Bergbau

Die untertägigen Anlagen des Bergbaues unterliegen materiell und verfahrensrechtlich allein den Vorschriften des Bergrechts und der Zuständigkeit der Bergbehörden. Sie werden vom Bauplanungsrecht, dessen Aufgabenbereich lediglich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke umfasst - hierzu gehören bergbauliche Maßnahmen nur insoweit, als sie die Gestaltung der Erdoberfläche, z.B. durch bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, verändern -, sieht man von der flächendeckenden Erfassung nach §§5 Abs. 3, 9 Abs. 5 ab, nicht betroffen und können nicht Gegenstand von Darstellungen sein; zumindest können sie die Steuerungsaufgabe des Flächennutzungsplans auf Null reduzieren. Es entscheidet die Bergbehörde im Betriebsplanverfahren über deren planungsrechtliche Zulässigkeit, wobei der mit dem planungsrechtlichen Begriff Bergbau korrespondierende Begriff Bergbau als maßgebendes Abgrenzungskriterium zur Zuständigkeit der Bergbehörden unter Heranziehung des § 2 Abs. 1 BBG alle Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen erfasst, die in § 2 Abs.1 BBG aufgeführt sind und diese Umschreibung auch der in § 114 Abs. 1 BBG enthaltenen Definition des Bergbaubetriebes entspricht. Die Vorschriften über die Betrie6splanpflicht finden außer dem in §2 Abs. 1 BBG enthaltenen sachlichen und räumlichen Geltungsbereich aber auch Anwendung auf Versuchsgruben, die, ohne dass der Abbau von Bodenschätzen betrieben wird, der Erprobung etwa von Schachtförderungseinrichtungen und Sicherungsvorrichtungen dienen, bergbauliche Ausbildungsstätten, die nicht der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, sondern der Aus- und Fortbildung der im Bergbau beschäftigten Personen dienen und Besucherbergwerke, die, ohne dass ein Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieb stattfindet, für Besichtigungszwecke bestimmt und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die zeitliche Begrenzung folgt dabei aus § 69 Abs. 2 BBG, der eine ausdrückliche Vorschrift über das Ende der Bergaufsicht insoweit enthält, als die Durchführung des Abschlußbetriebsplans, der bei Einstellung eines Betriebes gemäß § 53 Abs. 1 BGG aufzustellen ist, maßgebendes Kriterium für das Ende der Bergaufsicht ist. Sofern letzterer keine Regelung enthält, bleibt der Bergbehörde im Falle der Einstellung des Betriebes die Möglichkeit einer Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBG, sobald nach allgemeinen Erfahrungen nicht mehr damit zu rechnen ist, dass betriebsbedingte Gefahren eintreten, etwa durch Nachsacken eines verfüllten Schachtes. Nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich fingiert, dass Berg bau nicht mehr vorhanden ist . Soweit Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind, gekennzeichnet werden sollen, ohne dass hierdurch die planerische Zulässigkeit der untertägigen Anlagen überprüft werden kann, ist darum auch hier bei Auslegung des Begriffs Bergbau i. S. von Abs. 3 Nr. 2 von dem Zusammenhang auszugehen, der für die Auslegung der Vorschrift bestimmend zu sein hat. Die Übernahme des Begriffs Bergbau aus dem BBG ermöglicht eine Anpassung an dessen Auslegung im Bergrecht. Ebenso wie bei Kennzeichnungen i. S. von Abs. 3 Nr. 1 und 3 darf sich die Gemeinde auch hier bei Ungewißheit darüber, ob bestimmte Flächen überhaupt bebaubar sind [m. a. W. wenn also aufgrund hinreichender Anhaltspunkte dies nicht auszuschließen ist, weil bauliche Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen allein die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten], mit einer bloßen Kennzeichnung nicht begnügen, sondern sie hat diese Frage nach den Grundsätzen der Bauleitplanung zu klären, wobei der Stellungnahme der am Verfahren zu beteiligenden Bergbaubehörden besondere Bedeutung zukommt. Das Problembewusstsein darf hier nicht fehlen. Zur Frage, welche besonderen baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen jeweils erforderlich sind, s. oben Rn. 123 und 125, Abs. 1. Zum Fehlen der Kennzeichnung und einem ev. darauf hindeutenden Abwägungsdefizit. Von der Kennzeichnung unberührt bleibt ein ev. von dem Bergbauberechtigten nach §§ 114ff. BBG für Bergschäden zu leistender Ersatz. Als flankierende Vorschriften kommen hier §§ 110 BBG in Betracht. Nach § 113 BBG kann der Unternehmer, wenn eine der beiden in § 113 Abs. 1 BBG geforderten Voraussetzungen - Unmöglichkeit des Schutzes baulicher Anlagen nach § 110 BBG und durch Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBG - vorliegt, eine Bauwarnung nach § 113 BBG gegenüber dem Bauherrn aussprechen, wobei letztere nach Abs. 1 Satz 2 BBG Angaben über die Art der zu erwartenden bergbaulichen Beeinträchtigungen der Oberfläche und über die sich daraus ergebenden wesentlichen Einwirkungen auf die baulichen Anlagen zu enthalten hat. Ist vom Unternehmer eine nur vor Beginn der Bauarbeiten rechtswirksame Bauwarnung ausgesprochen worden und hat der Bauherr trotz dieser Bauwarnung bauliche Anlagen errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, hat dies den Ausschluss des Bergschadensanspruchs zur Folge.