Beförderung von Gütern

Abkommen über die Beförderung von Gütern in Containern im internationalen direkten kombinierten Eisenbahn-See-Güterverkehr zwischen und der UdSSR, Abk. ESGA - Regierungsabkommen vom 6.6.1976 zur durchgehenden frachtrechtlichen Gestaltung der Transportkette Versandbahn - Seehafen - Seestrecke - Seehafen - Bestimmungsbahn zwischen beiden Ländern. Das A. wird durch Beförderungsbestimmungen(ESGA-Bestimmungen) ergänzt. Es enthält folgende Grundsätze: Einsatz von Großcontainern der Serie 1, ISO Typ C, die Eigentum der Organisationen des Verkehrswesens beider Länder sind; gleichzahliger Austausch und freizügige Nutzung dieser Container; paritätische Beförderung der Container auf dem Seeweg durch die beteiligten Reedereien beider Länder; Abstimmung des Umfangs und der Nomenklatur der Güter, die in Containern befördert werden sollen, durch Jahrestransportkonferenzen; operative Abstimmung der monatlich zu übergebenden Container durch die Container-Leitorganisationen. Der Frachtvertrag nach den ESGA-Bestimmungen ist durchgehend. Die beteiligten Eisenbahnen, Häfen und Reedereien sind Gesamtbeförderer und bilden eine Haftungsgemeinschaft. Partner des Transportkunden ist jeweils stets nur die Abgangs- oder Bestimmungsbahn. Das ESGA-Dokument ist Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages und zahlungsauslösendes Dokument. Die materielle Verantwortlichkeit für nicht lokalisier- bare und auf den Eisenbahnstrecken entstandene Güterschäden entspricht im Wesentlichen denen des Abkommens über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr. Für Schäden beim Seetransport und Seehafenumschlag gelten spezielle Haftungsbestimmungen mit wertmäßiger Haftungsbeschränkung.