Beitragssicherungszuschlag

Der Beitragssicherungszuschlag muss laut einem gesetzlichen Beschuss seit dem 1. Januar 2010 erhoben werden. Die absolute Höhe des Beitragssicherungszuschlag berechnet sich anhand des monatlichen Betrags. Denn der Beitragssicherungszuschlag beträgt 10% der regulären Beiträge. Grund für die Einführung des Beitragssicherungszuschlag ist, dass im Altern die Kosten für Ärzte und Medikamente in den meisten Fällen teurer werden. Das Geld, das aus dem Beitragssicherungszuschlag gesammelt wird, wird jeder Person, die privat krankenversichert ist und Beträge zahlt, am Ende gutgeschrieben. So erhöhen sich mit Hilfe des Beitragssicherungszuschlag im Altern, wenn man wegen der Rente sowieso weniger Gehalt hat, nicht noch zusätzlich die Beiträge für die private Krankenkasse. Außerdem versuchen die privaten Kassen mit Hilfe des Beitragssicherungszuschlag die Beiträge ab dem 65. Lebensjahr, wenn man in Rente ist, die Beiträge sogar abzusenken. Das funktioniert nicht immer. Einige Kassen bieten dafür aber einen speziellen Tarif an. Das hat aber nicht direkt etwas mit dem Beitragssicherungszuschlag zu tun. Außerdem habt der Beitragssicherungszuschlag einen weiteren positiven Aspekt. Denn der Beitragssicherungszuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig, d. h. Man bekommt für die Höhe des Beitrags, den man zusätzlich seit dem 1. Januar 2000 zahlen muss, einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Generell ist der Beitragssicherungszuschlag eine sehr gute Sache. Denn höhere Beiträge für die private Krankenkasse im Alter wären bei dem aktuellen Rentenniveau ein großes Problem. Mittlerweile hat sich der Beitragssicherungszuschlag etabliert und wird nicht mehr als extreme zusätzliche Belastung sondern eher als gute Lösung angesehen.