Belegarztvertrag

Zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei einem Belegarztvertrag

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen ihnen geschlossenen Belegarztvertrages, der ab 1. 1. 1974 bestand. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: § 2 Das Krankenhaus stellt dem Belegarzt für die stationäre Behandlung seiner Patienten drei Betten im Neubau des Städtischen Krankenhauses zur Verfügung...

Für die sachgemäße Durchführung der stationären und der Konsiliartätigkeit stellt das Krankenhaus ihm in zumutbarem Umfang die notwendige Standardausrüstung an Einrichtungen und Personal zur Verfügung. Herr Dr. R ist verpflichtet, diese Einrichtungen bei stationärer Behandlung seiner Patienten im Rahmen der ärztlichen Notwendigkeit zu benutzen.

§ 14 Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. 1. 1974. Es ist nicht befristet und kann beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Während der ersten 6 Monate ist die Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat zulässig. Nach fünfjähriger Vertragsdauer kann nur noch gekündigt werden, wenn organisatorische oder persönliche Gründe die Kündigung erforderlich machen. Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der Belegarzt das 65. Lebensjahr vollendet.

Aus wichtigem Grund kann das Vertragsverhältnis jederzeit gekündigt werden.

Unter dem 20. 12. 1978 sprach die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages aus. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seit längerer Zeit fast alle in sein Fachgebiet fallenden Operationen in seiner Privatpraxis - statt in den städtischen Kliniken - durchgeführt. Damit habe der Kläger gegen die sich aus § 2 III des Belegarztvertrages ergebende Verpflichtung verstoßen. Ferner sei ein von der Firma H den städtischen Kliniken ausgeliehenes und dort sei 21/2Jahren vermisstes Kardioskop in der Privatpraxis des Klägers aufgefunden worden. Das Kündigungsschreiben wurde von der Beklagte als Einschreiben abgesandt. Die Annahme der Sendung wurde am 21. 12. 1978 in der Praxis des Klägers abgelehnt, wie der Kläger behauptet hat, durch seine Angestellte. Am Nachmittag des 21. 12. 1978 bat der Kläger telefonisch um Nachsendung des Briefes an eine Adresse in P. Da der Kläger aber beim Postamt P einen Nachsendeauftrag nach S. gestellt hatte, wurde dort ein weiterer Zustellungsversuch unternommen, der aber scheiterte, da bei der angegebenen Adresse niemand anzutreffen war. Der Kläger holte den Einschreibebrief schließlich am 2. 1. 1979 selbst beim Postamt in S. ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die fristlose Kündigung des Belegarztvertrages sei nicht gerechtfertigt. Eine Pflicht zur Vornahme von Operationen in den städtischen Kliniken sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Das Kardioskop sei seit Jahren nicht benutzt worden, da es nicht funktionsfähig gewesen sei. Er habe das Gerät in seine Privatpraxis bringen lassen, wo er mit einem Angestellten der Herstellerfirma die Frage habe klären wollen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Geräts erforderlich seien und wie es gegebenenfalls in den städtischen Anstalten eingesetzt werden könne. Dass das Gerät vermisst worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachdem sich die Beklagte im Berufungsrechszug darauf berufen hatte, dass der Belegarzt jedenfalls durch die in der außerordentlichen Kündigung enthaltene ordentliche Kündigung beendet sei, hat der Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Belegarztvertrag durch die von der Beklagte am 2. 1. 1979 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden sei und nicht aufgelöst werde, hilfsweise, festzustellen, dass der Belegarztvertrag bis zum 31. 12. 1979 bestanden habe. Weiter hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen des Belegarztvertrages Betten in den städtischen Kliniken zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger im Rahmen des Belegarztvertrages bis zum 31. 12. 1979 drei Betten in den städtischen Kliniken zur Verfügung zu stellen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben, als es den ersten Hilfsantrag abgewiesen hat.