Beauflagung

Beauflagung - Einzelentscheidung eines Leitungsorgans, durch die ein unterstellter Auftragnehmer verpflichtet wird, eine Forschungsleistung, insbesondere eine wissenschaftlich-technische Leistung, gegenüber dem Leitungsorgan als Auftraggeber zu erbringen. Soweit die Tätigkeit von Auftragnehmern (z. B. Akademieinstituten, Universitäten und Hochschulen) aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ist der aufgabenbezogen kalkulierte Aufwand der Leistung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Forschungs- und Rationalisierungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit aus Eigenmitteln und Krediten finanzieren, rechnen ihre Leistung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Preisbildung für wissenschaftlich- technische Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ab, der die beauflagte Leistung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann. Ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht unterstellt, so haben die Beteiligten einen Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen zu schließen. Das Beauflagungsverhältnis kann nach den Grundsätzen, die für den Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen gelten, weiter ausgestaltet werden, wenn deren Anwendung nicht durch die Besonderheiten des Beauflagungsverhältnisses oder durch die speziellen Regelungen dieser Verhältnisse ausgeschlossen ist.