Behandlungsfehler

Ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kfz ist auch dann nicht dessen wesentlicher Bestandteil, wenn das Kfz, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist. Das gilt auch für einen in ein Gebrauchtfahrzeug eingebauten serienmäßigen Austauschmotor.

Anmerkung: Die Entscheidung stellt in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung und in Ergänzung zu BGHZ 18, 226 = vorstehend Nr. 3 klar, dass ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kfz grundsätzlich nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist. Er hat zwar durch den Einbau seine frühere Eigenschaft als selbständige Sache verloren und ist Bestandteil einer einheitlichen Sache geworden. Gemäß § 93 BGB wäre er indessen nur dann deren wesentlicher Bestandteil, wenn die Zerlegung der einheitlichen Sache, des Kfz, die Zerstörung oder Wesensveränderung eines der Bestandteile, des Motors oder des Restfahrzeugs, zur Folge hätte. Das ist nicht der Fall. Der Motor kann in ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs eingebaut oder stationär verwandt werden. Das Restfahrzeug kann durch Einbau eines anderen Motors wieder zum betriebsfertigen Kfz werden. In der Entscheidung wird weiter ausgeführt, dass Par einen in ein Gebrauchtfahrzeug eingebauten serienmäßigen Austauschmotor im Regelfall nichts anderes gilt. Auch ein derartiger Motor kann ohne weiteres ausgebaut und in ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs eingebaut werden und das Restfahrzeug durch Einbau eines anderen Motors wieder zum betriebsfertigen Kfz werden. Ob ein Austauschmotor dann wesentlicher Bestandteil des Kfz wäre, wenn er nach seinem Ausbau nicht wieder verwandt werden könnte oder wenn danach das Restfahrzeug nur noch Schrottwert hatte, ist offen geblieben. Es wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass die Reparaturwerkstätten ein berechtigtes Interesse an einem Eigentumsvorbehalt bei einem Austauschmotor haben und dass es volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, ihnen die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts zu nehmen.

1. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, und gelangen danach diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden.

Aufwendungen des Besitzers für seine eigenen Sonderzwecke sind keine notwendigen Verwendungen im Sinn des § 994 BGB.

Eine Ölheizungsanlage, die nachträglich in eine bisher mit Keks beteuerte Zentralheizung eingebaut wird, wird in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes.

Anmerkung: Das Schicksal einer Bereicherungsklage des Heizungslieferanten gegen den Grundstücksersteher hing davon ab, ob ein Ölbrenner und zwei Öltanks, die er in ein Jahrzehnte altes Wohnhaus nachträglich eingebaut hatte, hierdurch wesentliche Teile des Gebäudes geworden waren, so dass sein vorbehaltenes Eigentum schon vor dem Zuschlag untergegangen war. Die Frage wurde in allen Instanzen bejaht, die Klage deshalb abgewiesen.

BGH geht vom überkommenen Begriff des wesentlichen Bestandteils aus: es kommt darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung bei natürlicher Auff. von Wesen, Zweck und Beschaffenheit dieses Gebäudes die Einfügung dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge gab; die erweiternde Auslegung des Begriffs nach § 94 Abs. 2 BGB soll der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse im Grundstücksverkehr dienen. Dieser geprägegebende Charakter wurde, ebenso wie schon früher den Heizkörpern einer Sammelheizungsanlage und den Gasradiatoren bei Gasheizung, jetzt auch den genannten Teilen einer Ölheizungsanlage zuerkannt. Nicht entgegen stand, dass das Haus schon 1910 erbaut war und zuletzt eine Kokszentralheizung hatte, sowie dass die Ölfeuerung erst im Zusammenhang mit dem Einbau eines neuen Heizkessels in die schon vorhandene Zentralheizungsanlage eingerichtet wurde. Auch die von der Rev. ins Feld geführten Nachteile einer Ölheizung - größere Krisenanfälligkeit der Ölversorgung, Abhängigkeit von der Elektrizitätsversorgung, Gefahren der Ölhaltung - sprechen nach Auff. des BGH nicht für einen nur vorübergehenden Zweck oder einen bloßen Ersatzcharakter des Einbaus, allenfalls umgekehrt dafür, außerdem noch eine Befeuerung mit festen Brennstoffen vorzusehen, die dann ihrerseits eine zusätzliche Aushilfsmöglichkeit darstellt. Dem Eigentumsvorbehalt brauchte ebenfalls eine bloß vorübergehende Zweckbestimmung der Ölfeuerung für das Haus nicht entnommen zu werden.

