Behebung von Mängeln

Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB B auf Zahlung eines Vorschusses zur Behebung von Mängeln (BGHZ 47, 272 = Nr. 12 zu § 13 VOB Teil B) gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen.

Anmerkung: Dem Kläger (Auftragnehmer) stand eine unstreitige Werklohnforderung gegen den Beklagten (Auftraggeber) zu. Dieser rechnete mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zum Zweck der Mängelbeseitigung (BGHZ 47, 272 = Nr. 12 zu § 13 VOB Teil B) auf. Das Oberlandesgericht ließ offen, ob dem Auftraggeber ein solcher Anspruch zustand, da er auch bejahendenfalls damit nicht aufrechnen könne. Es folgerte das aus der Zweckgebundenheit des Vorschusses, der nichts Endgültiges sei, sondern später abgerechnet werden müsse; der Anspruch des Beklagten stehe einer nicht liquiden Forderung gleich und sei deshalb mit der Abrechnungseinrede behaftet (§ 390 S. 1 BGB).

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Werklohn und der des Auftraggebers auf Zahlung eines Vorschusses gehen auf gleichartige Leistungen, nämlich auf Zahlung in Geld. Die Aufrechenbarkeit einer Forderung richtet sich gemäß § 387 BGB nach der Gleichartigkeit des Gegenstands (hier DM), nicht nach der Gleichartigkeit des Schuldgrunds oder des Zwecks (BGHZ 16, 124, 127 = Nr. 2 zu § 148 ZPO). Es gibt freilich Fälle, in welchen sich aus der Zweckgebundenheit einer Forderung ein Aufrechnungsverbot ergibt wie z. B. im Falle des Treuhänders, der gegen einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen darf (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 352, 356 = vorstehend Nr. 13a; BGH, NJW 1957, 1759 = Nr. 4 zu § 399 BGB).

Ein solcher die Aufrechnung verbietender Fall lag hier aber nicht vor. Der Anspruch auf Vorschuss wird dem Auftraggeber bewilligt, weil es unbillig wäre, wenn er nach Erschöpfung seiner für ein Bauwerk vorgesehenen Gelder noch zusätzliche Mittel für Aufwendungen beschaffen müsste, die letztlich der Auftragnehmer zu tragen hätte (BGHZ 47, 272 = Nr. 12 zu § 13 VOB Teil B). Diese Unbilligkeit wird durch eine Barzahlung ebenso ausgeglichen wie durch die Aufrechnung gegen eine (fällige) Werklohnforderung des Auftragnehmers. Es bleibt sich gleich, ob der Auftraggeber Bargeld bekommt oder durch entsprechende Kürzung der Werklohnforderung erspart. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Interessen des Auftragnehmers beeinträchtigt werden sollten; es wird im Gegenteil für ihn eher vorteilhaft sein, wenn er den Vorschuss nicht bar zu bezahlen braucht.

Auch aus dem Umstand, dass der Auftraggeber den Vorschuss abrechnen, möglicherweise also einen unverbrauchten Rest des Vorschusses zurückzahlen muss, ergibt sich kein Hindernis für eine Aufrechnung. Die Liquidität eines solchen Rückzahlungsanspruchs wird nicht dadurch berührt, dass der Vorschuss statt in bar durch Aufrechnung geleistet wird. Auf die Liquidität der zur Aufrechnung gestellten Forderung, d. h. ihre im Zeitpunkt der Aufrechnung schon bestehenden Möglichkeit einer festen zahlenmäßigen Begrenzung, kann es deshalb nicht ankommen. Die Beweisbarkeit der Gegenforderung ist nicht Voraussetzung für die Aufrechnung (BGITZ 16, 124, 129 = Nr. 2 zu § 148 ZPO).