Bedeutungsgehalt

Der Flächennutzungsplan hat durch § 5 Abs. 1 Satz 5 ROG eine Erweiterung seines Bedeutungsgehaltes insofern erfahren, als in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg ein Flächennutzungsplan die Programme und Pläne i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. Der die übergeordneten und zusammenfassenden Programme und Pläne ersetzende Flächennutzungsplan enthält somit Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die nach § 5 Abs. 4 ROG nicht nur Planungen sondern alle raumbedeutsamen Maßnahmen erfassen und nicht nur gemäß § 7 BauGB Fachplanungsträger bindet, sondern von allen Trägern öffentlicher Verwaltung zu beachten sind. Da sich die Zielbindung bezüglich des Adressenkreises und Umfangs erheblich von der Bindungswirkung der Darstellungen im Flächennutzungsplan unterscheidet, ist es erforderlich, dass im Flächennutzungsplan eindeutig zwischen Zielen und Darstellungen unterschieden wird. Die Ersetzungsklausel entbindet jedoch nicht von ] der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 ROG begründeten Pflicht, ein Landesraumordnungsprogramm aufzustellen. Sie hat aber keine verbietende Wirkung in dem Sinne, dass sie dem zwei Gemeinden umfassenden Land Bremen das Aufstellen eines Landesraumordnungsprogramms untersagt. Der Flächennutzungsplan ist aus der Sicht des ROG lediglich das Mindestinstrumentarium der Raumordnung. Soweit die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ein Bedürfnis für Raumordnungspläne außerhalb von Flächennutzungsplänen bejahen, sind sie befugt, diese unter Beachtung des ROG in der nach der Landesverfassung geforderten Qualität zu erlassen.

Überleitungsvorschrift - Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höhere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennuzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dieses Gesetzbuch, den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstige Rechtsvorschriften widerspricht. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; di höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile de Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übe geordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis z drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis z setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. M der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jederman kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächenutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennuzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist.