Bekanntmachung

Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Der gewählte Inhalt der Bekanntmachung muss diese spezifische Anstoßfunktion auslösen können. Der Vorschrift kommt insoweit keine Präklusionswirkung zu. Auch dem Planbetroffenen, der im Planauslegungsverfahren Bedenken und Anregungen nicht geltend gemacht hat, kommt die Befugnis zu, eine nach seiner Meinung rechtswidrige Baugenehmigung anzufechten. Der Hinweis muss sich an den Personenkreis richten, auf den sich die Verbindlichkeit des späteren Plans bezieht. Dieser Personenkreis besteht nicht nur aus denjenigen, die von den Festsetzungen des Plans ganz unmittelbar betroffen werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Anbringung von Bedenken und Anregungen richtet sich potentiell an alle Gemeindeangehörigen, wenn auch die Vorschrift nicht unterstellt, dass sich jeder Bürger ganz allgemein für die Planungstätigkeit der Gemeinde interessiert. Diese Breite des Anhörungsverfahrens muss für einen entspr. erweiterten Personenkreis dann gelten, wenn nachträglich ein Planungsverband gegründet wird, der bei einem von ihm beschlossenen Plan allen Angehörigen der von ihm erfassten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Das kann sich so bedeutsam auswirken, dass ein Verfahren wiederholt werden muss, wenn innerhalb seines bisherigen Verlaufs an die Stelle der bisherigen Gemeinde ein neu gegründeter Planungsverband und damit ein entsprechend erweiterter Kreis Betroffener tritt. Der Hinweis muss daher so formuliert sein, dass ein von der beabsichtigten Planung möglicherweise Betroffener nicht davon abgehalten wird, überhaupt Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Benachrichtigung der nach § 4 Abs.1 Beteiligten. Von der Auslegung sollen, gleichzeitig mit ihrer Bekanntmachung die nach § 4 Abs. 1 beteiligten Träger öffentlicher Belange benachrichtigt werden. Dadurch soll ihnen nur Gelegenheit gegeben werden, sich von der Berücksichtigung ihrer Belange im Planentwurf zu vergewissern. Sie können notfalls dann noch Bedenken und Anregungen erheben. - Insoweit können auch die Flurbereinigungsbehörden und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt werden, auch diese als Träger öffentlicher Belange in Betracht kommen. Die Benachrichtigung anderer ist nicht vorgeschrieben, aber selbstverständlich erlaubt und somit unschädlich. Empfehlen dürfte es sich, ebenso wie die beteiligten Träger öffentlicher Belange, auch die Nachbargemeinden zu benachrichtigen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt werden, braucht nicht gefasst zu werden. Das Notwendige zu veranlassen, ist Sache der Gemeindeverwaltung. Entsprechend der ortsüblichen Bekanntmachung sollte die Benachrichtigung von der Auslegung mindestens eine Woche vorher erfolgen. Die Benachrichtigung ist ebenso wie die Mitteilung gemäß Abs. 2 Satz 4 an keine Form gebunden. Die Gemeinde genügt ihrer Benachrichtigungspflicht somit auch dann, wenn die Benachrichtigung durch einen Gemeindebeamten im Rahmen seiner Amtsausübung mündlich erfolgt. Eine schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. Der Benachrichtigung braucht keine Mehrfertigung des auszulegenden Entwurfs - sie kann aber u. U. zweckmäßigerweise wie bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - beigefügt werden.