Begründung

Der Widerspruch ist zu begründen; dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 VwVfG. Die Gemeinde muss erkennen können, warum ein Widerspruch eingelegt wird und ob dieser Widerspruch berechtigt ist. Einer Begründung bedarf es nicht, soweit der Gemeinde die Auffassung des widersprechenden Planungsträgers bereits bekannt oder erkennbar ist, z. B. auf Grund der Stellungnahmen nach § 4. Fehler der Begründung können gemäß §45 Abs. 1 VwVfG geheilt werden. Im Übrigen gilt §45 Abs. 3 VwVfG. Das Fehlen einer Begründung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Der Widerspruch kann nur aus Gründen erfolgen, die sich aus der Kompetenz für die anderweitige Planung ergeben. Das Widerspruchsrecht wird durch die Planungsaufgaben begrenzt, die der öffentliche Planungsträger wahrzunehmen hat. Ein Widerspruch, der sich auf ganz andere Gesichtspunkte stützt, als sie nach den vom öffentlichen Planungsträger wahrzunehmenden Belangen in Betracht kommen, wäre ein Missbrauch des Widerspruchsrechts. Widersprechender Planungsträger, zuständiges Organ.

Der Widerspruch muss vom betroffenen Planungsträger eingelegt werden. Dies ist die Gebietskörperschaft oder sonstige Rechtsperson, deren Behörde oder Organ für die Feststellung der Fachplanung oder den Erlass der Nutzungsregelung zuständig ist und die damit Adressat der Anpassungspflicht ist. Ist der Träger des Vorhabens nicht zugleich Planungsträger, so kann der Widerspruch auch von diesem eingelegt werden, da auch er von der Anpassungspflicht des §7 betroffen würde. Träger des Vorhabens sind z. B. für den Bereich der Fernstraßenplanung die Autobahnämter; für die Bundesstraßen, für die der Bund die Baulast trägt, die Straßenbauämter. Bei der Ausübung des Widerspruchsrechts sind sie an Weisungen des BMV gebunden. Der Widerspruch muss grundsätzlich von der funktionell, sachlich und 1 örtlich zuständigen Stelle des jeweiligen öffentlichen Planungsträgers bzw. Vorhabenträgers eingelegt werden. Der Widerspruch einer unzuständigen Stelle ist fehlerhaft, im Regelfall aber nicht nichtig; er ist wirksam, sofern er nicht innerhalb der Frist der Rechtsbehelfe angefochten oder sonst aufgehoben wird. Der Widerspruch muss die widersprechende Stelle 1. erkennen lassen. Dies ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich, auch im Hinblick auf Rechtsbehelfe. Der schriftliche Widerspruch muss die Unterschrift oder die Namenwiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Adressat des Widerspruchs - Empfänger des Widerspruchs ist die Gemeinde, denn § 7 bezweckt den 1 Schutz ihrer Planungskompetenz. Ist anstelle der Gemeinde ein Planungsverband oder ein Zusammenschluss von Gemeinden für die Flächennutzungsplanung zuständig, so ist der Widerspruch bei der für die Flächennutzungsplanung zuständigen Körperschaft einzulegen. Die Gemeinde ist auch dann Adressat des Widerspruchs, wenn der 1. Flächennutzungsplan bereits der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorliegt. Ein solcher Fall kann auftreten, wenn im Genehmigungsverfahren Stellen der Aufsichtsbehörde beteiligt werden, die zugleich Träger öffentlicher Planungen sind. Ein Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde befreit nicht von der Anpassungspflicht. Die Aufsichtsbehörde ist allerdings gehalten, einen ihr zugegangenen Widerspruch an die Gemeinde weiterzugeben. Zur Koordinierungspflicht der Aufsichtsbehörde Rn. 24.

