Bereithalten

Bereithalten bedeutet, dass der Bebauungsplan so aufbewahrt wird, dass er jederzeit griffbereit vorhanden ist bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden kann und von jedem Interessenten ohne große zeitliche Verzögerung eingesehen werden kann. Er muss - wie ein im Gesetzblatt abgedruckter Text - insoweit dauerhaft verfügbar sein. Das gleiche gilt für die Begründung. Das Bereithalten nach § 12 erfolgt zum Zweck, die Einsichtnahme zu ermöglichen. Sie ist daher nicht identisch mit der archivmäßigen Aufbewahrung von Originalurkunden. Während letztere den Bestand von Urkunden auf Dauer sichern und schützen soll und darum vom täglichen Gebrauch ausgeschlossen ist, dient die Aufbewahrung nach §12 dem Informationsbedürfnis der Normadressaten und damit einem aktuellen Gebrauch. Insoweit sind die Anforderungen an die Aufbewahrung unterschiedlich.

Eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplan z.B. durch Aushang an Wänden oder Gestellen oder eine Offenlegung auf Tischen oder in Vitrinen ist nicht erforderlich, aber auch unschädlich, wenn dabei der Bebauungsplan unbefristet zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird. Es genügt eine Aufbewahrung in Schränken oder Registraturen, von wo aus der Plan herbeigeschafft werden kann.

Die Einsichtnahme muss im Gemeindegebiet ermöglicht werden. Es reicht nicht aus, wenn der Bebauungsplan außerhalb des Gemeindegebiets z.B. in der Kreisverwaltung zur Einsicht bereitgehalten wird. Bei Samtgemeinden in Niedersachsen muss der Bebauungsplan in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Das Bereithalten in der Verwaltung der Samtgemeinde genügt nicht, wenn der Sitz dieser Verwaltung sich in einer anderen Mitgliedsgemeinde befindet.

Der Ort für die Einsichtnahme kann von der Gemeinde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten für jeden konkreten Bebauungsplan frei bestimmt werden, sofern Landes- oder Ortsrecht keine generelle Regelung enthält. Eine Aufbewahrung in der Hauptstelle der Gemeindeverwaltung ist nicht erforderlich. Es können auch Nebengebäude der Gemeindeverwaltung, aber auch andere allgemein zugängliche Stellen bestimmt werden. Die Gemeinde kann den Ort für Einsichtnahmen auch generell festlegen; Bundesrecht steht dem nicht entgegen. Allerdings wird die Angabe in der jeweiligen Bekanntmachung nach § 12 hierdurch nicht entbehrlich. Der Ort muss so gewählt sein, dass der Betroffene ihn zum Zwecke der Einsichtnahme ohne weiteres aufsuchen kann. Er muss auch nach Raum und Zeit ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich sein; er darf also nicht ungebührlich weit abliegen und etwa nur zu gewissen beschwerlichen Zeiten geöffnet sein. Der Bebauungsplan ist an der Stelle bereitzuhalten, die in der Bekanntmachung genannt ist. Wird ein Bebauungsplan versehentlich nicht an der in der Bekanntmachung genannten Stelle bereitgehalten, so ist dies unschädlich, wenn der Plan auf Anfrage eines Bürgers unverzüglich herbeigeschafft werden kann. Ein Umzug der betreffenden Dienststelle oder ein Wechsel des genannten Raumes berührt die Wirksamkeit der Ersatzverkündung nicht. Die Gemeinde muss jedoch sicherstellen, dass der neue Ort unschwer erfragt werden kann. Eine ortsübliche Bekanntmachung ist rechtlich nicht erforderlich, aber dennoch zu empfehlen.

Der Bebauungsplan und die Begründung müssen grundsätzlich vom Tage der Bekanntmachung an bzw. in den der Bekanntmachung nächstfolgenden Dienststunden so bereitgehalten werden, dass eine Einsichtnahme tatsächlich möglich ist. § 12 BBauG 1960 enthielt noch keine Regelung über das Verhältnis zwischen der Bekanntmachung und der Auslegung. Teilweise wurde hierzu die Meinung vertreten, dass der Plan bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausliegen müsse. Demgegenüber war der BGH der Meinung, dass eine Auslegung des Bebauungsplans nach Wirksamwerden der Bekanntmachung nicht zur Unwirksamkeit des Plans führen, sondern nur das Inkrafttreten hinausschieben würde. Später hielt der BGH einen Zeitraum von elf Tagen zwischen der Bekanntmachung der Genehmigung und des Beginns der öffentlichen Auslegung für unschädlich; das Inkrafttreten des Bebauungsplan werde hierdurch nicht gehindert. Im Zuge der BBauG-Novelle 1976 hat der Gesetzgeber die Streitfrage über die Beziehung zwischen Auslegung des Plans und Bekanntmachung dahin entschieden, dass der Bebauungsplan spätestens mit dem Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten sei. Trotz der Klärung blieb streitig, ob ein verspätet ausgelegter Plan gar nicht oder nur zum späteren Zeitpunkt in Kraft treten konnte. Das BauGB trifft im Gegensatz zum BBauG keine Regelungen über Beginn und Dauer der Auslegung. Der Gesetzgeber hat die früher in § 12 BBauG 1976/1979 enthaltene Regelung wieder gestrichen. Durch diese Klarstellung sollten die in der Praxis aufgetretenen Fehlerquellen und Zweifel vermieden werden. Insbesondere sollte ausgeschlossen werden, dass ein Bebauungsplan deshalb fehlerhaft wird, weil am Tag der Bekanntmachung der Plan noch nicht bereitgehalten wird. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bebauungsplan zumindest kurzfristig nach Wirksamwerden der Bekanntmachung ausgelegt sein muss. Zwischen der Bekanntmachung und der Auslegung darf kein großer Zeitraum liegen, da sonst ein Recht gelten würde, das der Bürger noch nicht kennen kann. Das BVerfG fordert, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den der Bekanntmachung nächstfolgenden Stunden gegeben sein müsse.

Ist die Bekanntmachung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam, so braucht der Bebauungsplan nebst Begründung erst zu diesem Zeitpunkt zur Einsichtnahme bereitgehalten zu werden.

Es ist unschädlich, wenn der Bebauungsplan bereits vor der Bekanntmachung bereitliegt.

Der Bebauungsplan muss ständig, d. h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung bereitgehalten werden; das gleiche gilt für die Begründung. Der Bürger hat das Recht, sich jederzeit über das bestehende Recht zu informieren. Das Bereithalten für eine bestimmte Frist reicht nicht aus. Ein Bereithalten ist auch dann noch erforderlich, wenn der Bebauungsplan aufgehoben ist. Es ist unschädlich, wenn außer dem unbefristeten Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht auch eine befristete öffentliche Auslegung stattfindet. Eine vorübergehende Unterbrechung der Einsichtmöglichkeit ist unschädlich, z.B. wenn die Dienststelle wegen Umzugs vorübergehend gesperrt ist. Wird die Originalurkunde des Bebauungsplans gemäß § 12 bereitgehalten und muss diese einem Gericht oder einer Behörde vorgelegt werden, so muss eine beglaubigte Abschrift zum Zwecke der Auslegung hergestellt werden. Der HessVGH ist der Meinung, dass in Hessen auch Ort und Dauer der Hinweisbekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen seien.