Beratungspflichten

Wenn ein Kaufinteressent den Verkäufer oder dessen Vertreter aufsucht, nur um über den Verkauf zu verhandeln, und gar nicht weiß, dass sein Verhandlungspartner sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem Darlehensgeber auch um die Finanzierung bemühen will, so darf er in den Geschäftsräumen des Verkäufers nicht ohne seinen vorherigen Wunsch überraschend von Vertretern des Darlehensgebers angesprochen werden. Eben davor will ihn § 56 I Nr. 6 GewO bewahren. Hier hatte der Beklagten jedoch bereits im April 1976 mit der Firma G nicht nur über den Verkauf verhandelt, sondern sich unstreitig von ihr auch schon einen Vorschlag für die Finanzierung des Kaufpreises entwickeln lassen. Wenn dem Beklagten dann am 10. 5. 1976, als er die Geschäftsräume der Firma G zu weiteren Verhandlungen über Kauf und Finanzierung aufsuchte, dort die Möglichkeit geboten wurde, nicht nur mit der Firma G, sondern zugleich auch schon mit den Vertretern der Kläger über die Finanzierung zu verhandeln, so kann darin kein Verstoß gegen § 56I Nr. 6 GewO gesehen werden. Mit Darlehensangeboten, wie sie ihm damals dort von den Vertretern der Kläger gemacht wurden, musste der Beklagten auch von Seiten der Firma G als Vermittlerin rechnen, als er am 10. 5. 1976 in deren Geschäftsräume kam. Der Schutzzweck des § 56 I Nr. 6 GewO, den Kunden vor übereilten Entschlüssen als Folge zudringlichen Verhaltens zu bewahren, rechtfertigt die Anwendung der Norm in einem solchen Fall nicht. Die Zuziehung von Vertretern der Darlehensgeberin zu den vom Kunden gewünschten Verhandlungen in den Räumen des Vermittlers birgt nicht typischerweise die Gefahren in sich, vor denen § 56 I Nr. 6 GewO den Kreditkunden schützen will. Bei Missbräuchen und Benachteiligungen im Einzelfall können andere Normen eingreifen, so die §§ 138, 242 BGB oder die Regeln, nach denen eine Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten schadensersatzpflichtig macht.

Das Berufsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 138 BGB vorliegen. Eine Nichtigkeit nach § 138II BGB kommt nicht in Betracht, da sich nach den unstreitigen Kreditbedingungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht feststellen lässt. Auch ohne ein solches Missverhältnis kann ein Vertrag zwar nach § 138I BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten. Diese Möglichkeit liegt beim Beklagten jedoch noch ferner als bei seinem Bruder im Parallelverfahren: Während dessen jährliches Bruttoeinkommen nur 20000 DM betrug, verfügten der jetzige Beklagten und seine Ehefrau über ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 38000 DM; bei einem Einkommen in dieser Höhe war mit einer Verminderung der Darlehensbelastung durch Steuerersparnisse nach § 7b EStG zu rechnen. Fast ein Jahr lang hat der Beklagte auch tatsächlich monatliche Rückzahlungen von 1279 DM geleistet.

Sollte das Berufsgericht trotzdem zu Feststellungen kommen, die eine Anwendung des § 138I BGB rechtfertigen, so kann die Begründung, mit der das Berufungsurteil einen Bereicherungsanspruch der Kläger in Höhe von 7058,73 DM bejaht, keinen Bestand haben. Mit Recht wendet sich der Beklagten mit seiner Revision gegen die Auffassung des Berufsgericht, er müsse sich als Bereicherung auch die Vorteile aus der zwischenzeitlichen Nutzung der Eigentumswohnung und den Gewinn aus ihrem Verkauf anrechnen lassen. Der Beklagten hatte mit dem erlangten Darlehensbetrag zwar den Kaufpreis für die Eigentumswohnung bezahlt. Die Wohnung war deswegen aber nicht als Bereicherungsgegenstand an die Stelle des Geldes getreten; der rechtsgeschäftlich erlangte Gegenwert ist nicht als Surrogat i. S. des § 818 I BGB anzusehen. Deshalb kann die Kläger weder Wertersatz für die Wohnungsnutzung noch Herausgabe des Veräußerungsgewinns oder gar der Nutzungen dieses Gewinns verlangen.

Wenn auch die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vorliegen, muss das Berufsgericht prüfen, ob der Beklagten dem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss durch Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten entgegensetzen kann. Mit dieser Begründung hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufsgericht hat hierzu bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht Stellung genommen. Falls es einen Gegenanspruch des Beklagten dem Grunde nach bejaht, müssen bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens nicht nur die Vorteile berücksichtigt werden, die dem Beklagten aus der Nutzung der Eigentumswohnung zugeflossen sind, sondern auch der Gewinn aus dem späteren Weiterverkauf. Zu Unrecht hat das Landgericht eine solche Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung mit der Begründung abgelehnt, dieser Gewinn beruhe zum überwiegenden Teil auf eigenen Handlungen des Beklagten. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks mit Hilfe des Darlehens und der späteren gewinnbringenden Weiterveräußerung kann nicht bezweifelt werden. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass für die Vorteilsanrechnung nicht nur die Kausalität zu prüfen ist, sondern dass rechtlich wertend darüber entschieden werden muss, ob die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt.

Der Geschädigte braucht sich nicht alle Vorteile aus eigener Tätigkeit anrechnen zu lassen; der Schädiger würde einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn er durch überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten entlastet würde. So liegt es hier jedoch nicht: Das Darlehen wurde dem Beklagten nur zum Ankauf der Eigentumswohnung gewährt. Wenn er sich darauf beruft, die Vertreter der Kläger hätten ihm gegenüber falsche Angaben über seine Tilgungsbelastungen gemacht, bei richtiger Belehrung hätte er Kauf- und Darlehensvertrag nicht abgeschlossen, so kann er nicht als Schadensersatz- Befreiung von der Darlehensverpflichtung verlangen, die Eigentumswohnung oder den aus ihrem Verkauf erzielten Gewinn aber für sich behalten wollen.