Benachrichtigungspflicht

Benachrichtigungspflicht - im Wechsel- und Scheckrecht Verpflichtung der Rückgriffsberechtigten zur Unterrichtung ihrer Vormänner über die unterbliebene Bezahlung eines Wechsels oder Schecks und damit über den ihnen drohenden Regress (Notanzeige oder Notifikation). Beim Wechsel besteht eine Benachrichtigungspflicht schon bei verweigerter Annahme. Benachrichtigungspflichtig ist der Inhaber gegenüber seinem unmittelbaren Vormann und gegenüber dem Aussteller, jeder Indossant gegenüber seinem unmittelbaren Vormann. Die Benachrichtigung muss vom Inhaber binnen vier Werktagen nach dem Protest (bei Protesterlass: nach der Vorlegung) bzw. nach der Nichteinlösung des Schecks, von den Indossanten binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Notanzeige ihres Nachmannes abgesandt werden. Die Verletzung der Benachrichtigungspflicht beeinträchtigt das Rückgriff s recht nicht, verpflichtet aber gegebenenfalls zum Ersatz eines hierdurch dem Nachrichtenberechtigten entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wechsel- bzw. Schecksumme.