Einigungsversuch - Der Widerspruch nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn zuvor eine einvernehmliche Lösung versucht worden, diese aber gescheitert ist. Ein solcher Einigungsversuch ist zwar in § 7 Satz 2 nur für den nachträglichen Widerspruch vorgeschrieben, doch gilt für den Widerspruch nach §7 Satz 1 nichts anderes. Der Gesetzgeber will im Ergebnis erreichen, dass die Gemeinde und die anderen öffentlichen Planungsträger ihre Planungen miteinander koordinieren und harmonisieren. Zum Grundsatz der Plankonkordanz. Ein Widerspruch ist unzulässig, wenn der betreffende öffentliche Planungsträger weder im Beteiligungsverfahren nach §4 noch im Auslegungsverfahren nach §3 Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, so dass die Gemeinde sich mit seinen Planungsvorstellungen nicht befassen konnte.

Zeitpunkt für den Widerspruch - Das Gesetz gibt nicht an, zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch gemäß §7 Satz 1 zulässig ist. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass eine Beteiligung des öffentlichen Planungsträgers nach §4 vorausgegangen sein muss. Vor dem Verfahren nach §4 ist ein Widerspruch daher unzulässig. Ein Widerspruch nach § 7 Satz 1 ist jedenfalls nicht mehr zulässig, sobald der Flächennutzungsplan gemäß §6 Abs. 5 wirksam geworden ist. Nach diesem Zeitpunkt kann nur der nachträgliche Widerspruch nach Maßgabe des § 7 Satz 2 bis 4 eingelegt werden. Im übrigen lässt sich die Frage nach dem für den Widerspruch maßgebenden Zeitpunkt nur auf Grund der Funktion des §7 und seiner systematischen Einordnung in die Vorschriften zum Flächennutzungsplanverfahren beantworten. Hiernach setzt der Widerspruch nach §7 Satz 1 den Abschluss des formellen Beteiligungsverfahrens und der materiellen Abwägung voraus. Der Widerspruch kommt erst in Betracht, wenn trotz verfahrensmäßiger Beteiligung des anderen Planungsträgers und inhaltlicher Berücksichtigung der gegenseitigen Belange Differenzen zwischen dem Ergebnis der Flächennutzungsplanung und der Planung des anderen Trägers übrig geblieben sind. Der Widerspruch ist seiner Zielsetzung nach erst möglich, wenn im Flächennutzungsplanverfahren eine Einigung nicht erzielt werden konnte, die Abwägung gleichwohl fehlerfrei ist. Die Planungsentscheidung zum Flächennutzungsplan muss inhaltlich feststehen, wenn der Widerspruch eingelegt wird. Dies kann bereits vor dem Feststellungsbeschluss der Fall sein. Der Flächennutzungsplan muss jedoch die erforderliche Planreife erlangt haben. Dieses Stadium ist im Regelfall aber erst erreicht, wenn die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind. Bei eng begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans kann der Entwurf aber schon zu einem früheren Zeitpunkt das Stadium der Planreife erlangt haben. Ein Widerspruch kann auch noch eingelegt werden, wenn der Feststellungsbeschluss gefasst und der Flächennutzungsplan der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt ist. Ändert die Gemeinde, z. B. auf Grund der Stellungnahme des E öffentlichen Planungsträgers oder eines Widerspruchs, den Entwurf zum Flächennutzungsplan, so kann der eingelegte Widerspruch seine Grundlage verlieren. Will der Planungsträger seinen Widerspruch auch gegenüber dem geänderten Entwurf aufrecht erhalten, so muss er ihn erneut erklären, gegebenenfalls im Verfahren. Die Gemeinde kann zur Erklärung des Widerspruchs keine Frist 1: setzen. Eine dennoch gesetzte Frist hat rechtlich keine Wirkung. Insbesondere darf die Gemeinde nicht unterstellen, dass der andere Planungsträger nach fruchtlosem Ablauf der Frist dem Flächennutzungsplanentwurf zustimmt und auf einen Widerspruch verzichtet.