Behälter

Behälter, die ortsfest benutzt werden, sind bauliche Anlagen, unabhängig davon, ob sie mit dem Erdboden fest verbunden sind oder kraft eigener Schwere auf dem Erdboden stehen. Eine Ausnahme ist allerdings bei kleinen Behältern zu machen, die die Größe einer Tonne nicht wesentlich übersteigen; hier fehlt es an der planungsrechtlichen Relevanz. Betriebshof, der durch. Aufschüttungen und Einebnungen entstanden ist und teilweise betoniert wurde, ist bauliche Anlage. Bienenwagen, die einen ortsfesten Bienenstand ersetzen, sind bauliche Anlagen; es kann insoweit auf die Rechtsprechung zu Wohnwagen häufig wesentlich kleiner als Wohnwagen oder Verkaufswagen, gleichwohl sind sie bauplanungsrechtlich relevant, da sie jedenfalls in der Nähe von Gebäuden häufig zu Störungen des Wohnens führen können. Campingplätze sind zusammen mit den notwendigen Gebäuden insgesamt als bauliche Anlage anzusehen. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Campingplatzes ist dabei auf die gesamte Anlage, nicht etwa nur auf die Gebäude abzustellen. Der theoretisch denkbare Fall, dass ein Campingplatz ohne jedes feste Gebäude betrieben wird und deshalb nicht als bauliche Anlage angesehen werden kann, kommt wegen der gestiegenen Anforderungen an derartige Einrichtungen praktisch nicht vor. Freizeiteinrichtungen, z. B. Tische und Bänke, die mit dem Erdboden fest verbunden sind, sind als bauliche Anlage zu bewerten; insbesondere im Außenbereich können solche Einrichtungen städtebauliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Ein Friedhof ist als solcher bauplanungsrechtlich nicht als bauliche Anlage, sondern als Grünfläche zu qualifizieren, die Bauwerke auf dem Friedhof stellen demgegenüber bauliche Anlagen dar. Golfplatz mit Clubhaus ist bauliche Anlage. Hütten sind, auch soweit sie nicht als Wochenendhaus dienen, bauliche Anlagen. Kinderspielplätze sind bauliche Anlagen. Dies gilt nicht nur für so genannte Abenteuerspielplätze mit größeren Turngeräten, Hütten und ähnlichen Anlagen, sondern auch für sonstige Spielplätze, die nur über kleinere Geräte, eventuell sogar nur über Sandkästen verfügen. Denn auch ein Sandkasten ist aus Bauteilen und Baustoffen hergestellt. Ein Mast von 30 m Höhe zur Beleuchtung eines Parkplatzes wurde vom OVG Lüneburg als bauliche Anlage angesehen. Das gleiche muss auch für Masten von wesentlich geringer Höhe gelten. Minigolfanlagen sind bauliche Anlagen. Rutschbahnen werden ebenfalls als bauliche Anlagen angesehen. Ein Schiff, das ortsfest mit einem Steg am Ufer verankert ist, und als Gaststätte dient, ist eine bauliche Anlage. Ein Schutzdach auf Pfählen ist eine bauliche Anlage. Eine Schwimmhalle wurde vom BVerwG als bauliche Anlage angesehen, unabhängig davon, ob die Halle für einen längeren Zeitraum in dem aufgeblasenen Zustand verbleibt oder die Luft nach der Benutzung der Halle regelmäßig wieder abgelassen wird. Sportplätze sind bauliche Anlagen, soweit sie über ortsfeste Einrichtungen wie Bankreihen, Überdachungen, Tore, Umkleide- oder Kioskgebäude verfügen. Im Hinblick auf die planungsrechtliche Relevanz von Sportanlagen kann man an die bauliche Substanz keine hohen Anforderungen stellen; selbst ein Rasenplatz mit zwei Toren stellt deshalb eine bauliche Anlage dar. Dagegen kann eine Rasenfläche ohne ständig installierte Tore nicht als bauliche Anlage bewertet werden, selbst wenn eine solche Fläche ständig zu sportlichen Zwecken, etwa als Bolzplatz für Kinder genutzt wird. Zwar kann von einer solchen Anlage durchaus eine beträchtliche Beeinträchtigung der Umgebung ausgehen, mangels jeglicher baulicher Substanz scheidet aber eine Bewertung als bauliche Anlage aus. Ein Steinbruch ist als solcher keine bauliche Anlage, wohl aber die zum Betrieb des Steinbruchs erforderlichen Bauwerke. Stellplätze sind nur dann bauliche Anlagen, wenn sie eine befestigte Oberfläche aufweisen, d. h. asphaltiert, betoniert oder mit einem Plattenbelag versehen sind. Wenn dagegen der Erdboden, auf dem das Fahrzeug Schutz vor Feuchtigkeit befestigt wird, dann reicht das nicht aus, um ein Bauen im Sinn des § 29 Satz 1 anzunehmen; derartige Stellplätze sind deshalb keine baulichen Anlagen. Eine Straße ist eine bauliche Anlage, da sie durch die auf ihr verkehrenden Fahrzeuge planungsrechtliche Auswirkungen auf die Umgebung hat. Allerdings muss sie eine feste Decke aufweisen. Eine Fahrspur oder ein lediglich mit wassergebundenem Material befestigter Weg stellt demgegenüber keine bauliche Anlage dar, da es insoweit am Merkmal des Bauens fehlt. Ein Tennisplatz wird als bauliche Anlage angesehen, da er aus Baustoffen hergestellt ist und wegen der möglichen Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes sowie der Störung der Umgebung durch den Spielbetrieb auch planungsrechtlich relevant ist. Ob ein Verkaufswagen als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei Wohnwagen. Soweit ein solcher Verkaufswagen ein festes Gebäude ersetzt, ist er als bauliche Anlage anzusehen, selbst wenn er täglich an der gleichen Stelle neu aufgestellt oder aufgebaut wird. Eine Windenergieanlage ist vom OVG Münster als bauliche Anlage angesehen worden. Ein Zelt ist normalerweise keine bauliche Anlage, da es nur für kurze Zeit aufgestellt wird, so dass es am Merkmal der Dauer fehlt. Wenn ein Zelt allerdings für längere Zeit an einem bestimmten Standort verbleibt und damit als Ersatz für ein festes Gebäude dient. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass ein Zelt nicht aus festem Material, sondern aus Textilien oder Kunststoff besteht Zeltplatz. Ein Zufahrtsweg ist nach Ansicht des VGH BaWü keine selbständige bauliche Anlage; die planungsrechtliche Zulässigkeit soll sich nach der des Bauvorhabens richten, das durch die Zufahrt erschlossen wird. Sofern die Zufahrt allerdings nicht zu einer baulichen Anlage im Sinn des § 29 Satz 1 führt, sondern andere Einrichtungen, etwa eine Anpflanzung erschließt, gelten für die Zufahrt die gleichen Grundsätze wie für Straßen.