Belohnenden Schenkung BGB

Zum Begriff der belohnenden Schenkung.

Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt und haben 1973 Gütertrennung vereinbart. Der Beklagte hatte bei der R-Bank persönlichen Kredit in Höhe von 85935,53 DM in Anspruch genommen. Die Kläger hatte für diesen Kredit die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, aus der sie in Anspruch genommen worden ist. Die Kläger war Eigentümerin des Grundstücks Flur 12, Flurstück 1082. Zu Lasten dieses Grundbesitzes war als Sicherheit für die Forderung der R-Bank eine Grundschuld in Höhe von 25000 DM und eine Sicherungshypothek in Höhe von 33659,73 DM eingetragen. Die Kläger musste den Grundbesitz wegen drohender Zwangsversteigerung am 17. 2. 1978 verkaufen. Von dem Verkaufserlös wurden durch den beurkundenden Notar im Rahmen der Schuldtilgung 88562,24 DM an die R-Bank und 1847,41 DM an die die Sache bearbeitenden Rechtsanwälte überwiesen. Außerdem hat die Kläger für den Beklagten eine Restschuld in Höhe von 8512,73 DM gegenüber der N getilgt. Diese Schuld des Beklagten war ebenfalls durch eine Grundschuld in Höhe von 50000 DM auf dem Grundbesitz der Kläger gesichert. Mit der vorliegenden Klage hat die Kläger vom Beklagten Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge verlangt. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten am 30. 3. 1977 eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Wortlaut getroffen: Wenn es meinem Ehemann F durch seine Bemühungen gelingt, für mein Gartenland Flur 12, Flurstück 1082 eine Baugenehmigung zu erreichen, verpflichte ich mich aus dem Verkaufserlös des Grundstücks die Schulden meines Mannes ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung zu begleichen. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, es sei ihm gelungen, eine Baugenehmigung zu erwirken; er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine von ihm vorgelegte Urkunde, die jedoch keine Baugenehmigung, sondern lediglich einen Vorbescheid gemäß § 84 NRWBauO enthält.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Unterschrift unter der vom Beklagten vorgelegten Privaturkunde vom 30. 3. 1977 von der Kläger stammt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Vereinbarung wegen Formmangels nichtig. Sie enthalte das Versprechen einer belohnenden Schenkung und hätte daher nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unter einer belohnenden (remuneratorischen) Schenkung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt. Wer dagegen für eine noch vorzunehmende Handlung eine Vergütung zusagt, gibt kein Schenkungsversprechen ab, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der andere Teil eine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung übernimmt; Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen i. S. der §§ 320 ff. BGB vor, sondern auch dann, wenn die (nicht geschuldete) Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung der anderen Seite ist (RG, JW 1911, 278; Recht 1919 Nr. 1940; Warn 1920 Nr. 38; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 516 Rdnr. 9; Palandt-Putzo, BGB, 40. Aufl., § 516 Anm. 4a; Erman-Seiler, BGB, 7. Aufl., § 516 Rdnr. 11; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 516 Rdnr. 12; Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 516 Rdnr. 13a bb; BGH, NJW 1951, 268). Ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestand, ist für die Frage der Entgeltlichkeit ohne Bedeutung; dies ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des § 1381, II BGB zu prüfen. Auch als gemischte Schenkung kann das Rechtsgeschäft nicht aufgefasst werden. Die in der Urkunde versprochene Leistung war in vollem Umfang von einer Vorleistung des Beklagten abhängig. Die Kläger hatte keineswegs zugesagt, einen Teil der Schulden des Beklagten auf jeden Fall, einen anderen Teil aber nur nach vorheriger Erwirkung der Bauerlaubnis zu tilgen. Für eine solche Auslegung findet sich weder im Text des Schriftstücks noch im Parteivortrag ein Anhaltspunkt. Unerheblich ist schließlich auch der vom Berufungsgericht her- vorgehobene Umstand, dass die Erwirkung der Bauerlaubnis für den Beklagten mit keinen finanziellen Aufwendungen verbunden war; ein Entgelt kann auch für den bloßen Einsatz der Arbeitskraft versprochen werden.

II. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits (§§ 563, 565 III ZPO) ist der Senat nicht in der Lage.

1. Sollte die vom Beklagten behauptete Vereinbarung in rechtswirksamer Weise zugestanden sein - was bisher tatrichterlich noch nicht geprüft ist -, so käme es darauf an, ob der Beklagte die Leistung erbracht hat, von der in der Urkunde die Verpflichtung der Kläger zur Schuldbefreiung abhängig gemacht worden ist. Der Kläger trägt zwar vor, dass für das Grundstück eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Er meint aber, wie sich aus der Bezugnahme auf die dem Schriftsatz beigefügte Urkunde ergibt, keine Baugenehmigung i. S. der §§ 80, 88 NRWBau0, sondern lediglich einen Vorbescheid i. S. von § 84 dieses Gesetzes. Ein Vorbescheid ist begrifflich keine Baugenehmigung; bei einer streng wörtlichen Auslegung der Vereinbarung vom 30. 3. 1977 wären daher die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen die Kläger zur Bezahlung der Schulden des Beklagten verpflichtet war.

2. Der Tatrichter ist jedoch nach § 133 BGB nicht gehindert, einer Willenserklärung eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung zu geben (BGH, Urteil vom 2. 2. 1977 - IV ZR 167/75; BGH, NJW 1982, 31 = WM 1981, 1171 [11721; WM 1980, 1171; VersR 1974, 782). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Parteivortrag auch Anhaltspunkte dafür, dass der Parteiwillen in der schriftlichen Vereinbarung nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Nach den Behauptungen des Beklagten ging es der Kläger nicht darum, eine Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben zu erlangen, sondern vielmehr darum, dass das nach den Vorstellungen der Parteien bis dahin unbebaubare Grundstück bebaubar wurde und damit als Bauland verkauft werden konnte. Wenn das richtig sein sollte, könnte die Vereinbarung dahin ausgelegt werden, dass unter Baugenehmigung eine vom Beklagten zu erwirkende behördliche Entscheidung zu verstehen ist, durch die die planungsrechtliche Qualität des Grundstücks so geändert wurde, dass es zu Baulandpreisen verkauft werden konnte. Diese Auslegungsfrage kann das RevGer. nicht von sich aus entscheiden, da die Sachdarstellung des Beklagten über den Gang der Verhandlungen, die der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. 3. 1977 vorausgingen, bestritten ist und es deshalb noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.

3. Sollte die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen sein, so wäre zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich eine Änderung der planungsrechtlichen Einstufung des Grundstücks erreicht hat. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn das Grundstück früher zum Außenbereich i. S. von § 35 BBauG gehörte und infolge der Bemühungen des Beklagten in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen worden ist. In dieser Hinsicht fehlt es jedoch noch an Sachvortrag von beiden Parteien.