Bearbeitungsfrist

Der Zeitraum, der - nach angemessener Bearbeitungsfrist - dadurch vergeht, dass Anträge auf Erteilung von Bau- oder Bebauungsgenehmigungen verzögerlich oder rechtswidrig abgelehnt werden, ist auch auf etwa nachträglich verhängte Veränderungssperren anzurechnen. Eine Veränderungssperre kann somit sogleich mit ihrer Verhängung wieder abgelaufen sein. Es können aber nach sachwidrigen Verzögerungen der Planung Baubeschränkungen durch Veränderungssperren im öffentlichen Interesse nachträglich nicht dringend wieder geboten sein, denn sachwidrige Verzögerungen führen stets zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre; ein Planverfahren, das länger als drei oder vier Jahre dauert, dient dem Wohl der Allgemeinheit nur, wenn für die Verzögerung besondere Umstände vorliegen. Eine Kompensation öffentlicher Interessen mit der Verzögerung des Planverfahrens ist somit nicht möglich. Die entsprechende Anwendung von Abs. 1 Satz 2 auf sog. faktische Zurückstellungen setzt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 voraus, dass ein Baugesuch eingereicht worden ist. Darauf darf auch bei der entsprechenden Anwendung nicht verzichtet werden. Daher kann die über Abs. 1 Satz 2 anrechenbare Zeit nicht vor dem Eingang des Baugesuchs beginnen; sie beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Baubehörde über das Baugesuch hätte entscheiden müssen. Der Beginn der Frist ist wichtig dafür, mit welcher Anforderung besondere Umstände i. S. von Abs. 2 vorliegen müssen. Insoweit die Rspr. des BGH kein förmliches Baugesuch voraussetzt, wenn die Behörde erklärt, ein künftiges Baugesuch nicht zu genehmigen, steht diese Entscheidung, bei der es zudem nicht um eine Fristanrechnung, sondern um die aus einer faktischen Zurückstellung folgende Entschädigung geht und die im übrigen durch die Rspr. des BVerfG überholt ist, zur Rspr. des BVerwG nicht ohne weiteres im Widerspruch, denn die vom BGH vorausgesetzte verbindliche Haltung der Behörde kann in vielen Fällen nur als Reaktion auf ein konkretes, wenn auch nicht in einen förmlichen Antrag gekleidetes Begehren des Eigentümers begriffen werden. Dem Gesichtspunkt einer konkreten Prüfung kommt zudem bei der Veränderungssperre und Zurückstellung besondere Bedeutung zu. Es ist deshalb in erster Linie Sache des Eigentümers, im Einzelfall darzutun, dass ein bestimmtes, räumlich abgegrenztes Vorhaben aufgrund der von der Behörde bereits eingenommenen eindeutigen Haltung keine Aussicht gehabt hätte, zugelassen zu werden. Es kann dem Eigentümer nicht nachgelassen werden, seine konkreten Nutzungsvorstellungen, namentlich auch den geplanten zeitlichen Ablauf der Bebauung vorzutragen.

Individueller Anrechnungszeitraum - Die Annahme einer Wirksamkeit der Zurückstellung gegenüber jedermann ist nach früheren vertretenen Auffassung aus dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 2, aber auch aus dem Sinn und Zweck der §§14 ff., wonach Sicherung der Planung für den gesamten Planbereich und Zurückstellung von Baugesuchen grundsätzlich als Einheit anzusehen sind, gefolgert worden. Demgegenüber hat das BVerwG entschieden, dass eine der Veränderungssperre vorangegangene förmliche oder faktische Zurückstellung nur demjenigen gutzubringen ist, zu dessen Lasten sie erfolgt ist. Es wäre - so das BVerwG - recht ungewöhnlich, dass die Regelung eines Einzelfalles eine maßgebliche Wirkung auf die spätere generelle Regelung haben sollte. Außerdem führe eine andere Auffassung zu der unverständlichen Konsequenz, dass der von der Veränderungssperre Betroffene, um sich dieser Sperre zu erwehren, im Plangebiet gleichsam auf die Suche gehen könnte, um einen Betroffenen zu finden, dessen Baugesuch in der Vergangenheit verzögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt wurde. Wichtiger als dies ist jedoch für das BVerwG die Einsicht, dass es überhaupt an einer einleuchtenden Erklärung dafür fehlt, weshalb die einen einzelnen treffende Verzögerung das verkürzen sollte, was später anderen an der Dauer eine Veränderungssperre zugemutet werden darf. Abs. 1 Satz 2 muss keineswegs - anstatt als objektive Anrechnungsvorschrift - als ein an die Gemeinde gerichteter Anrechnungsbefehl verstanden werden. Sein Wortlaut bringt eine derartige Anknüpfung nicht zum Ausdruck; auch der Zusammenhang mit dem vorangehenden ersten Satz legt sie nicht nahe... Daraus folgt, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 eine - für andere noch geltende - Veränderungssperre demjenigen gegenüber keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob das zutrifft, müssen die Regelungen in Abs.! Satz 3 und in Abs. 2 ebenfalls wiederum individuell zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das heißt: Ergibt sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre, dass bei einem bestimmten Betroffenen die Sperre infolge Anrechnung nicht wirksam ist, so kann sich der Betroffene darauf dennoch nicht berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück doch immerhin die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach Satz 3 verhängt werden dürfte... Eine Einschränkung ist lediglich für die Fälle zu machen, in denen die Gemeinde eine nach ihrer Ansicht nicht mit Entschädigungspflichten verbundene Veränderungssperre erlassen hat und sich über Abs. 1 Satz 2 später ergibt, dass die Sperre in einem Einzelfall zu einer Entschädigungspflicht führt. In Fällen dieser Art hängt die Beantwortung der Frage, mit welcher Auswirkung die Anrechnung zu erfolgen hat, von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Jedenfalls darf es nicht dahin kommen, dass einer Gemeinde, die - in der Alternative zwischen Freigabe eines Vorhabens und seiner entschädigungspflichtigen Verhinderung - der Freigabe den Vorzug geben würde, über §17 Abs. 2 Satz 2 eine Entschädigungspflicht aufgezwungen wird. Im Ergebnis lässt sich insoweit die bisherige Rspr. des BGH zur Entschädigungspflicht über Art. 14 Abs. 1 GG insofern auf eine der Rspr. des BVerfG entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage stellen, als die Entschädigungsansprüche, die der BGH schlechthin über die Institute des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs realisiert hat, nunmehr als Ausgleichsansprüche und Auffangregelung zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit einer Inhaltsbestimmung des Eigentums aufzufassen sind. Die Auffassung des BVerwG a. a. O. führt somit bei ihrer Auswertung zu unterschiedlichen Rechtsfolgen und damit - vor allem bei Rechtsunkundigen - insofern zu Unsicherheiten, als aufgrund der Anrechnung die Zweimonatsfrist bei einem Betroffenen abgelaufen und somit die Sperre für ihn nicht wirksam sein kann, während dies für einen anderen im räumlichen Geltungsbereich der Sperre trotz der Einheit der Planung nicht gilt. Es drängte sich daher in früheren Lfgn. die Frage auf, ob angesichts dessen, wenn schon die Auslegung der Vorschrift mehrere Möglichkeiten offen lässt, nicht derjenigen der Vorzug gegeben werden sollte, die von. den Planungs- und Genehmigungsbehörden, weil einfacher zu handhaben, für nahezu selbstverständlich angesehen worden ist; ist doch die Praktibilität der Vorschrift immer dann von Bedeutung, wenn deren Auslegung mehrere Möglichkeiten offen lässt.