Belegungsrecht

Zur Frage, ob das Belegungsrecht aus einem Werkförderungsvertrag abgetreten werden kann.

Den Beklagten wurde durch schriftlichen Vertrag vom 15. 6. 1960 von der X-AG ein nach § 7c EStG steuerlich begünstigtes und zinsloses Darlehen von 4500 DM zum Bau ihres Eigenheimes in H. gewährt. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass die X-AG das Recht erhält, die Einliegerwohnung im Eigenheim im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer als Werkswohnung der X-AG zu vergeben.

Die X-AG unterhielt in H. einen Zweigbetrieb für Feinmeß- und Regeltechnik, Diesen brachte sie in die Kläger, eine AG, gegen eine Beteiligung an deren Grundkapital ein. Am 1. 7. 1968 trat die X-AG alle ihre Rechte und Vergünstigungen aus dem mit den Beklagten geschlossenen Werkförderungsvertrag an die Kläger ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger die Rechte aus dem Vertrag vom 15. 6. 1960 gegenüber den Beklagten geltend machen kann.

Die Kläger hat die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihr gegenüber als Rechtsnachfolgerin der X-AG an den Werkförderungsvertrag vom 15. 6. 1960 gebunden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Die zugelassene Rev. der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Der Vertrag vom 15. 6. 1960 ist ein Werkförderungsvertrag. Ihre Rechte aus diesem Vertrag hat die X-AG an die Kläger abgetreten. Hier kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom 1. 7. 1961 nicht in Wirklichkeit eine Übertragung der gesamten Rechtsstellung der X-AG aus diesem Vertrag zum Gegenstand hatte (vgl. z. B. RGZ 130, 115, 118), und ob diese, soweit sie auf Übertragung von Pflichten der X-AG gerichtet war, zumindest als in Form eines Vertrages zugunsten Dritter ausgestalteter Schuldbeitritt anzusehen ist (vgl. BGB, RGRK, 11. Aufl., § 398 Anm. 6; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 398 Nr. 6), wenn man nicht sogar annehmen will, dass spätestens in der Zahlung der Tilgungsraten an die Kläger eine Genehmigung der Schuldübernahme durch die Beklagte (§ 415 BGB) liegt. Auf jeden Fall ist eine Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag genauso wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch nach § 398 BGB abtretbar (BGB, RGRK aaO Anm. 16).

2. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, stand dieser Abtretung § 399 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift schließt in ihrem ersten Halbsatz die Abtretung von Forderungen aus, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Leistungshandlung des Schuldners verändert, insbesondere zu seinen Lasten erschwert würde. Etwas Derartiges liegt hier unstreitig nicht vor. Von den Beklagten wird nicht mehr verlangt, als dass sie vertragsgemäß die Einliegerwohnung an vom Gläubiger im Einvernehmen mit den Beklagten ausgewählte Interessenten vermieten. Die Rechtsprechung nimmt aber einen Fall des § 399 1. Alternative auch dann an, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhaltes die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde.

a) Im allgemeinen wird angenommen, dass das Recht des Mieters auf Gebrauchsüberlassung wegen seiner meist gegebenen persönlichen Natur und, weil es sich um den Anspruch auf eine Dauerleistung des Vermieters handelt, zu den unter § 399 1. Halbsatz fallenden Rechten gehört.

Darum handelt es sich hier aber nicht. Die X-AG war nicht Mieterin der Beklagten. Die besondere persönliche Beziehung, die der mietvertraglichen Gebrauchsüberlassung im Regelfall eigentümlich ist, fehlt hier also. Gleichwohl meint das Berufungsgericht, das in einem Werkförderungsvertrag begründete Belegungsrecht sei grundsätzlich nicht übertragbar, weil die Leistung des Schuldners, des Vermieters der geförderten Wohnung, entscheidend dadurch bestimmt werde, aus welchem Personenkreis die zukünftigen Mieter nach ihrem Beruf und ihrer sozialen Stellung auszuwählen sind. Ob diese Auff., für die manches spricht, zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Keinesfalls ist nämlich die Meinung der Rev. richtig, dass bei grundsätzlicher Unübertragbarkeit des Belegungsrechts eine Abtretbarkeit im Einzelfalle überhaupt ausscheidet. Vielmehr ist umgekehrt richtig, dass es im Rahmen des § 399 Halbsatz 1 BGB ausschließlich darauf ankommt, ob der konkrete Abtretungsfall zur Veränderung des Leistungsinhalts führt. Insoweit gibt es, entgegen der Meinung der Rev., nicht etwa einen aus § 399 BGB abzuleitenden Vertrauensschutz des Schuldners. Dessen Belange sind voll gewahrt, wenn die Abtretung im Einzelfalle zu keiner inhaltlichen Veränderung seiner Leistung führt.

b) Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass eine solche Veränderung hier nicht eingetreten ist. Der Kreis der Personen, aus dem die von den Beklagten nach § 2 des Vertrages anzunehmenden Mieter ausgewählt werden, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derselbe geblieben, weil die Klägerin den früher zur X-AG gehörenden Betrieb in vollem Umfang übernommen hat. Die Verpflichtung der Beklagten, ihre Einliegerwohnung von der Klägerin vorgeschlagenen Personen mietweise zu überlassen, bezieht sich also auf denselben Personenkreis wie vor der Übernahme des Betriebes durch die Klägerin. Von einer Änderung des Inhaltes der Leistung der Beklagten kann danach keine Rede sein. Das gilt erst recht auch deshalb, weil unstreitig der Sachbearbeiter der Klägerin, der die Belegung der geförderten Wohnungen bearbeitet, derselbe ist wie bei der X-AG.

c) Unerheblich ist, ob, wie die Beklagten behaupten, die Klägerin ihr Belegungsrecht unnachsichtiger ausübt, als es ihre Rechtsvorgängerin, die X-AG, getan hat. Das ist ein Umstand, der nicht den Inhalt der Leistung betrifft, sondern nur die Art, wie das abgetretene Recht geltend gemacht wird. Den Schuldner vor einer Veränderung der Qualität des Gläubigers in dieser Hinsicht zu schützen, ist § 399 BGB nicht da (RGRK § 399 Anm. 6).