Bebauungsregelungen

Die Bebauungsregelungen in §§ 34 und 35 sind jedoch kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan; die in ihnen enthaltenen Maßstäbe für die Zulassung von Vorhaben sind darum keine Ersatzplanung, sondern nur Planersatz. Sie können daher die Erforderlichkeit der Bauleitplanung grundsätzlich nicht in Frage stellen. Ein Planungsverbot nach § 1 Abs. 3 mit der Begründung, dass anstelle des Bebauungsplans zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung die Regelungen nach § 34 bzw. § 35 ausreichen, kommt daher allenfalls in extremen Situationen in Betracht; in diesen Fällen wird aber meist schon ein Verstoß nach § 1 Abs. 1 vorliegen. Keine Regeln gibt es bisher zur Entscheidung der Frage, ob anstelle des Bebauungsplans Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder nach § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG ausreichen. Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer der genannten Satzungen gegeben, so kann in der Regel stattdessen auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Frage der Zulässigkeit stellt sich in der Regel nur in umgekehrter Richtung: ob nämlich anstelle einer Satzung nach den genannten Vorschriften ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Ob der Bebauungsplan als qualifizierter oder als einfacher Plan aufgestellt werden soll, ist ebenfalls gesetzlich nicht geregelt. Allgemein wird die Erforderlichkeit auch hier nur in umgekehrter Richtung geprüft, nämlich ob ein einfacher Bebauungsplan ausnahmsweise anstelle eines qualifizierten Plans aufgestellt werden darf. Offensichtlich wird der qualifizierte Bebauungsplan noch immer als gesetzlicher Regelfall empfunden, der nicht besonders gerechtfertigt zu werden braucht. Hiervon kann jedoch heute nicht mehr uneingeschränkt ausgegegangen werden. Spätestens mit dem Inkrafttreten des BauGB hat sich für die Bebauungsplanung eine Leitbildänderung vollzogen. Lange Zeit galt der qualifizierte Bebauungsplan mit umfassenden Festsetzungen und hoher Regelungsdichte als das Idealbild der städtebaulichen Planung. Die Forderungen nach möglichst umfassender Konfliktbewältigung durch planerische Festsetzungen sind eindeutig noch von die haben sich jedoch seit Inkrafttreten des BBauG grundlegend gewandelt. Der Gesetzgeber hat mit der Hervorhebung des einfachen Bebauungsplans in § 30 Abs. 2 den Funktionswandel der Bebauungsplanung anerkannt. Auch der einfache Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 2 kann ein ausreichendes und vollwertiges städtebauliches Steuerungsinstrument sein. Er trifft - ebenso wie der qualifizierte Bebauungsplan - rechtsverbindliche Regelungen mit Normcharakter, die z.B. bei der Zulassung von Vorhaben zu beachten sind. Der einfache Bebauungsplan braucht nicht einmal Festsetzungen über bauliche Nutzungen zu enthalten. Er kann sich darin erschöpfen, die zulässige Bodennutzung lediglich in bestimmten Hinsichten zu regeln. Das Verhältnis des Bebauungsplans zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG 1993 ist gesetzlich geregelt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 8 BauGB-MaßnahmenG 1993 tritt ein bestehender Bebauungsplan mit Inkrafttreten der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan außer Kraft; er ist also insoweit nicht mehr erforderlich. Andererseits bleibt nach § 7 Abs. 7 BauGBMaßnahmenG 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplans unberührt; der Bebauungsplan kann hiernach den Vorhaben- und Erschließungsplan außer Kraft setzen. Dies ist allerdings erst möglich, wenn das im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben realisiert worden oder seine Durchführung endgültig gescheitert ist. Bei Vorliegen der jeweils maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen besteht für die Gemeinde grundsätzlich Wahlfreiheit, ob sie entweder einen Bebauungsplan aufstellen oder eine Plansatzung nach § 7 BauGB-MaßnahmenG 1993 beschließen will. Auch im speziellen Fall der Fachplanung durch Bebauungsplan, z.B. nach § 28 Abs. 3 PBefG für Straßenbahnanlagen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Anlagen für den Obusverkehr oder nach § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen, nach Landesstraßenrecht für Landesstraßen und Kreisstraßen, stellt sich die Frage, welche Planform im konkreten Fall gewählt werden kann. Ein Bebauungsplan ist grundsätzlich nicht erforderlich i.S. von § 1 Abs. 3 und damit ausgeschlossen, wenn bereits ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise hat das BVerwG die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Alternativtrasse zu einer bereits planfestgestellten Bundesstraße für zulässig gehalten, wenn wegen der Linienführung noch Streit besteht und deshalb eine Alternativplanung Aussicht auf Verwirklichung hat. Soll ein Bebauungsplanverfahren gleichzeitig mit einem Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, so ist die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Ein generelles Verbot für eine zum Planfeststellungsverfahren parallel laufende Bebauungsplanung besteht nicht. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 ist auch zu prüfen, ob auf der jeweiligen Ebene der Bauleitplanung nach Lage der Dinge Planalternativen, d. h. Planungen an anderer Stelle oder mit anderen Inhalten in Betracht kommen, die die Belange der Betroffenen mehr schonen und die gleichwohl das angestrebte Planungsziel - wenn auch mit gewissen Abstrichen - ermöglichen. Zur Berücksichtigung von Alternativen, wenn auch im Rahmen der Abwägung.