Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr

Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr - im Versicherungswesen Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherer an den Versicherungsnehmer bei Eintritt bzw. Nichteintritt bestimmter in den Versicherungsbedingungen festgelegter Ereignisse. Der Rechtsanspruch auf Beitragserstattung bzw. Beitragsrückgewähr besteht, wenn die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig vom Geschäftsergebnis des Versicherers. Es handelt sich mithin bei der Beitragserstattung (Beitragsrückgewähr) nicht um eine Beteiligung der Versicherungsnehmer am Gewinn des Versicherers. Von der Beitragserstattung oder Beitragsrückgewähr zu unterscheiden ist auch die sog. Beitragsrückzahlung, mit der eine nachträgliche Anpassung des Beitrags an die Risikolage des Versicherungsnehmers erreicht werden soll. Die Beitragserstattung (Beitragsrückgewähr) ist bes. im kapitalistischen Versicherungswesen von Bedeutung. Am bekanntesten ist die unter der Bezeichnung Bonus durchgeführte Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr in der Kraftfahrversicherung. Versicherungsformen mit Beitragserstattung erfordern in der Regel höhere Verwaltungskosten und verteuern somit den Versicherungsschutz. In werden Versicherungsformen mit Beitragserstattung zurzeit nicht betrieben.