Belehrungspflicht

Die aus der Verletzung der Belehrungspflicht entstandene Schadensersatzanspruch unterlag ebenfalls einer dreijährigen Verjährung nach § 51 BRAO. Wann diese Frist begann, ist aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufsgerichts allerdings nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, da nach den beiden möglichen Alternativen der Anspruch noch nicht verjährt war, als der Kläger am 4. 1. 1979 gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheides beantragte. Die Verpflichtung des Beklagten und seiner Sozien zum Hinweis auf den Schadensersatzanspruch und dessen kurze Verjährung bestand bis zur Beendigung des Mandats. War die Mandatsbeendigung, wovon das Berufsgericht zunächst ausgeht, bereits am 30. 12. 1977 eingetreten, dann begann die Verjährungsfrist gemäß der 2. Alternative des § 51 BRAO mit der Beendigung des Mandats. Sie endete dann am 30. 12. 1980. Entfaltete die Sozietät des Beklagten jedoch noch Tätigkeiten bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens, was das Berufsgericht nicht ausschließt, so konnte das Mandat bis zum Erlass des Berufungsurteils am 9. 6. 1978 bestanden haben und damit die Verjährung gemäß § 51, 1. Alt. BRAO erst drei Jahre nach Schadensentstehung, d. h. im Jahre 1981, eingetreten sein.

Der erkennende Senat vermag jedoch die Ansicht des Berufsgericht nicht zu teilen, der Erlass des Mahnbescheides habe die Verjährung nicht unterbrechen können.

Zutreffend geht das Berufsgericht allerdings davon aus, dass der Mahnbescheid nur dann die Verjährung unterbrechen konnte, wenn der Kläger Inhaber der gegen den Beklagten erhobenen Forderung war. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Berufsgericht meint, es der Unterbrechung der Verjährung entgegenstehen könnte, wenn der Ingenieur H und Frau T ihm im Zeitpunkt der Erwirkung des Mahnbescheides noch nicht ihre Forderungen gegen den Beklagten abgetreten hatten und ihm daher die Aktivlegitimation für deren Geltendmachung fehlte. Der Kläger hat jedenfalls, worauf die Revision mit Recht hinweist, mit dem Mahnbescheid auch eigene Ansprüche geltend gemacht. Er hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt, soweit er mit seinem Privatvermögen von den Kreditinstituten für die Kreditkosten in Anspruch genommen wurde und bereits Zahlungen geleistet hatte.

Es trifft zwar zu, dass es sich bei diesen Kreditkosten um eine Gesellschaftsverbindlichkeit gehandelt hat. Denn diese Kosten sind im Rahmen des Bebauungsvorhabens angefallen, zu dessen Zweck sich der Kläger mit den beiden anderen Personen zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen hatte. Auch gegenüber dem Beklagten Anwalt traten die drei als BGB-Gesellschaft auf. Wegen der Ersatzforderung aus einer falschen Beratung bei der Aufnahme des Baudarlehens durch die Gesellschaft ist aber streng zwischen den Gesellschaftsansprüchen und den persönlichen Ersatzansprüchen der Gesellschafter zu unterscheiden. Für die Kreditkosten haftete als Gesellschaftsverbindlichkeit zwar, soweit vorhanden, das Gesellschaftsvermögen. Daneben konnten sich die Kreditinstitute aber gemäß §§ 420 ff. BGB auch aus dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter befriedigen. Der Beklagten Rechtsanwalt hatte - die Verletzung von Anwaltspflichten unterstellt - für eine Enthaftung sowohl des Gesellschaftsvermögens als auch des Vermögens der Gesellschafter zu sorgen. Insoweit waren die Interessen auch der einzelnen Gesellschafter vom Schutz der Anwaltspflichten umfasst. Eine Gesellschaftsforderung, die gemäß § 709 BGB nur von allen drei Gesellschaftern gemeinsam hätte geltend gemacht werden können, stellte der Enthaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten nur insoweit dar, als das Gesellschaftsvermögen von der Inanspruchnahme durch die Bank bedroht war. Soweit auch die Privatvermögen der Gesellschafter der Haftung ausgesetzt waren, waren diese zur Erhebung von Ansprüchen selbst legitimiert. Denn über sein Privatvermögen kann ein Gesellschafter genauso frei verfügen wie jede andere Person auch.

