Beratungspflichten eines Tierarztes

Zu den Anforderungen an die Beratungspflichten eines Tierarztes.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war Eigentümerin eines Hengstjährlings. Am Abend des 22. 2. 1978 bemerkten sie und ihre Tochter, dass das Pferd vorn links lahmte. Äußere Verletzungen konnten sie nicht feststellen. Am 23. 2. 1978 zog die Kläger den Beklagten Tierarzt hinzu. Dieser untersuchte den linken Huf und das linke Vorderbein auf äußere Verletzungen, ohne solche zu entdecken. Er stellte eine Schwellung des Fesselkopfes vorn links fest und behandelte das Pferd mit Erfolg am 23. und 27. 2. sowie am 2. 3. 1978 mit Corticosteroiden und Antiphlogistica sowie mit Acetat-Verbänden am geschwollenen Fesselkopf. Am Morgen des 5. 3. 1978 wurde das Pferd steif und am Boden der Box liegend aufgefunden. Der herbeigerufene Beklagte diagnostizierte nach eingehender Untersuchung eine Kolik und behandelte das Pferd, dessen Krankheitsbild sich nicht entscheidend besserte, in den folgenden Tagen mit verschiedenen Medikamenten. Am B. 3. 1978 ließ die Kläger das Pferd töten, nachdem es unter anderem zu schweren Verkrampfungen der Atemmuskulatur gekommen war. Die Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz ihres durch den Verlust des Tieres und die damit zusammenhängenden Aufwendungen entstandenen Schadens.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht stellt fest, am 5. 3. 1978 sei bei dem Pferd ein Wundstarrkrampf ausgebrochen, der schließlich zu dessen Verlust geführt habe.

Nach seiner Ansicht, die insoweit von der Beurteilung des tierärztlichen Sachverständigen abweicht, muss ein gewissenhafter Tierarzt dann, wenn - wie hier die Möglichkeit einer äußeren Verletzung des Tieres und damit einer Wundstarrkrampfinfektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wegen des hohen Risikos eines Verlustes des Tieres eine einfache und billige Tetanusimpfung vorschlagen und vornehmen. Hätte der Beklagten - so stellt das Berufsgericht weiter fest - die Kläger dementsprechend beraten, so wäre diese mit der Impfung einverstanden gewesen; eine derartige Impfung hätte aber den Ausbruch des Wundstarrkrampfes und damit den Verlust des Pferdes verhindert. Das Berufsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag der Kläger zum Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufsgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Beklagten Tierarztes im Streitfall; diesem ist vielmehr kein für den Verlust des Pferdes ursächlicher Behandlungsfehler nachzuweisen.

Der Beklagten schuldet der Kläger aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung des Pferdes, die Beratung der Kläger über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten und erforderlichen Therapie. Diesen Verpflichtungen ist der Beklagten nach den Feststellungen des Berufsgerichts jedenfalls bis zum 5. 3. 1978 nachgekommen. Er hatte das erkrankte linke Vorderbein des Pferdes untersucht und dabei vor allem darauf geachtet, ob äußere Verletzungen vorlagen. Solche hatte er nicht gefunden. Sodann hatte er die Schwellung und Entzündung des Fesselkopfes ordnungsgemäß behandelt. Die von ihm getroffenen therapeutischen Maßnahmen haben beide gerichtlichen Sachverständigen nach dem unstreitig vorliegenden äußerlichen Befund gebilligt.

