benachbarten Grundstücke

Ist ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren (§ 17I FStrG) unterblieben und sind (daher) dem Träger der Straßenbaulast keine Auflagen zur Errichtung von Anlagen gemacht worden, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind, so kann dem betroffenen Nachbarn ein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Ersatz seiner Aufwendungen für eine von ihm selbst errichtete Anlage dieser Art zustehen, wenn nur eine bestimmte Anlage in Betracht kommt und das öffentlicheInteresse ihre unverzügliche Errichtung fordert, jedoch die Planfeststellungsbehörde ein Tätig werden ablehnt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger unterhält seit 1924 im Randbereich ihres Stadtgebietes ein Freibad. In den Jahren 1934/1935 wurde am nördlichen Rand des Bades eine Autobahn angelegt. Das Bad und die dazugehörige Liegewiese liegen etwa 2 m unter dem Autobahnniveau. Zwischen der Autobahn und dem Bad verlief ein etwa 10 bis 12 m breiter Grünstreifen, der zuletzt mit 34 Jahren alten, bis zu 12 m hohen Bäumen bewachsen war. Im Jahre 1969 verbreiterte die beklagte Bundesrepublik die Autobahn zum Bad hin auf bundeseigenem Gelände um eine 2,50 m breite Standspur; zugleich ließ sie den Baumbestand des Grünstreifens in etwa halber Breite ganz und im übrigen bis auf einige Bäume entfernen. Die Autobahn wurde nunmehr durch eine einfache Leitplanke begrenzt, der verbliebene Grünstreifen neu aufgeforstet. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht vorausgegangen. Die Kläger befürchtete, durch diese Maßnahmen könnten die Sicherheit und die Gesundheit der Badegäste gefährdet werden. Sie setzte sich deshalb mit dem Landschaftsverband, dem Straßenbauamt und dem Bundesminister für Verkehr unmittelbar in Verbindung und verlangte als Schutzvorrichtung die Aufschüttung eines Erdwalles auf dem Gelände des Bades. Die Unterlagen und die Kostenberechnung für dieses Projekt übersandte sie dem Landschaftsverband mit der Bitte, eine verbindliche Erklärung zur Übernahme der Kosten abzugeben oder ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Der Landschaftsverband lehnte eine Übernahme der Kosten ab und verwies die Kläger auf eine Klage gegen die Bundesrepublik im ordentlichen Rechtsweg. Die Kläger begehrt von der Beklagte Ersatz ihrer für den Schutzwall gemachten Aufwendungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Unter I legt der Senat dar, dass eine Haftung der Bundesrepublik aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG nicht bejaht werden kann.

II. Das Berufungsgericht . hat nicht geprüft, ob dem Klagebegehren auf anderer materiell rechtlicher Grundlage stattgegeben werden kann. Insoweit lässt sich ein Erfolg der Klage nach dem Vortrag der Kläger nicht ausschließen.

1. In Betracht kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus auftragsloser Geschäftsführung für die Beklagte (§§ 683 S. 2, 679, 670 BGB).

a) Die Errichtung des Schutzwalls auf dem Gelände der Badeanstalt kann - als Tathandlung, vgl. BGHZ 38, 270 (275) = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1963, 390 - Geschäftsführung für die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§ 5 I FStrG) sein. Die Pflicht zur Errichtung von Schutzanlagen auf dem Straßengelände oder auf benachbarten Grundstücken (vgl. Korbmacher, DÖV 1976, 7; Hoppe, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, Rdnr. 205) stellt als Teil der Straßenbaulast eine öffentliche Last dar (Ficken, NRWStrG, 2. Aufl., § 39 Anm. 6). Die hierfür in § 17 IV FStrG getroffene Regelung entscheidet den Interessenkonflikt, der dadurch entsteht, dass die Planfestsetzung in ihrer Auswirkung sich auf Nachbargrundstücke gefährlich oder nachteilig oder gar enteignend auswirken können, grundsätzlich zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast (BVerwGE 51, 15 [26ff.] = NJW 1976, 1760 [1762]). Die Erfüllung dieser öffentlich rechtlichen Pflicht durch einen betroffenen Grundstücksnachbarn stellt sich daher objektiv auch als eine dem Rechtskreis des Straßenbaulastträgers zuzurechnende Besorgung dar, was für die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB ausreicht (BGHZ 54, 157 [160] = LM § 677 BGB Nr. 12 = NJW 1970, 1841). Nach dem Prozessvortrag der Kläger lässt sich auch nicht ausschließen, dass sie mit dem Willen handelte, eine Angelegenheit der Beklagte zu fördern oder zu erledigen, wobei es nicht hinderlich wäre, wenn die von ihr besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (BGHZ 54, 157 [160] = LM § 677 BGB Nr. 12 = NJW 1970, 1841; RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 677 Rdnr. 38 m. w. Nachw.). Es bestehen im übrigen keine grundsätzlichen Bedenken, die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden, wenn ein Grundstückseigentümer - insoweit als Privatmann handelnd - für eine Person des öffentlichen Rechts eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Besorgung vornimmt (RGRK, Vorb. § 677 Rdnr. 111; vgl. dazu aber auch nachfolgend unter c).