Sollte der Kläger die Ansprüche der beiden Kreditinstitute ganz oder zum Teil noch nicht erfüllt haben, so stünde auch das der Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen. Besteht der vom Schädiger zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung des Freistellungsanspruchs. Dabei ist gleichgültig, welche Form des Ersatzbegehrens der Geschädigte im Hinblick auf den Valutierungsstand des Passivschadens richtigerweise hätte wählen müssen. Denn sowohl der Freistellungsanspruch wie auch der Zahlungsanspruch sind in diesem Falle lediglich verschiedene Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs, nämlich des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Vermögensausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit der streitgegenständlichen Verbindlichkeit. § 209 BGB nimmt für den dort verwendeten Begriff des Anspruchs, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen wird, Bezug auf die Legaldefinition in § 194 I BGB. Danach ist Anspruch das Recht, von einem anderen ein bestimmtes Tun verlangen zu können. Beim Schadensersatzanspruch ist dieses bestimmte Tun nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin.

Daraus folgt, dass auch die teilweise Abweisung der Ansprüche auf Ersatz von Prozesskosten nicht bestehen bleiben kann.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufsgericht, der Beklagten sei nicht wegen fehlerhafter Beratung über die Prozessaussichten verpflichtet, dem Kläger die durch den Rechtsstreit mit dem Bankgeschäft M und die im ersten Rechtszug des Prozesses mit der S-Bank entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Beklagten durfte, wie das Berufsgericht mit Recht annimmt, dem Kläger den Rat erteilen, sich auf die Klagen einzulassen. In Passivprozessen ist ein Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, seinem Mandanten zur Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs zu raten, wenn nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage das Bestehen des Anspruches nicht zweifelhaft sein kann, dem Mandanten auch weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch Gegenansprüche zustehen, keine Chancen für eine Ermäßigung der Forderung durch gerichtlichen Vergleich bestehen und für den Mandanten auch durch Einlassung auf den Prozess und das damit erreichte Hinausschieben einer Zwangsvollstreckung keine Vorteile entstehen, welche die höheren Kosten und die Zinsbelastung ausgleichen. Keine dieser Voraussetzungen war im Streitfalle erfüllt. Die Erfolgschancen, die für den Kläger bestanden, ergaben sich schon daraus, dass er in dem von dem Bankgeschäft M angestrengten Prozess eine Ermäßigung der Forderung von 22000 DM auf 5000 DM erreichte.

Wäre aber der Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Beantragung des Darlehens verletzt hat, so hat er ihm auch die Prozesskosten zu ersetzen, die ihm in den Prozessen entstanden sind, die er zur Abwendung der Forderungen der beiden Kreditinstitute mit Aussicht auf einen gewissen Erfolg geführt hat und führen konnte. Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden schließt nämlich auch die nach Lage der Sache verständigen Aufwendungen zur Schadensabwendung ein. Bei den von dem Kläger aufgewendeten Kosten, die ihm in den Prozessen entstanden sind, vor deren Führung der Beklagten ihm nicht abraten musste, handelt es sich um solche Aufwendungen, da die Rechtsverteidigung ein sachgemäßer Versuch darstellte, den Schaden zumindest zu verringern.

Bei dieser Sachlage musste das Berufungsurteil aufgehoben werden. Der erkennende Senat kann jedoch keine abschließende Sachentscheidung treffen, da das Berufsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom April 1975 für den Kläger, den Ingenieur H und die Ehefrau T als Anwalt tätig geworden ist, oder ob er dabei lediglich eigene finanzielle Interessen vertreten hat. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückzuverweisen.