novelle 1979 wurde § 20 der Neufassung des § 19 angepasst, insbesondere wurde die Versagungsmöglichkeit für den Außenbereich erweitert. Ferner wurde in Abs. 2 eine so genannte Missbrauchsklausel eingefügt, mit der eine Umgehung der §§ 19 ff. durch entsprechende Abfassung der Teilungserklärung bzw. des der Teilung zugrunde liegenden Vertrags verhindert werden soll. Dagegen wurde der frühere Absatz 2, nach dem es zulässig war, die Genehmigung mit einer Auflage zu verbinden, ersatzlos gestrichen, weil hierfür § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG als ausreichende Rechtsgrundlage erachtet wurde. Das BauGB hat § 20 im wesentlichen unverändert übernommen. Es wurde lediglich Abs. 1 Nr.2 geringfügig verändert, weil der Neufassung des § 34 Rechnung getragen werden musste; statt des früheren § 34 Abs. 3 BBauG wird nunmehr auf § 34 Abs. 2 BauGB verwiesen.

Versagungsgründe der Genehmigung. Rechtsanspruch auf Genehmigung § 20 regelt zwar ausdrücklich nur die Voraussetzungen einer Versagung 2 der Teilungsgenehmigung; mittelbar folgt daraus aber, dass auf die Erteilung der Teilungsgenehmigung ein Rechtsanspruch besteht, wenn weder einer der zwingenden Versagungsgründe nach Abs. 1 noch einer der fakultativen Versagungsgründe nach Abs. 2 gegeben ist. Dies ergab sich bis zum Inkrafttreten der BBauG-Novelle 1979 eindeutig aus der früheren Fassung des § 20 Abs. 1, wonach eine Genehmigung nur versagt werden durfte, wenn eine der beiden unter Nr. 1 und 2 genanten Alternativen vorlag. Bei der Neufassung des § 20 Abs. i konnte diese Formulierung wegen des neu geschaffenen Abs. 2, der weitere, im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehende Versagungsgründe vorsieht, nicht beibehalten werden; eine inhaltliche Änderung ergibt sich aus der Neufassung des § 20 Abs. 1 jedoch insoweit nicht. Dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 für die sog. Missbräuchsfälle eine besondere, in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellte Versagungsmöglichkeit geschaffen hat, lässt aber erkennen, dass im übrigen kein Ermessensspielraum bestehen soll. § 20 enthält eine abschließende Regelung der Versagungsgründe. Daraus folgt, dass aus sonstigen, in § 20 nicht genannten Gründen die Teilungsgenehmigung auch dann nicht versagt werden kann, wenn die Teilung selbst oder die beabsichtigte Nutzung zu einem rechtswidrigen Zustand führt. Allerdings lässt sich nach der Neufassung des § 20 nicht mehr ohne weiteres die Behauptung aufstellen, dass grundsätzlich nur städtebauliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Teilungsgenehmigung zu berücksichtigen seien, vielmehr ist hier entsprechend der unterschiedlichen Fassung der verschiedenen Alternativen des § 20 Abs. 1 zu differenzieren.