Das Berufsgericht folgt dem insoweit. Es fordert darüber hinaus aber von dem Beklagten Tierarzt eine Beratung über die Notwendigkeit oder jedenfalls Zweckmäßigkeit einer vorsorglichen Tetanusimpfung. Damit verlangt es von ihm mehr, als er als Tierarzt bei dem vorliegenden Befund schuldete. Was an Beratung und therapeutischen Maßnahmen bei der Erkrankung eines Pferdes erforderlich ist, bemisst sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen in der Veterinärmedizin. Nur dann, wenn der veterinärmedizinische Sorgfaltsstandard nicht dem entsprechen sollte, was ein Auftraggeber, dessen Tier behandlungsbedürftig ist, unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen von dem Tierarzt erwarten kann, wenn also die hier in Frage stehende Übung in der Tierheilkunde zu nachlässig erschiene, könnte ein strengerer Maßstab angelegt werden. So liegt es im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufsgerichts jedoch nicht. Beide Gutachter, jeweils erfahrene Direktoren von Pferdekliniken an tierärztlichen Hochschulen, halten eine vorsorgliche Tetanusimpfung durch den Tierarzt nur dann für erforderlich, wenn die Untersuchung des Pferdes Anhaltspunkte für äußere Verletzungen hergibt. Sonst ist es nach ihrem Urteil aus tierärztlicher Sicht nicht notwendig und nicht üblich, vorbeugend zu impfen. Erkrankungen an Tetanus beruhen bei Pferden, wie das Berufsgericht im Anschluss an die von ihm eingeholten Gutachten ausführt, meist auf Infektionen infolge von äußeren Verletzungen, können aber auch sonst auftreten. Wegen der langen Inkubationszeit bis zu 42 Tagen können im Übrigen solche Verletzungen längst verheilt sein, bevor die Krankheit ausbricht. Verwertbare Hinweise auf die Gefahr einer Tetanusinfektion bei Pferden ergeben sich deshalb nur dann, wenn der Tierarzt bei der Untersuchung äußere Verletzungen findet. Eine Schwellung des Fesselgelenks, wie der Beklagten sie vorfand, gäbe zwar Anlass, nach solchen Verletzungen zu suchen. Fehlen sie, wird der Tierarzt an andere, im Übrigen in der Regel näher liegende Krankheitsursachen zu denken haben. Die Möglichkeit einer latenten Tetanusinfektion des Pferdes besteht immer, und zwar bei vielfältigen Krankheitsbildern, die der Tierarzt zu sehen bekommt. Eine Verpflichtung des Tierarztes, deswegen in jedem Fall danach zu fragen, ob das Pferd eine Tetanusschutzimpfung erhalten hat, und notfalls eine solche Impfung vorzuschlagen, geht aber über das hinaus, was an sorgfältiger Beratung und Behandlung geschuldet wird. Besteht - wie hier - kein Hinweis auf eine durch die Untersuchung nicht aufzudeckende latente Erkrankung und ist eine solche Erkrankung nach den äußeren Umständen auch nicht zu vermuten, muss nicht schon deswegen vorsorglich weiter beraten und behandelt werden, weil immerhin auch andere Erkrankungen als die an sich zu behandelnden nicht auszuschließen sind. Letztlich theoretische Erwägungen zu möglichen Erkrankungen, die vom konkreten Krankheitsbild nicht nahe gelegt sind, brauchen den mit der Behandlung einer bestimmten Krankheit und nicht auch mit einer allgemeinen Beratung über vorsorgliche Schutzmaßnahmen beauftragte Tierarzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der zeitliche und geldliche Aufwand einer Tetanusimpfung gegenüber der Gefahr des Verlustes des wertvollen Tieres gering wiegt, nicht dazu zu veranlassen, seinen Auftraggeber weiter aufzuklären. Die strengeren Anforderungen des Berufsgericht laufen im Ergebnis darauf hinaus, den Tierarzt, der zur Behandlung eines Pferdes gerufen wird, stets ohne Rücksicht auf das Krankheitsbild im Interesse seines Auftraggebers dazu zu verpflichten, nach allgemein empfehlenswerten, in den beteiligten Kreisen aber überwiegend als bekannt vorauszusetzenden Vorsorgeimpfungen zu fragen. Das ginge nach Ansicht des Senats zu weit; vielmehr nimmt die von den Gutachten übereinstimmend geschilderte und gebilligte Übung, soweit eine vorbeugende Tetanusimpfung im Erkrankungsfall in Rede steht, ausreichend auf die Interessen des Tierhalters oder -eigentümers Rücksicht.

Diagnose- und etwaige Behandlungsfehler des Beklagten am 5. 3. 1978, als der Wundstarrkrampf bei dem Pferd ausbrach, und an den folgenden Tagen sind nach den Feststellungen des Berufsgericht für dessen Verlust nicht ursächlich gewesen. Das Tier war vielmehr aller Voraussicht nach dann ohnehin nicht mehr zu retten. Da im übrigen eine Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Kläger durch den Beklagten nicht vorliegt und nach dem oben Ausgeführten auch eine schuldhafte Verletzung des Eigentums der Kläger an ihrem Pferd nach § 8231 BGB ausscheidet, ist die Schadensersatzklage unbegründet und abzuweisen.