Befreiung von einer Verbindlichkeit

Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen von dem beklagte Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er als von ihnen bevollmächtigter Anwalt in einem Rechtsstreit vor dem AG nicht alle prozessualen Mittel ausgeschöpft hatte, um einen ungerechtfertigten Zahlungsanspruch von ihnen abzuwenden, insbesondere nicht verhindert hatte, dass gegen sie ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von der noch offenen Restforderung von 5068 DM freizustellen. Der Beklagte hat zunächst hilfsweise, im zweiten Rechtszug in erster Linie, mit Gebührenansprüchen aufgerechnet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die - zugelassene - Revision wurde der Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 5104 DM seitens der Kläger zur Freistellung verurteilt.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat sowohl die Klageforderung als auch die Gebührenforderung des Beklagten für gerechtfertigt gehalten. Hiergegen wenden sich beide Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr. Die Revision der Kläger greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als es die Aufrechnung zugelassen hat.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Aufrechnung scheitere nicht daran, dass der von den Kläger geltend gemachte Befreiungsanspruch und die Gebührenforderung des Beklagten nicht gleichartig seien. Zumindest in den Fällen, in denen der Gläubiger des Befreiungsanspruches bei Eintritt der Aufrechnungslage zahlungsfähig sei, müsse die Aufrechnung zulässig sein. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht im Streitfalle für erfüllt.

II. 1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Zulassung der Aufrechnung. Das Berufungsgericht setzt sich bewusst in Widerspruch zu der bereits auf das RG zurückgehenden ständigen Rechtsprechung verschiedener Zivilsenate des BGH, wonach mit einer auf Zahlung gerichteten Forderung nicht gegen einen Befreiungsanspruch aufgerechnet werden kann, weil beide Ansprüche nicht die von § 387 BGB geforderte Voraussetzung der Gleichartigkeit erfüllen (BGHZ 12, 136 [144] = LM § 32 ADSp Nr. 1 = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 [6] = LM vorstehend Nr. 25 = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 [343] = LM § 506 ZPO Nr. 1 = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 [166] = LM § 705 BGB Nr. 19 [L] = NJW 1967, 1275; BGH, WM 1971, 855 [857]; vgl. auch RGZ 158, 6 [14]). Der erkennende Senat hat sich in BGHZ 35, 317 (325) = LM § 426 BGB Nr. 17 = NJW 1961, 1966 - ohne dies ausdrücklich hervorzuheben - ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen. Er sieht aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal auch die herrschende Meinung im Schrifttum diese Auffassung teilt (vgl. z. B. Weber, in: RGRK, 12. Aufl., § 387 Rdnr. 29; v. Feldmann, in: MünchKomm, § 387 Rdnr. 7).

a) Die Zulässigkeit der Aufrechnung kann nicht damit begründet werden, dass der Befreiungsschuldner in aller Regel zur Erfüllung seiner Verpflichtung auch eine Zahlung in Geld leisten muss, allerdings an den Dritten. Voraussetzung für eine Aufrechnung ist gemäß § 387 BGB, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.

b) Die Zulässigkeit der Aufrechnung lässt sich im Streitfall auch nicht aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Befreiungsanspruch gemäß § 887 ZPO vollstreckt werden müsste (vgl. Senat, NJW 1958, 497) und der Schuldner eines solchen Anspruches dann, wenn der Gläubiger gemäß § 88711 ZPO beantragt, ihn zur Vorauszahlung der Befreiungssumme zu verurteilen, gegen diesen Anspruch aufrechnen kann, die AufrechnungsMöglichkeit damit also in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Abgesehen davon, dass es in derartigen Fällen im allgemeinen selten zu einem Vollstreckungsverfahren kommen wird, weil, wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten unter 2a), dem Schuldner vielfach ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, dürfen Forderungen nicht aus prozessökonomischen Erwägungen als gleichartig bezeichnet werden, denen diese Eigenschaft nicht zukommt (vgl. vom Feldmann, § 387 Fußn. 89).

c) Die Aufrechnung darf auch nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugelassen werden. Es mag dahinstehen, ob im Einzelfall eine Aufrechnung dann in Betracht kommen kann, wenn dem Schuldner eines Schuldbefreiungsanspruches kein Zurückbehaltungsrecht gegen diesen Anspruch zusteht (wie z. B. Johannsen, in: LM vorstehend Nr. 25, meint; vgl. dazu auch Weber, in: RGRK, § 387 Rdnr. 29). Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

2. Vielmehr steht dem Beklagten wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, ein derartiges Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem von dem Kläger erhobenen Schuldbefreiungsanspruch zu. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass er dieses Recht im Prozess geltend gemacht hat.

a) Die Gebührenansprüche des Beklagten sind, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, aufgrund der Dauerberatung entstanden, die der Beklagte für die Kläger erbracht hat. Teil dieser Beratung war der Mandatsvertrag, in dessen Rahmen die Schadensersatzpflicht des Beklagten den Kläger gegenüber entstanden ist. § 273 BGB verlangt zwar als Voraussetzung für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat. Hierfür genügt aber ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, wie es hier vorlag.

b) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Befreiungsanspruch erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt hat, kann hierin die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und damit der Antrag erblickt werden, ihn nur zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen (BGHZ 47, 157 [167] = LM § 705 BGB Nr. 19 [L] = NJW 1967, 1275).

III. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht aus nicht zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten die vom Beklagten erklärte Aufrechnung hat durchgreifen lassen, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Dies führt jedoch wegen der erfolgreichen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten nicht zu einem wesentlichen sachlichen Erfolg der Revision. Der Senat kann, da sich die Revision nicht mehr gegen die Berechtigung der Honoraransprüche wendet, abschließend in der Sache entscheiden. Eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wie sie die Revision erstrebt, kommt jedoch wegen des Zurückhaltungsrechtes nicht in Betracht. Der Beklagte kann vielmehr nur Zug um Zug gegen Zahlung von 5104 DM seitens der Kläger zur Freistellung verurteilt werden.