a) Am Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinsamen Giebelmauer zwischen ihren zwei Häusern ändert sich auch bei freiwilligem Abbruch des einen Hauses durch den Eigentümer jedenfalls dann nicht, wenn damit der Zweck verbunden ist, alsbald an Stelle des abgebrochenen Hauses ein neues an die Giebelmauer anzubauen.

b) Zum ursächlichen Zusammenhang fehlerhafter Bauplanung und -leitung mit einer nach teilweisem Hausein

Sturz getroffenen behördlichen Anordnung weiteren Mauerabbruchs.

1. Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städtischen Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in voller Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtgemeinde ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war.

2. Unterläuft dem Arzt im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein Behandlungsfehler, so kann er dem Patienten nicht entgegenhalten, dass dieser seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet habe.

1. Nach Art. 8I FV richtet sich die Regelung von Verlusten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach den Vorschriften dieses Vertrages auch dann, wenn sie auf ausländischem Hoheitsgebiet eingetreten sind.

2. Die Haftung der Bundesrepublik richtet sich nach den §§ 31, 89, 823 I BGB und nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn es die Führung einer militärischen Einheit pflichtwidrig unterlässt, den Schiffsverkehr vor den Gefahren eines Ankers zu sichern, der zwar ursprünglich zur Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke gehörte, dann aber ersetzt und danach im Strom liegen gelassen worden ist.

1. Grundsätze für die tatrichterliche Würdigung medizinischer Sachverständigengutachten, insbesondere im Kunstfehlerprozess.

2. Zur Schadensfeststellung, wenn sich der behandelnde Arzt ständig der Notwendigkeit eines mindestens von einem bestimmten Zeitpunkt ab unabweislich gewesenen Heileingriffs verschlossen hat.

3. Ihn Rahmen eines sog. aufgespalteten Arzt/Krankenhaus-Vertrages wird der selbstliquidierende Chefarzt bei reiner Behandlungstätigkeit in der Regel weder als Vertreter noch als Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig.

1. Zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB bei Zuständigkeitsüberschreitungen des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

2. Eine bayerische Gemeinde hat grundsätzlich für den Vertrauensschaden der Bank nach §§ 31, 89 BGB einzustehen, wenn ihr Erster Bürgermeister unter Vorlage gefälschter Gemeinderatsbeschlüsse und unter der Vorgabe, die erforderlichen Genehmigungen der Rechtsaufsichtsbehörde würden erteilt, einen Kredit für die Gemeinde erschwindelt und ihn für sich verbraucht.

Auch der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik ist, wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, hinsichtlich der Haftung für von ihm begangene Behandlungsfehler als verfassungsmäßig berufener Vertreter der das Krankenhaus tragenden Körperschaft zu betrachten.

§ 91. Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Reiseprospekte als unvertretbare Sachen.

a) Sachen einer Serienanfertigung, die als Handelsware an beliebige Abnehmer veräußert werden sollen, sind vertretbare Sachen auch dann, wenn sie nach den Angaben des Bestellers, insbesondere nach einem Muster angefertigt werden.

b) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Gewährleistung ausschließlich auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so kann der Käufer in entsprechender Anwendung der §§ 634, 635 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen verschuldeter Mängel nur geltend machen, wenn er dem Verkäufer fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangelsgesetzt hat.

Wenn der Kläger die Rente, hilfsweise eine höhere Rapitalentschädigung verlangt, kann das Gericht den Hauptanspruch auf Rente durch Teilurteil abweisen.

a) Am Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer an der gemeinsamen Giebelmauer zwischen ihren zwei Häusern ändert sich auch bei freiwilligem Abbruch des einen Hauses durch den Eigentümer jedenfalls dann nichts, wenn damit der Zweck verbunden ist, alsbald an Stelle des abgebrochenen Hauses ein neues an die Giebelmauer anzubauen.

b) Zum ursächlichen Zusammenhang fehlerhafter Bauplanung und -leitung mit einer nach teilweisem Hauseinsturz getroffenen behördlichen Anordnung weiteren Mauerabbruchs.