Beitragsbemessungsgrenze PKV

Beitragsbemessungsgrenze PKV - Oberflächlich betrachtet hat die Einkommenshöchstgrenze für die Berechnung des gesetzlichen Krankenkassenbeitrages mit einer Beitragsbemessungsgrenze PKV nichts zu tun. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn es gibt sehr wohl eine gültige Beitragsbemessungsgrenze PKV, auch wenn sie eher indirekt gilt. Sie ist beispielsweise überaus wichtig für die Festsetzung der Beitragshöhe im privaten Basistarif. Dieser ist zwar abhängig vom Eintrittsalter des Versicherten, darf aber die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Einen weiteren Einfluss hat die Beitragsbemessungsgrenze PKV auf den Arbeitgeberanteil. Auch Privatversicherte können sich auf die Mithilfe ihres Arbeitgebers verlassen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ein Arbeitgeber eines Privatversicherten muss allerdings nur so viel zahlen, wie er für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer beitragen müsste.

Die gültige Höchstgrenze für das maßgebliche Einkommen, welches der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, wurde auf den privaten Versicherungsmarkt übertragen. Die Beitragsbemessungsgrenze PKV hat zwar keinerlei Einfluss auf die Beitragshöhe, wirkt sich aber auf einen möglichen Arbeitgeberanteil aus. Wenn die gewählten Tarife und die Auswertung von persönlichen Voraussetzungen zu einem höheren Beitrag führen, muss der Versicherte die Differenz selbst tragen. Die Beitragsbemessungsgrenze PKV ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Größen, die sich auf das Jahresbruttogehalt beziehen. Die Versicherungspflichtgrenze ist für die Entscheidung wichtig, ob ein Arbeitnehmer der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, oder sich in einer privaten Krankenkasse versichern kann. Bis vor wenigen Jahren handelte es sich bei der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze PKV um eine identische Angabe. Derzeit werden beide Bemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenzen jährlich neu festgelegt, wobei u.a. die allgemeine Einkommensentwicklung für diese Festlegung entscheidend ist.