b) Die Geschäftsführung hat hier allerdings nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen (vgl. § 683 S. 1 BGB). Das schließt jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch in den Fällen nicht aus, in denen ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§§ 683 S. 2, 679 BGB). Die Abwendung von Nachteilen, die sich aus der Straßenanlage und ihrer Benutzung für das benachbarte Grundeigentum ergeben (vgl. § 17 VI 1 FStrG 1974), liegt auch im öffentlichen Interesse, weil erst mit Errichtung der Schutzvorrichtungen der notwendige Ausgleich für die mit dem Bau und der Benutzung der Straße verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarrechten erreicht und auch in dieser Hinsicht die öffentlich rechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens hergestellt wird (vgl. Kodal, StraßenR, 2. Aufl., S. 468; Marschall, FStrG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 4; Hoppe, Rdnr. 202: öffentlich rechtlicher Nachbarschutz; BVerwGE 51, 15 [21, 25] = NJW 1976, 1760 [1762]). Sind die erforderlichen Schutzvorrichtungen trotz Inbetriebnahme der Straße nicht angebracht worden, so genügt die Besorgung der Angelegenheit durch den Dritten auch der weiteren Voraussetzung, dass andernfalls die Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Hierfür reicht die Fälligkeit der Verbindlichkeit aus (RGRK, § 679 Rdnrn. 14, 15).

c) Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Errichtung von nachbarschützenden Anlagen setzt aber weiter voraus, dass auch die Geschäftsführung selbst, hier also die Herstellung des Werkes durch eine andere als die nach der öffentlich rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person, im öffentlichen Interesse liegt (RGRK, § 679 Rdnm. 6, 7, 15). Das wird grundsätzlich schon deshalb verneint werden müssen, weil die nähere Ausgestaltung der im Einzelfall nach § 17 IV FStrG erforderlichen Anlagen im Ermessen der Planfeststellungsbehörde liegt (Hoppe, Rdnr. 199 m. w. Nachw.; Marschall-Schroeter-Kastner, FStrG, 4. Aufl., § 17 Anm. 10.8). Hinzu kommen die Fälle, in denen eine Anlage überhaupt entbehrlich wird, weil eine stattdessen getroffene verkehrsordnende Maßnahme einen angemessenen Schutz der benachbarten Grundstücke gewährleistet (Marschall-Schroeter-Kastner, aaO). Würde man einem Dritten gestatten, die Entscheidung über die nähere Ausgestaltung der Schutzanlage oder über sie ersetzende sonstige Maßnahmen mit finanziell verbindlicher Wirkung (§ 670 BGB) gegenüber dem Träger der Straßenbaulast zu treffen, so würde das vom Gesetz der Planfeststellungsbehörde auch im öffentlichen Interesse gegebene Handlungsermessen im Grundsatz beseitigt und durch eine Entscheidung des Geschäftsführers ersetzt, die trotz ihrer Ausrichtung auf einen objektiven Maßstab (vgl. RGRK, § 670 Rdnr. 6) nicht die Gewähr dafür bieten kann, dass dem in § 17 IV FStrG (1961) enthaltenen fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebot (BVerwGE 51, 5 [26] =- NJW 1976, 1760) genügt wird. Eine Geschäftsführung der genannten Art kann daher nur in Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse liegen, etwa dann, wenn in Anwendung des § 17 IV FStrG (1961) nach den Verhältnissen des Einzelfalls nur eine bestimmte Anlage in Betracht kommt, das öffentliche Interesse die unverzügliche Errichtung dieser Anlage fordert, jedoch die Planfeststellungsbehörde ein Tätig- werden ablehnt.

Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist hier ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer das benachbarte Badegrundstück gegen Gefahren oder Nachteile sichernden Anlage durch den Betreiber der Badeanstalt zu bejahen. Verkehrsregelnde Anordnungen, welche die von dem Betrieb der Straße ausgehenden Gefahren und Nachteile für die unmittelbare Umgebung in dem gebotenen Umfang hätten abwenden können, kamen angesichts der Widmung der Autobahn als Schnellverkehrsstraße nicht in Betracht. Andererseits bildete der Schutz der Besucher der öffentlichen Badeanstalt gegen Automobile, die von der Fahrbahn abkommen und in das tiefer liegende Badegelände abstürzen - was vor der Verbreiterung der Straße bereits einmal vorgekommen sein soll - einen öffentlichen Belang von besonderem Gewicht, der ein unverzügliches Handeln erforderte. Nachdem die dazu berufene Behörde zu erkennen gegeben hatte, dass sie wegen ihrer abweichenden rechtlichen Beurteilung dieser Frage den Träger der Straßenbaulast zur Errichtung von (weiteren) Schutzanlagen nicht anhalten werde, entsprach es mit Rücksicht auf die Zulassung des Verkehrs auf der nunmehr verbreiterten Straße dem öffentlichen Interesse, dass die Kläger als die für die Sicherheit auf dem Gelände des Bades (mit-)verantwortliche Körperschaft ihrerseits in dem erforderlichen Umfang für Abhilfe sorgte.

