Beamtengehälter

Bei Berücksichtigung des Parteiwillens, wie er in der Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist, gebieten Treu und Glauben die Gleichstellung des Sockelbetrages mit einer selbständigen Teuerungszulage i. S. des Absatzes 1 Satz 2 der Klausel.

Sowohl Absatz 1 Satz 2 als auch Absatz 2 der Klausel verfolgen ersichtlich übereinstimmend den Zweck, die Eignung des Grundgehalts als Bezugsgröße für die Wertsicherung des Mietzinses auch gegenüber solchen Gehaltserhöhungen sicherzustellen, die die Anpassung der Beamtengehälter an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ohne eine entsprechende Änderung der Grundgehälter durchführen. Zu diesem Zweck sind Teuerungszulagen sowie sonstige das Gehalt verändernde Maßnahmen, die eine Änderung des Grundgehalts umgehen, der Änderung des Grundgehalts gleichgestellt worden. Dieser Zweck erfordert auch die Berücksichtigung des Sockelbetrages bei der Mietzinsanpassung, weil er eine Maßnahme zur Anpassung der Beamtengehälter an den Kaufkraftschwund der Währung darstellt, durch die eine Änderung der Grundgehälter vermieden wurde.

Bliebe der Sockelbetrag unberücksichtigt, hätte dies zur Folge, dass der Kläger ein voller Ausgleich des Kaufkraftschwundes der Währung allein aus dem Grunde versagt bliebe, weil dieser bei den Beamtengehältern unvorhergesehen außerhalb des Grundgehalts erfolgt ist. Dieses Ergebnis stünde zugleich im Widerspruch zu der Zwecksetzung der gesamten von den Parteien getroffenen Wertsicherungsvereinbarung, insbesondere auch zu Absatz 1 Satz 1 der Klausel, auf den das Berufungsgericht seine gegenteilige Auslegung stützt. Denn die Wertsicherung einer Mietzinsforderung bezweckt typischerweise die Anpassung der Miete an etwaige Kaufkraftschwankungen der Währung. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gerade auch im Falle der Anknüpfung des Mietzinses an die Entwicklung eines bestimmten Beamtengehalts.

Wäre der Sockelbetrag als selbständige Zulage eingeführt worden, wäre er ebenso wie seine späteren Erhöhungen ohne Zweifel eine Teuerungszulage i. S. des Absatzes 1 Satz 2 der Klausel und damit als Grundgehaltserhöhung zu behandeln, weil er der Anpassung der Beamtengehälter an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse diente und damit im Wesentlichen die Funktion eines Teuerungsausgleichs hatte. Allerdings wurden die in die Ortszuschläge eingearbeiteten Sockelbeträge neben der prozentualen Erhöhung auch deshalb gewährt, um den unteren Besoldungsgruppen in der Relation zu den höheren Einkommen eine Besserstellung zu ermöglichen. Diese gleichzeitige sozialpolitische Zwecksetzung ändert jedoch nichts daran, dass es sich gleichwohl um einen Teuerungsausgleich handelte.

Der Funktion des Sockelbetrages als eines allgemeinen, nicht nur auf den bis dahin gezahlten Ortszuschlag zu beziehenden Teuerungsausgleich, hätte es bei Berücksichtigung der in der Wertsicherungsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Parteien zudem am ehesten entsprochen, ihn als selbständige Teuerungszulage einzuführen. Dass das Bundesbesoldungsgesetz derartige selbständige Teuerungszulagen nicht vorsah, muss hierbei außer Betracht bleiben, da dies für die in Absatz 1 Satz 2 der Klausel behandelten Teuerungszulagen ganz allgemein gilt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Sockelbetrag in seiner Funktion als Teuerungszulage dem Ortszuschlag nicht ausschließlich zugeordnet werden kann, weil er vor allem dem Teuerungsausgleich beim Grundgehalt als dem Hauptbestandteil des Beamtengehalts dient.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die einheitlichen und damit das Gehaltsgefüge nivellierenden Sockelbeträge nur deshalb bei den Ortszuschlägen eingearbeitet wurden, um das Gefüge der leistungsbezogenen Grundgehälter nicht zu verzerren. Diese besoldungspolitische Zielsetzung, die auch aus den von der Kläger mitgeteilten - in einem anderen Rechtsstreit erstatteten -Auskünften des Bundesministers des Inneren, des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Beamtenbundes hervorgeht, ist aber für die Frage, ob der Vertragszweck die Gleichstellung des Sockelbetrages mit einer selbständigen Teuerungszulage erfordert, nicht erheblich. Für die Frage der Wertsicherung ist vielmehr ausschlaggebend, dass die Sockelbeträge den

Ausgleich des gerade auch beim Grundgehalt eingetretenen Kaufkraftschwundes dienen und dass ihre Nichtberücksichtigung deshalb die bezweckte Wertsicherung beeinträchtigen würde.

Nach allem ist es ein Gebot von Treu und Glauben, den im Jahre 1971 in den Ortszuschlag aufgenommenen Sockelbetrag wie auch seine späteren Erhöhungen in den Jahren 1972 und 1973 den Teuerungszulagen i. S. von Absatz 1 Satz 2 der Klausel gleichzustellen und für die Mietanpassung ebenso zu berücksichtigen. Dass hierdurch die Praktikabilität der Wertsicherungsklausel in erheblichem Maß beeinträchtigt wird, wie das Berufungsgericht meint, kann nicht anerkannt werden. Allerdings ist der Sockelbetrag in die gesetzlich angehobenen Ortszuschläge eingearbeitet worden, ohne dass er hierbei gesondert ausgewiesen wurde. Die Höhe der Sockelbeträge steht jedoch gleichwohl nachprüfbar fest. Auch ist es im Streitfalle Sache der Kläger, diese Voraussetzung ihres Anspruchs auf eine erhöhte Miete darzutun und zu beweisen. Dadurch wird keine zu große Unsicherheit in die vertraglichen Beziehungen der Parteien hineingetragen.