Bebauungsplan

Die Vorschriften über die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans in § 13 sind gegenüber dem BBauG, um bisher in der Praxis insbesondere durch die Inbezugnahme von Vorschriften entstandene Missverständnisse zu beseitigen, klarstellend neu gefasst und darüber hinaus aber auch inhaltlich insoweit geändert worden, als es nicht nur nicht des Verfahrens nach den §§ 3 und 4, sondern auch der Genehmigung und Anzeige nach § 11 nicht bedarf. Tatbestandliche Voraussetzung ist nunmehr, materiellrechtlich durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und verfahrensrechtlich - wie bisher nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nr. 2 BBauG - Gelegenheit zur fristgebundenen Stellungnahme für Eigentümer der betroffenen Grundstücke und berührte Träger öffentlicher Belange gegeben worden ist. Der Verfahrensgang als solcher ist dahin erleichtert worden, dass gegenüber bisher klargestellt worden ist, dass keine Anwendung findet, es also keiner ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses, den Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen, bedarf; es des Verfahrens nach den §§ 3 und 4 und der Genehmigung oder Anzeige nach § 11 nicht bedarf. Widersprechen die Beteiligten, denen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf es allerdings der Genehmigung oder Anzeige nach § 11, wobei die Stellungnahme der Beteiligten als Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu behandeln sind. Eine vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans, genauer: von Flächen oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungsplans sieht Abs. 2 unter der Voraussetzung vor, dass sie im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Des Verfahrens nach den §§ 3 und 4 bedarf es nicht; dafür verweist Abs. 2 Satz 2 auf das für die vereinfachte Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans geltende Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 bis 4. Im Gegensatz zum Bebauungsplan bedarf es hier der Genehmigung.

Das Verhältnis des Bauplanungsrechts zum Fachplanungsrecht ist gegenüber dem bisherigen Recht insofern fortentwickelt worden, als durch

a) § 5 Abs. 2 Nr.10 und §9 Abs. 1 Nr. 20 künftig im Flächennutzungsplan auch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt werden können und diese neue Möglichkeit, abgesehen von dem zugleich angestrebten vorsorgenden Umweltschutz damit allgemein der Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung zum Zwecke einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

b) § 7 auf Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände die verfahrenrechtlichen Voraussetzungen geregelt worden sind, nach denen ein öffentlicher Planungsträger von einem vorhandenen Flächennutzungsplan abweichen kann: kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger bzgl. der Anpassung an den Flächennutzungsplan nicht erreicht werden, kann nach Satz 3 der öffentlichen Planungsträger nachträglich widersprechen, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer dann abweichenden Neuplanung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans entstehenden Kosten entsprechend anzuwenden.