d) Nach dem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass in Anwendung von § 17 IV FStrG (1961) eine Schutzanlage, wie die hier erstellte, gegen die von der Autobahn für das Grundstück der KI ausgehenden Gefahren und Nachteile hätte errichtet werden müssen. Insoweit kommt es nicht nur auf die Auswirkungen der Straßenverbreiterung auf die Umgebung an; vielmehr mussten die von der früheren Straßenanlage ausgehenden Gefährdungen mit einbezogen werden (BVerwGE 41, 178 [185] = NJW 1973, 915 [917]), was vorliegend auch dafür spricht, dass eine Planfeststellung nicht unterbleiben durfte (vgl. dazu auch Nr. 4a der Planfeststellungsrichtlinien vom 29. 1. 1962 - Verkehrsblatt 1962, 178, abgedr bei Kodal, S. 477 -, wonach eine Planfeststellung gemäß § 17 II FStrG nur entbehrlich war, wenn das Bauvorhaben tatsächlich oder rechtlich keine Wirkungen nach außen hatte). Der Begriff der Nachteile, der hier auch die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Gefahr des Abstürzens eines Kraftwagens in die tiefer liegende Badeanstalt einschloss (vgl. BVerwG 41, 178 [185] = NJW 1973, 915 [917]), ist in § 17 IV FStrG (1961) in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Andererseits löst nicht jede nachteilige Wirkung auf die geschützten Rechtsgüter die in der genannten Vorschrift bestimmten Rechtsfolgen aus. Die Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen kennzeichnet die Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte, auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat, billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Was dabei die Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Straße hinzunehmen hat, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die danach erforderliche Güterabwägung ist an den Grundsätzen auszurichten, die für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Rücksichtnahme beim Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind (vgl. BVerwGE 47, 144 [150] = NJW 1975, 841 [844] m. w. Nachmr.). Das Maß an Rücksichtnahme, das hiernach für die Umgebung der Straße zu fordern ist, bestimmt sich nach der bebauungsrechtlich geprägten Situation dieser Umgebung und den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (vgl. im einzelnen dazu BVerwGE 51, 15 [30ff.] = NJW 1976, 1760 [1763]).

Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bundesfernstraße im Außenbereich (§ 35 BBauG) liegt, der u. a. dazu bestimmt ist, gerade emissionsintensive Vorhaben aufzunehmen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nicht in Wohngebiete oder in deren Nähe gehören (BGHZ 64, 220 [231ff.] = NJW 1975, 1406; Senat, WM 1977, 419 [421]). Andererseits ist zu bedenken, dass auch Stätten der Freizeiterholung typischerweise im Außenbereich angelegt werden, weil sich oft nur hier die erforderlichen Freiräume und landschaftlichen Voraussetzungen finden. Zugunsten der Kläger kann in gewissem Umfang auch ins Gewicht fallen, dass die Badeanstalt schon zu einer Zeit errichtet wurde, als das Gebiet noch nicht durch eine Autobahn vorbelastet war (BVerwG, BauR 1977, 244). Der Senat ist nicht in der Lage, die Grenze der Erheblichkeit selbst zu bestimmen, weil das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat ...

2. Ob der Klägerwegen der Einwirkung von Lärm, Abgasen und Staub auf das Badegrundstück auch ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zusteht (vgl. dazu RGRK, § 906 Rdnrn. 67, 68 m. w. Nachw.), bedarf nicht der Prüfung. Ein solcher Anspruch könnte zwar auch auf einen Geldausgleich für notwendige Schutzeinrichtungen gerichtet sein (BGHZ 64, 220 = NJW 1975, 1406). Er käme aber erst in Betracht, wenn die Immissionen über das Maß dessen hinausgehen, was der Eigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss (BGHZ 64, 220 [222] = NJW 1975, 1406 m. w. Nachw.). Die Schwelle dieser im enteignungsrechtlichen Sinn verstandenen Zumutbarkeit liegt höher als die der Erheblichkeit i. S. von § 1.7 IV FStrG (BVerwGE 51, 15 [29] = NJW 1976, 1760 [1763]).