befristete Sperre

Ziel und Zweck der Vorschriften ist, durch eine befristete Sperre von Veränderungen in dem betreffenden Sperrbereich Präjudizierungen und Durchkreuzungen der Planungsabsichten auszuschließen, die sonst bei der Langwierigkeit des Bebauungsplanverfahrens eintreten könnten. Von der Veränderungssperre unberührt bleiben darum lediglich Vorhaben, die vor ihrem Inkrafttreten baurechtlich genehmigt worden sind, weil Baugenehmigungen nach den baurechtlichen Vorschriften der Länder in der Regel ein Jahr gültig sind; ferner bloße Unterhaltungsarbeiten, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers Planungsabsichten nicht zu stören vermögen; schließlich die Fortführung einer bisher bereits ausgeübten Nutzung, weil deren Verbot einen Enteignungstatbestand darstellen könnte. Da die Entwicklung eines Gebiets, wenn die Veränderungssperre uneingeschränkt angewendet würde, völlig gelähmt wäre und damit neben positiven Auswirkungen auch nachteilige Begleiterscheinungen haben kann, lässt das Gesetz Ausnahmen zu, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entsprechend ihrem Zweck, nur eine in der Aufstellung, Änderung, 9 Ergänzung oder Aufhebung begriffene Bauleitplanung zu sichern, hat der Gesetzgeber die Dauer der Veränderungssperre zeitlich begrenzt. Das Gesetz sieht hier zunächst zwei Jahre vor. Dieser Zeitraum kann aber, weil es bei größeren Planvorhaben nicht immer möglich ist, die Bauleitplanung in zwei Jahren abzuschließen, vor seinem Ablauf von der Gemeinde um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Auch nach Ablauf dieser vier Jahre ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Veränderungssperre von der Gemeinde ganz oder teilweise erneut beschlossen wird, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die bislang nach § 17 BBauG und auch noch nach dem RegE zum BauGB erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist vom federführenden Ausschuss des BT gestrichen worden. Die Veränderungssperre ist bereits vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nach § 16 außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt in jedem Fall ohne Satzungsbeschluss außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, weil eben dann der Sicherungszweck entfällt.

Wenn somit die Sperrmöglichkeit bis zum rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung zeitlich an sich unbegrenzt sein mag, wird sie dennoch, jedenfalls praktisch, durch den Entschädigungszwang eingeengt; denn wenn eine Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs hinaus dauert, ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Dabei gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend; es ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Satz 2. Die Vorschriften über das Entschädigungsverfahren entsprechen ebenfalls den bisherigen im BBauG. Nachdem es sich in der Praxis als notwendig herausgestellt hat, dass im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde nicht nur über die Höhe der Entschädigung entscheiden soll, weil diese Frage von anderen oft nicht zu trennen ist, sind in Abs. 2 Satz 4 gegenüber der früheren Regelung die Worte Höhe der gestrichen worden. Der Verzicht auf Satz 5 gegenüber § 18 a. F. ist durch entsprechende Regelungen im VwVfG gerechtfertigt.

Zurückstellung von Baugesuchen - Anstelle der Verhängung einer Veränderungssperre kann mit dem gleichen Ziel und Zweck auch die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall bis zur Dauer von zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch die bauliche Anlage unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine derartige Zurückstellung von Baugesuchen wird dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz von Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel sowie einer angestrebten Verwaltungsvereinfachung gerecht.

Auswirkungen des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.! und der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes - Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuches unwirksam und tritt eine bestehende Veränderungssperre außer Kraft. Letzteres gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.