Bereicherungsanspruch

Hat ein Versprechender auf Grund eines unwirksamen Vertrages mit dem Versprechungsempfänger den Gläubiger eines Dritten befriedigt, so hat er einen Bereicherungsanspruch weder gegen den Gläubiger des Dritten noch gegen den Dritten, sondern nur gegen den Versprechensempfänger.

Aus den Gründen: ... IV. Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei angenommen, dass die Unwirksamkeit des Garantievertrages gemäß § 139 BGB den ganzen Vertrag unwirksam gemacht hat.

Als Folge davon hat der Beklagte dem Kläger nach § 812 BGB alles herauszugeben, was er auf Grund dieses unwirksamen Vertrages von dem Kläger erlangt hat. Das ist nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, der empfangene Betrag von 2200 DM. Darüber hinaus ist vielmehr der Beklagte auf Kosten des Klägers auch dadurch ungerechtfertigt bereichert, dass er durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung des Kaufpreises von 5875 DM an die amerikanische Dienststelle von seiner gleichhohen Erfüllungsübernahmeverpflichtung gegenüber G. freigeworden ist, weil diese Verpflichtung durch die Zahlung des Klägers an die amerikanische Dienststelle erfüllt wurde und damit erlosch. Der Beklagte kann den Kläger wegen seines Bereicherungsanspruches nicht an G. verweisen, weil dieser durch die Zahlung des Klägers ebenso wenig ungerechtfertigt bereichert wurde, wie die amerikanische Dienststelle selbst. Für beide trat vielmehr durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung nur der Erfolg ein, auf den sie auf Grund ihrer rechtswirksam gebliebenen Verträge mit den Vertragspartnern einen Rechtsanspruch hatten. Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger den Kaufpreis von 5875 DM an den Beklagten gezahlt hätte und der Betrag dann über & an die amerikanische Dienststelle weitergeleitet worden wäre, oder wenn der Klägerden Kaufpreis auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten an G. gezahlt und dieser dann die amerikanische Dienststelle befriedigt hätte. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausgleich im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nur zwischen den Beteiligten, deren Rechtsverhältnis keinen rechtlichen Bestand hat, hier also zwischen dem Kläger und dem Beklagten, während die rechtswirksam gebliebenen Rechtsverhältnisse der übrigen Beteiligten unberührt bleiben und deshalb auch keinen Raum für einen Eingriff in sie durch einen Bereicherungsanspruch lassen (vgl. BGHZ 5, 281 = Nr. 1 zu § 813 BGB; Ascher, Nr. 1 zu § 813 BGB). Der Beklagte schuldet deshalb dem Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auch noch 5875 DM.