Beaufsichtigung

Ist für die Verletzung eines Kleinkindes sowohl das Verschulden eines Dritten ursächlich geworden als auch der Umstand, dass ein Elternteil diejenige Beaufsichtigung versäumt hat, die ihm gerade in seiner elterlichen Eigenschaft oblag, dann haften Dritter und schuldiger Elternteil als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 840, 426 BGB.

Anmerkung: I. Ein 23/4 Jahre altes Kind geriet, von seiner Mutter bei Einkäufen mitgenommen, in die Fahrbahn eines Kfz. und wurde verletzt. Ursächlich waren sowohl Unachtsamkeit des Kraftwagens als auch mangelnde Beaufsichtigung durch die Mutter. Die kl. Ortskrankenkasse verlangte von Kraftfahrer und Haftpflichtversicherer gemäß § 1542 RVO Ersatz der aufgewandten Heilungskosten.

Das Berufungsgericht hatte der Klage nur zu 2/3 stattgegeben, weil sich die Kläger in entsprechender Anwendung des § 67 II VVG in diesem Umfang den Verursachungsbeitrag der Mutter anrechnen lassen müsse. Hiergegen richtete sich die Revision der KlägerSie blieb ohne Erfolg.

II. 1. Die entsprechende Anwendung des § 67 II VVG auf Sozialversicherungsträger und die Berücksichtigung des dadurch gestörten Innenausgleichs entspricht der gesicherten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 41, 79 -= LM § 1542 RVO Nr. 46; BGHZ 54, 256 = LM § 1542 RVO Nr. 69). Nicht zu entscheiden brauchte der Senat, ob auch schon das Haftungsprivileg des § 1664 I i. V. mit § 277 BGB unter dem Gesichtspunkt eines gestörten Innenausgleich hätte berücksichtigt werden müssen, was wohl davon abhinge, ob man diese Vorschrift als teilweise Haftungsfreistellung oder als Begrenzung der Sorgfaltspflicht betrachten will. Denn das Berufungsgericht hatte revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt, dass die Mutter auch gegen die diligentia quam in suis verstoßen habe.

2. Das Berufungsgericht hatte die Revision deshalb zugelassen, weil es sich mit seiner Entscheidung zurecht im Widerspruch zu einer Rechtsprechung des RG sah, die ihren eindeutigsten Ausdruck in dem Gruchot Beitr. 65, 477 abgedruckten Urteil vom 28. 2. 1921 gefunden hat. Entgegen der wohlwollenderen Deutung, die das besprochene Urteil versucht, lag sie aber wohl mindestens seit RGZ 75, 251 einer längeren Reihe von reichsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde.

Die Meinung des RG ging dahin, dass zwischen einem Drittschädiger und einem mitverantwortlichen Elternteil dann kein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge einer Ausgleichspflicht gemäß § 426 BGB bestehen könne, wenn der Elternteil nur gegen eine familienrechtlich begründete Obhutspflicht verstoßen habe und nicht gegen eine allgemeine Rechtspflicht, die in der gegebenen Lage auch jeden anderen getroffen haben würde. Vielleicht hätte sich das jetzt vom BGH bestätigte Urteil auch nach diesen Grundsätzen halten lassen, denn allein schon die Mitnahme des Kindes auf dem Einkaufsweg hätte auch für jeden Dritten eine entsprechende Obhutspflicht begründen können. Indessen schien eine ausdrückliche Distanzierung von der Meinung des RG schon deshalb nützlich, weil man sie auch heute noch (Zitate im Urteil) bei namhaften Autoren in eher unbedenklicher Weise fortgeschrieben findet. Die reichsgerichtliche Rechtsprechung, der die heutige Praxis übrigens, soweit ersichtlich, nirgends folgt, verkennt, dass Deliktstatbestände aus § 823 I BGB auch durch Verletzung nicht nur von allgemeinen Rechtspflichten sondern von Pflichten aus rechtlichen Sonderverbindungen erfüllt werden können. Insoweit für familienrechtliche Obhutspflichten etwas anderes anzunehmen als etwa für vertraglich übernommene ist weder nach dem Gesetz noch vom Ergebnis her gerechtfertigt.

3. Nur zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass damit der Grundsatz nicht verletzt wird, wonach ein Kind nicht gemäß § 254 II 2 dem Dritten gegenüber für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Aufsichtsperson einzustehen hat. Er wird es übrigens auch nicht, soweit ein anders als hier schuldfähiges Kind mit der Aufsichtsperson zu einer Zurechnungseinheit zusammengeschlossen ist, was häufig aber nicht notwendig der Fall ist (missverständlich Hartung, VersR 1979, 97 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 18. 4. 1978 - VersR 1978, 735). Um all dies geht es hier gar nicht, weil sich die Anspruchsminderung erst in der Hand des kl. Sozialversicherungsträgers vollzieht. Ohne den Übergang hätte das schuldunfähige Kind von der Beklagte den ganzen Betrag fordern können, und diesen hätte dann allerdings ein Rückgriff gegen die Mutter offengestanden.